Wie vermeide ich es...
 
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Wie vermeide ich es das die Kindesmutter meinen Sohn beschneidet?

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(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Daraus sprechen meine medizinischen und meine Auffassungen vom Elternpflichtrecht, die offenbar mit der höheren Rechtssprechung konform sind.

Hast du mal ein Beispiel, in dem ein höheres Gericht in einem vergleichbaren Fall einem nichtsorgeberechtigten Vater diese Einspruchsmöglichkeit eingeräumt hat?
Und das am besten auch noch, bevor die Mutter Fakten geschaffen hat?

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 09.12.2011 12:11
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin WL,

- Im ersten Teil kommst Du in Deiner Rechtsgüterabwägung zu dem Ergebnis, dass Art. 4 und 6 GG höher zu bewerten seien, als Art. 2 Abs. 2 GG, der Leben und Unversehrheit unter Schutz stellt.

nicht ich komme zu diesem Ergebnis, sondern die deutsche Rechtssprechung, die diese Sachverhalte nicht in Konkurrenz zueinander sieht.

- Im zweiten Teil stellst Du das Elternpflichtrecht aus Art. 6 GG hinter die Religionsausübung.

was soll das denn für ein "Pflichtrecht" sein? Ein solcher Begriff existiert weder im Grundgesetz noch im BGB.

- Im dritten Teil stellst Du das Elternrecht eines Vater gegenüber seinem leiblichen Kind den Rechten und Pflichten einer Person gleich, die in keinem Abstammungsverhältnis zum Kind stehen.

auch Dein "Elternrecht" gibt es im BGB nicht. Und ja: Ohne Sorgerecht steht auch ein leiblicher Vater auf derselben Stufe wie der Nachbar oder der Postbote; er hat lediglich ein Umgangsrecht mit seinem Kind, aber nicht die Möglichkeit, auf grundsätzliche Entscheidungen wie Religionszugehörigkeit oder -ausübung des Kindes Einfluss zu nehmen.

Habe ich Deine Auffassungen aus Deinem Beitrag richtig wiedergegeben?

nochmal: Es geht hier doch nicht um meine Auffassungen, sondern um die derzeit geltende Rechtssprechung in Deutschland. Der kann auch ein "Wildlachs" nicht dadurch begegnen, dass er mit selbst erfundenen Begriffen und Zusammenhängen einfach sagt "kann nicht sein" oder "passt mir nicht".

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 09.12.2011 12:43
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

auch wenn ich dem TO gegen Null tendierende Chancen einräumen möchte (da für die Beschneidung an sich eine medizinische Notwendigkeit nicht bestritten wird) ...

Strafanzeige wegen angedrohter Körperverletzung gem § 241 StGB gegen KM und Ärztin:

(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.

Besten Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 09.12.2011 13:25
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin United,

Mit dem "Bedrohungsparagraphen" 241 kann man da sicher nicht argumentieren; ein Arzt bedroht ja keine Patienten mit irgendwas. Juristisch ist grundsätzlich JEDE noch so kleine OP eine Körperverletzung, die allerdings durch Unterschrift unter den Behandlungsvertrag "erlaubt" wird und damit gerade nicht mehr strafwürdig ist.

Bei Minderjährigen wird diese Zustimmung durch den/die Erziehungsberechtigten erteilt; im vorliegenden Fall durch die allein sorgeberechtigte Mutter. Damit ist das Thema Körperverletzung final vom Tisch.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 09.12.2011 14:55
(@ulliberne)
Nicht wegzudenken Registriert

hi(gh)rider,

ist zwar der 'umgekehrte' fall gewesen, aber evtl. lässt sich der ein oder andere satz verwenden:
OLG Frankfurt a.M., Az. 4 W 12/07 v. 21.08.2007
gruß
ulli

ein mann geht nicht unter wenn er nicht will,
wehre dich, schlage dich, halte nicht still.....
(fritz grasshoff)

AntwortZitat
Geschrieben : 09.12.2011 15:00
 Jan
(@jan)
Schon was gesagt Registriert

Moin,

ich will da jetzt nicht unnötig Öl ins Feuer gießen, aber am Thema Phimose kann man sich schon ein wenig austoben.

Eine Phimose ist bei einem Zweijährigen nicht die Ausnahme, sondern der Normalzustand, in 95 % der Fälle geht
das von selbst wieder weg. Eine echte OP-Indikation liegt nur vor, wenn der kleine Mann sich häufig entzündet
oder echte Beschwerden bestehen, außerhalb von einem nicht "normal" aussehenden Erscheinungsbild.

Für eine weniger invasive Behandlung gibt es z.B. eine Salbentherapie oder einfaches "Zuwarten". Ich habe das
Thema mit meinem Kleinen (allerdings gem. Sorgerecht) bald durch, da wollte die Mutter auch sofort schnippeln
lassen, weil es ihre Freundinnen auch alle haben machen lassen und das wäre ja so schön schnell gegangen. bei sowas
werde ich immer hellhörig.

Eine Mail an der Kinderchirurgen (OP ca. 1000 Euro, Salbentherapie ca. 30 Euro abrechenbar...) mit der Frage nach
absoluter ode relativer Indikationsstellung und gleichzeitig Verweis auf gem. Sorgerecht und der Fall war per
Salbentherapie erledigt. Bei der nächsten Untersuchung bestand auch von Seiten des Arztes plötzlich kein
OP-Bedarf mehr. Wenn keine Beschwerden bestehen, kann man damit auch so lange warten, bis man das Alter
erreicht, wo die Kinder bei derartigen Problemen nicht mehr Bescheid geben (Scham), das muss jeder selbst
beurteilen, dass kann auch bis 11 Jahre gehen....

Ohne Sorgerecht ist es natürlich haarig, aber man kann zumindest bei nicht absoluter Indekationsstellung
in Richtung "Abwarten" argumentieren. Oder bin ich doof, verstehe ich Dich falsch und ihr wollt das beide, nur
Du nicht mit Weihrauch und Glocken drumherum? 🙂

AntwortZitat
Geschrieben : 09.12.2011 15:28
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

@Martin:
Im Falle der medizinischen Notwendigkeit (die hier ja gegeben zu sein scheint) gebe ich Dir vollkommen Recht und sehe auch keine wirkliche Chance für Rider.

Damit ist das Thema Körperverletzung final vom Tisch.

Dieses Thema wäre im Falle einer medizinisch nicht notwendigen Beschneidung - auch bei einer Zustimmung seitens der Mutter - eben nicht vom Tisch, insofern halte ich die angesprochene Strafanzeige immer noch für einen kleinen Strohhalm.

Denn ob bei einer Beschneidung aus religiösen Gründen der Strafbestand der Körperverletzung vorliegt, wird durchaus kontrovers diskutiert, so empfiehlt das "Deutsche Ärzteblatt" beispielsweise, aus juristischen Gründen von solchen Eingriffen abzusehen.

Besten Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 09.12.2011 16:07
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin United,

entscheidende Passagen aus dem Ärzteblatt sind beispielsweise:

Die Rechtsprechung hat das
Problem bislang noch nicht erreicht
(abgesehen von Behandlungsfehlern
oder einer Zirkumzision trotz fehlender
Einwilligung). Kurz: Der Zustand
ist unbefriedigend, weil es keine
Rechtssicherheit gibt

Eine Körperverletzung ist nicht
rechtswidrig, wenn der Eingriff gerechtfertigt
ist. Das ist zu bejahen
bei Vorliegen einer wirksamen Einwilligung
des Patienten, wobei es
grundsätzlich keine Rolle spielt, ob
der Eingriff medizinisch indiziert ist
oder nicht.

Heisst: Kein Arzt ist verpflichtet, eine Beschneidung aus nichtmedizinischen Gründen durchzuführen (übrigens auch keine andere OP, wenn es hierfür aus seiner Sicht keine Notwendigkeit gibt - Beispiel: Lasik-OP's an den Augen zur Vermeidung einer Brille). Heisst aber auch: Wenn der Arzt und der/die Sorgeberechtigte/n mit der OP einverstanden sind, liegt keine Körperverletzung vor.

In jedem Fall hat ein Nicht-Sorgeberechtigter hier kein Auskunfts-, Mitsprache- oder gar Veto-Recht. Wer's nicht glaubt, kann ja mal versuchen, seiner Nachbarin eine Brustvergrösserung zu verbieten... 😉

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 09.12.2011 16:21
(@ingo30)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Martin,

ich fall gleich um  :laughat:

Wer's nicht glaubt, kann ja mal versuchen, seiner Nachbarin eine Brustvergrösserung zu verbieten..

:thumbup:

AntwortZitat
Geschrieben : 09.12.2011 16:30
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Martin,

auch wenn es ein theoretische Diskussion ist, die auf den vorliegenden Fall vermutlich nicht passt:

Wer's nicht glaubt, kann ja mal versuchen, seiner Nachbarin eine Brustvergrösserung zu verbieten...

Der entscheidende Unterschied zum durchaus amüsanten Vergleich:
Die Nachbarin ist einwilligungsfähig, ein Zweijähriger nicht.

Das zweite Zitat aus o.g. Artikel ist somit zu ergänzen:

Ihre Einwilligung ist gemäß § 1627 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs allerdings daran gebunden, dass die Personensorge „zum Wohl des Kindes“ ausgeübt wird, andernfalls sind die Personensorgeberechtigten nicht dispositionsbefugt.

Und das heisst: Der behandelnde Arzt ist keineswegs auf der sicheren Seite, sondern:

Der Zustand ist unbefriedigend, weil es keine Rechtssicherheit gibt.

Noch´n Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 09.12.2011 16:53




(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Wer's nicht glaubt, kann ja mal versuchen, seiner Nachbarin eine Brustvergrösserung zu verbieten...

Oder ihr anzubieten, dies durch Handauflegen oder Massagen selbst zu durchzuführen. 🙂

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 09.12.2011 17:05
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin United,

Ihre Einwilligung ist gemäß § 1627 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs allerdings daran gebunden, dass die Personensorge „zum Wohl des Kindes“ ausgeübt wird, andernfalls sind die Personensorgeberechtigten nicht dispositionsbefugt.

das heisse Eisen, die jahrtausendealte Tradition der Beschneidung als "unzulässige/kindeswohlgefährdende Körperverletzung" juristisch untersagen zu wollen, würde kein deutscher Richter anfassen. Der Beweis, dass das Kindeswohl durch diese Tradition gefährdet wäre, ist schlechterdings nicht zu führen - höchstens für das Gegenteil, bei einem Verzicht auf die Beschneidung kein "vollwertiges Mitglied" (ähem...) der jeweiligen Religionsgemeinschaft zu sein.

Der entscheidende Unterschied zum durchaus amüsanten Vergleich:
Die Nachbarin ist einwilligungsfähig, ein Zweijähriger nicht.

na klar; deshalb liegt die Entscheidung allein beim/bei den sorgeberechtigten Elternteil/en. Wie bei allen anderen einschlägigen Entscheidungen auch. Der nichtsorgeberechtigte Elternteil hat unter allen Umständen kein Mitspracherecht und würde auch mit einer Strafanzeige wegen "Körperverletzung" auf den Bauch fallen; insofern ist die Diskussion tatsächlich akademisch.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 09.12.2011 18:27
(@milan)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin zusammen!

Mal ein Einblick aus Sicht eines Vaters mit beschnittenem Sohn - die Beschneidung (bei uns wegen Phimosediagnose) ist absoluter Pippifax und die Nachbehandlung ist easy. Es ist ein klitzekleiner Minieingriff, der keine besonderen Folgen nach sich zieht. Mein Sohn kann seit dem noch weiter pinkeln als vorher, was ihn mächtig stolz macht da er unangefochtener Weitpinkelchampion in seiner Klasse geworden ist.

Was das rituelle Beschneiden angeht kenne ich mich nicht aus. Halte es jedoch für Humbug. Dennoch sicher nichts, weswegen man ein Fass aufmachen sollte bzw könnte. Zumal der Opener schreibt, dass es in seinem Fall durch eine niedergelassene Arztpraxis vollzogen wird. Daraus eine Körperverletzung zu stilisieren halte ich für Quatsch.

Ganz sicher bin ich, dass es in BRD keinen einzigen Richter gibt, der darüber nicht müde lächeln wird. Ich halte es für vollkommen sinnlos hier irgendeinen Rechtsstreit vom Zaun zu brechen.

Der Opener sollte hier einfach hinnehmen, dass es über seinen Kopf hinweg entschieden wurde und er da nicht eingreifen kann. Lieber dem Sohnemann bei der anschliessenden Nachbehandlung beistehen und mit ihm die Sitzbäder machen, anstatt sich jetzt unnötig die Nerven aufzureiben.

Greetz,
Milan

AntwortZitat
Geschrieben : 09.12.2011 18:40
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin nochmal,

um das klar zu stellen:

Dennoch sicher nichts, weswegen man ein Fass aufmachen sollte bzw könnte. Zumal der Opener schreibt, dass es in seinem Fall durch eine niedergelassene Arztpraxis vollzogen wird. Daraus eine Körperverletzung zu stilisieren halte ich für Quatsch.

Das sehe ich genauso !
Besser so als irgendwo sonst bei irgendeinem Quacksalber ...

Der nichtsorgeberechtigte Elternteil hat unter allen Umständen kein Mitspracherecht und würde auch mit einer Strafanzeige wegen "Körperverletzung" auf den Bauch fallen

Auch das sehe ich genauso !

... meine Überlegungen, juristisch gegen Mama und den Pastoren vorzugehen, die mich vor 37 Jahren am Taufbecken gequält haben, habe ich deshalb frühzeitig verworfen  😉

Besten Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 09.12.2011 19:02
(@fruchteis)
Registriert

Hi @All.

Wer nach Lesen dieses Beitrages noch von Pippifax und fehlendem Straftatbestand spricht, dem ist ebenso wenig zu helfen, wie dem, der die Begriffe Elternrecht und Pflichtrecht nicht zu kennen vorgibt.

Ich bin nicht nur irritiert, ich bin inzwischen entsetzt, was in diesem Forum
für rechtens gehalten wird und
welche Unkenntnis elementarer Rechtsbegriffe herrscht.

Mir das Erfinden von Begriffen und das Konstruieren von Zusammenhängen zu unterstellen, das müßte mir eigentlich eine Meldung an die Moderatoren wert sein..., aber die... 8-(

Wildlachs

AntwortZitat
Geschrieben : 09.12.2011 20:56
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ich bin nicht nur irritiert, ich bin inzwischen entsetzt, was in diesem Forum
für rechtens gehalten wird und
welche Unkenntnis elementarer Rechtsbegriffe herrscht.

Dann pack doch mal Fische in die Butter:

Hast du mal ein Beispiel, in dem ein höheres Gericht in einem vergleichbaren Fall einem nichtsorgeberechtigten Vater diese Einspruchsmöglichkeit eingeräumt hat?
Und das am besten auch noch, bevor die Mutter Fakten geschaffen hat?

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 09.12.2011 21:02
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

@ Wildlachs,

Wer nach Lesen dieses Beitrages noch von Pippifax und fehlendem Straftatbestand spricht,

ein Straftatbestand ist nicht das, was Du oder irgendein Aufsatzschreiber dafür hält, sondern was im Strafgesetzbuch steht. Möchtest Du nicht endlich einmal den StGB-Paragraphen benennen, der eine Zirkumzision in Deutschland unter Strafe stellt?

dem ist ebenso wenig zu helfen, wie dem, der die Begriffe Elternrecht und Pflichtrecht nicht zu kennen vorgibt.

auch diese Begriffe wirst Du im StGB oder im BGB nicht finden; deshalb sind sie für juristische Betrachtungen ohne Belang.

Ich bin nicht nur irritiert, ich bin inzwischen entsetzt, was in diesem Forum
für rechtens gehalten wird

für "rechtens gehalten" (nicht zu verwechseln mit persönlichen Vorstellungen von richtig oder falsch) wird in diesem Forum und vor allem in der Rechtssprechung das, was in entsprechenden Paragraphen steht. Jedem Mitbürger ist es (Stichwort: Meinungsfreiheit) unbenommen, eigene Moralbegriffe zu haben, zu pflegen und zu äussern - nur eben nicht mit dem Anspruch, es handle sich dabei um geltendes "Recht".

und
welche Unkenntnis elementarer Rechtsbegriffe herrscht.

Du bist hier der Einzige, der diese Begriffe für "elementare Rechtsbegriffe" hält, denn wie gesagt: Es sind ja gar keine.

Mir das Erfinden von Begriffen und das Konstruieren von Zusammenhängen zu unterstellen, das müßte mir eigentlich eine Meldung an die Moderatoren wert sein..., aber die... 8-(

das muss man Dir nicht "unterstellen"; man kann es ja hier nachlesen. Aber wenn Du irgendwo "petzen" willst: Tu Dir keinen Zwang an; ist nicht verboten 😉

Just my 2 cents
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 09.12.2011 21:18
(@milan)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin!

@Wildlachs:
habe Deinen Artikel quer gelesen aber ich finde darin weder fundierte rechtliche noch medizinische Argumente, die mich eine Chance sehen lassen würden, in BRD als nichtsorgeberechtigter Vater eine Beschneidung zu verhindern. Rechtlich ist da nichts zu machen. Jetzt einen Glaubenskrieg vom Zaun zu brechen in einer Elternbeziehung, die ohnehin zerrüttet ist, halte ich für eine komplett schlechte Idee.

Wir sind hier kein Forum für Glaubensfragen und Ritualkritiken, sondern eines um kämpfenden Vätern und ihren Kindern beizustehen. Dazu gehört nicht sie willkürlich in Prozesse zu treiben mit unseren Ratschlägen. Vielmehr sollte es oberste Devise sein unsinnige Prozesse zu vermeiden und Einigungen auf gütlichem Wege zu finden.

von Pippifax und fehlendem Straftatbestand spricht, dem ist ebenso wenig zu helfen

Ich war der, der von von Pippifax sprach, weil ich es selbst miterlebt habe. Und wenn Du ernsthaft behaupten möchtest, dass eine Beschneidung einen Straftatbestand der Körperverletzung darstellt, dann müssen wir ganz schön blöde Ärzte, Eltern, Anwälte und Richter haben. Das ist scheinbar niemandem von denen bisher aufgefallen...

das müßte mir eigentlich eine Meldung an die Moderatoren wert sein...

Nicht nötig. Sieh Dir mal unsere Avatars an... 😉

Greetz,
Milan

AntwortZitat
Geschrieben : 10.12.2011 00:55
(@augentierchen)
Rege dabei Registriert

Guten Abend,

das Problem ist ja, wie hier schon eindeutig geschildert, die Rechtslage. NIEMAND wird die KM unter den gegebenen Umständen daran hindern können. Egal was man persönlich davon hält. Das Thema steht auch bei meinen zwei Jungs im Raum, mit ständigen Untersuchungen, Abklärungen, usw. , ist aber nicht SOFORT medizinisch nötig. Meine Meinung geht mit der von Jan konform. Es wurde uns oft dazu geraten, als die Kinder noch sehr klein waren, da waren es aber lediglich Verklebungen, die sich durchaus noch "geben" können. Bis dato haben ich und auch der Papa das so gehandhabt ( mit Tips vom Urologen wie man ohne OP helfen kann ), weil keiner von uns eigentlich diese Entscheidung treffen möchte. Wir möchten, und das ist ein Thema da sind wir uns wirklich einig, daß die Jungs so etwas selber mitentscheiden, am Besten im späteren Lebensalter.

Bisher reicht die medizinische Indikation auch nicht aus, SOFORT zu handeln. Und für mich ist es IHR Körper, SIE sollen bestimmen ob sie unbeschnitten oder beschnitten durch das Leben gehen.

So wie es sich entwickelt, bleibt auch beiden alles erhalten.

Ich kann die Aufregung des Openers verstehen, verstehe aber auch, LEIDER! daß das Recht in dem Fall nicht....mit dem konform geht.

Wollte aber noch nachfragen, denn....es gibt ja nicht nur Beschneidung sondern auch Ringbanddurchtrennung....da bleibt mehr erhalten. Welche Indikation liegt denn vor?

Wie gesagt, ich kann den Opener verstehen, es ist einfach MIST wenn sowas von XY oder Z entschieden wird, aber leider wird es kaum Verhinderungsmöglichkeiten geben.

Grüße,

das Augentierchen

AntwortZitat
Geschrieben : 10.12.2011 01:42
(@fruchteis)
Registriert

Moin!

@Wildlachs:
habe Deinen Artikel quer gelesen aber ich finde darin weder fundierte rechtliche noch medizinische Argumente, die mich eine Chance sehen lassen würden, in BRD als nichtsorgeberechtigter Vater eine Beschneidung zu verhindern. Rechtlich ist da nichts zu machen. Jetzt einen Glaubenskrieg vom Zaun zu brechen in einer Elternbeziehung, die ohnehin zerrüttet ist, halte ich für eine komplett schlechte Idee.

Wir sind hier kein Forum für Glaubensfragen und Ritualkritiken, sondern eines um kämpfenden Vätern und ihren Kindern beizustehen. Dazu gehört nicht sie willkürlich in Prozesse zu treiben mit unseren Ratschlägen. Vielmehr sollte es oberste Devise sein unsinnige Prozesse zu vermeiden und Einigungen auf gütlichem Wege zu finden.
Ich war der, der von von Pippifax sprach, weil ich es selbst miterlebt habe. Und wenn Du ernsthaft behaupten möchtest, dass eine Beschneidung einen Straftatbestand der Körperverletzung darstellt, dann müssen wir ganz schön blöde Ärzte, Eltern, Anwälte und Richter haben. Das ist scheinbar niemandem von denen bisher aufgefallen...
(...)

Pardon. Wenn Du den Vorwurf gegen mich ricttest, Glaubenkriege führen und Väter in unsinnige Prozesse verleiten zu wollen, dann muß ich dem energisch widersprechen. Ich argumentiere im Kinderschutzinteresse!

Der von Dir lediglich 'quer gelesene' Rechtskommentar kommt zu dem mE gut hergeleiteten Ergebnis, daß eine Beschneidung, solange sie nicht med. notwerndig ist, den Tatbestand der Körperverletzung erfüllt, die Reichweiten des elterlichen Sorgerechts und der Religionsaussübung eben NICHT ausreichen, sich über das Rechtssubjekt Kind hinweg zu setzen. Ein solches Handeln verstößt nicht nur gegen die Eltern- und Sorgerechtspflichten, verstößt gegen die UN-KRK, sondern ist zudem auch noch strafbewehrt.

Man muß noch gar nicht einmal von der unzweckmäßiger Beschneidung (Zikumzision) ausgehen. Schon die ungegründete chirurgische Beseitigung einer Phimose kann insofern den Tatbestand der Körperverletzung erfüllen. Dies gilt umsomehr, als ein Kleinkind kaum zur eigenen Willenserklärung fähig ist. Auch diese Problematik beleuchte der Kommentar.

Das sog. Elternrecht gewährt zwar einen sehr weitreichenden Schutz vor Eingriffen des Staates, die Grenzen des Schutzes sind aber spätestens dann erreicht, wenn Rechte des Kindes (hier die körperliche Unversehrtheit) verletzt werden. Nach Art. 6 GG wacht die Gemeischaft als sog. 'Wächter' über die Rechte und Pflichten der Eltern und die damit korrespondierenden Rechte der Kinder. Diese korrespondierenden Rechte und Pflichten von Eltern und Kinder finden vielfache Entsprechung in einfachen Gesetzen zB im § 1666 BGB oder im SGB VIII.

Ich halte die Auffassung für absurd, eine sorgeberechtigte Mutter könne nicht an der Mißhandlung ihres Kindes gehindet werden. Wie ich oben bereits ausführte kann (und muß uU sogar) einem sorgeberechtogtem Elternteil die elterliche Sorge entzogen werden, wenn das Kind in seinem Verantwortung gefährdet und beschädigt wurde, werden könnte oder weiterhin wird.  Das ist Gesetz.

Die Verwirrung hier besteht mE darin, daß die hier geplanten Eingriffe am Kind des TO nicht sauber unterschieden werden. Die Behandlung einer Phimose unterscheidet sich grundsätzlich vom churgischen Entfernen der Vorhaut (Zirkumzision), erst recht von der rituellen Beschneidung unter zweifelhaften und ggf. körperverletzenden Bedingungen.

Daß der nicht-sorgeberechtigte Vater dem einfachen Gesetz nach hier nichts zu sagen und mitzuentscheiden hat, das ist unbestritten. Die derzeitige Diskussion zur Sorgerechtsreform aufgrund des Zaunegger-Urteils vom 3. Dez. 2009 und des BverfG-Urteils vom 21. Juli 2010 macht mehr als deutlich, daß das Elternrecht (das Pflichtrecht aus Art. 6 GG) überdacht werden muß.
Der TO hätte guten Grund, den Ausschluß von der elterlichen Sorge, den Eingriff in sein Elternrecht überprüfen zu lassen, wenn die Bedenken zur Beschneidung AUCH SEINES Kindes unbeachtet blieben., deren mögl.
katastrophale Folgen für das Kind er uU dann auch noch vielfältig mitzutragen hätte.

Eine ganz andere Frage ist, ob die Beschneidung für das Kind, die Mißachtung des Elternrechtes des TO einen Rechtstreit der Eltern und damit andere Risiken für das Kind und für die Familien (der des Vaters und der der Mutter) rechtfertigen.

Ich selbst gehöre zu den Verfechtern gütlich gestalteter Elternebene. Allerdings steht das einem rubusten Eingreifen nicht entgegen, wenn ein Kind ernstlich gefährdet ist.    

Wildlachs        

AntwortZitat
Geschrieben : 10.12.2011 14:42




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