Wechselmodell auch ...
 
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Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils

 
(@linaspapa)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Ihr Lieben,

ist zwar schon älter ... habt Ihr sicher schon gelesen ?!?! ... es tut sich was  😉

Gericht: KG Berlin Senat für Familiensachen
Entscheidungsdatum: 28.02.2012
Aktenzeichen: 18 UF 184/09
Dokumenttyp: Beschluss
Quelle: http://openjur.de/u/368523.html
Normen: § 1684 Abs 3 BGB, § 1971 Abs 1 BGB, § 1971 Abs 2 Nr 2 BGB
Leitsatz
In Ausnahmefällen kann auch gegen den Willen eines Elternteils ein Betreuungs-Wechselmodell familiengerichtlich angeordnet werden. Ein solcher Ausnahmefall kann dann gegeben sein, wenn das Betreuungs-Wechselmodell im Hinblick auf das Kindeswohl geboten ist und dem eindeutig geäußerten und belastbaren Willen des Kindes entspricht (§ 1671 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, § 1684 Abs. 3 BGB; Kammergericht, 18. Zivilsenat - Senat für Familiensachen -, Beschluss vom 28. Februar 2012 zu 18 UF 184/09).

LG LP

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 06.07.2012 01:18
(@diskurso)
Registriert

Das ist in der Tat ein Ausnahmefall, denn das OLG orientiert sich hier tatsächlich einmal am Kindeswohl, entscheidend düfte dies gewesen sein:

Diese Umgangsregelung führt die derzeit von den Eltern praktizierte Regelung fort.

Alle anderen Beteiligten (ausser der KM) hatten sich für die Fortsetzung des bereits bestehenden Wechselmodells ausgesprochen:

Denkbar ist zwar auch, das Aufenthaltsbestimmungsrecht im wöchentlichen Wechsel zwischen den Eltern aufzuteilen. Dieser Weg ist aber nach Auffassung des Senats rechtlich bedenklich, weil ein derartiger Eingriff in das Sorgerecht kaum gerechtfertigt erscheint; er ist aber auch vor allem völlig unpraktikabel. Die Möglichkeit der Anordnung eines Wechselmodells führt dann aber dazu, dass ein Eingriff in die gemeinsame elterliche Sorge und die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil allein nicht mehr erforderlich ist, um dem Wohl des Kindes genüge zu tun, sondern dies ist im Wege einer Umgangsregelung anzuordnen. So ist es hier.

Entscheidendes Kriterium für das Wechselmodell ist vorliegend der geäußerte Kindeswille.
Die jetzt knapp 8 Jahre alte J... hat bereits in ihrem ersten Anhörungstermin vor dem Senat im April 2010, als sie gerade 6 Jahre alt gewesen ist, geäußert, dass sie sich vorstellen könne, bei jedem Elternteil gleich lang zu bleiben.

Der Verfahrenspfleger des Kindes hat sich deshalb dagegen ausgesprochen, jetzt im Wechsel zum Ablauf der letzten Jahre ein Lebensschwerpunktmodell für J... zu wählen. Nach seinen Ausführungen würde dies eine Gefahr für das Kind darstellen, dem es zur Zeit gut geht,
Dem ist allerdings die Sachverständige W... entgegengetreten und hat ausgeführt, sie halte es weiter für riskant, das Wechselmodell gegen den Willen der Mutter anzuordnen,
Die Sachverständige hat schließlich ausgeführt, dass im Ergebnis eine Änderung des Betreuungsmodells an dem Dilemma, in dem sich das Kind befindet, nichts mehr ändern würde und die Risiken des Wechselmodells durch eine Änderung des Betreuungsmodells nicht automatisch gebannt werden.

Zunächst ist hierbei festzuhalten, dass es den Eltern trotz gegenseitiger Auffassungen in den vergangenen 1 ½ Jahren gleichwohl gelungen ist, das Wechselmodell in einer Art und Weise zu praktizieren, die dem Kind gut getan und seine Entwicklung gefördert hat.

Die ausführliche Beschlussbegründung ist unbedingt lesenswert.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.07.2012 13:04