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Abgetrennt: Zusammenveranlagung Holde hat bereits einzeln veranlagt.

 
(@donizetti)
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Sie probieren es immer wieder?

Ich habe meine Holde letzte Woche aufgefordert - natürlich mit Hinweis der Konsequenzen -  diesen Dienstag der gemeinsamen Veranlagung zuzustimmen.
Mal sehen was jetzt kommt.

Beim Finanzamt habe ich schon mal Einspruch gegen die ca. 4000 EUR eingelegt (Zusammenveranlagung, Ruhen, und Aussetzung der Vollziehung.
Zusätzlich kamen die Hinweise auf allgemeine Rechtsprechung und Pflichten "nachehelicher Steuerminimierung", sowie ein Hinweis,
dass ich falls erforderlich die Zustimmung einklagen würde. Die Aufforderung wurde in Kopie beigelegt.

Es kam folgendes Schreiben des FA:

Sehr geehrter Herr Doni,
im Rahmen des Ehegattenwahlrechts nach §26 Abs. 2 S.1 EStG können die Ehegatten getrennt veranlagt werden, wenn einer der Ehegatten die getrennte Veranlagung wählt.  
Die Ausübung wurde von der Steuerberaterin und Ihrer Frau .... wahrgenommen.
Der einseitige Antrag auf getrennte Veranlagung ist rechtsunwirksam, wenn dieser Ehegatte keine positiven oder negativen Einkünfte ...Bliblablubb ...
noch die Einkünfte einem Steuerabzug zu unterwerfen waren, .... es kam Hinweis auf: R26 Abs. 2 S.4 EStR. (einseitiger Antrag, wenn ... nix gearbeitet, kein Lohn, etc. pp)

Da dies nicht einschlägig ist, ist getrennte Veranlagung wählbar.

Zudem kann die Wahl der getrennten Veranlagung unabhängig vom getennten Leben werden: § 26 Abs. 1 S.1 EStG: "Ehegaten , die beide ....,
können zwischen getrennter Veranlagung (§ 26a( und Zusammenveranlagung (§26 b) wählen"
Ich kann daher Ihrem Einspruch bedauerlicherweise nicht abhelfen.

Sofern Sie den Einspruch nicht weiterverfolgen wollen, wäre ich Ihnen für eine Rücknahme mit beiliegendem Vordruck bis spätestens 08.11.2013 dankbar.
Sollte bis zum genannten Termin ..... zur weiteren Bearbeitung an die Rechtsbehelfstelle weiterleiten.

Ihrem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kann nicht entsprochen werden, weil weder Tatsachen vorgetragen werden, die ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides begründen können, noch Umstände vorliegen, nach denen die Vollziehung eine unbillige,
nicht durch überwiegende Interessen gebotene Härte zur Folge hätten (§ 361 der Abgabenordnung); aus den Akten ergeben sich hierfür keine Anhaltspunkte.

Die Frage der Aussetzung der Vollziehung kann jedoch erneut geprüft werden, wenn der Aussetzungsantrag, ggf. unter Beifügung
entsprechender Beweismittel, schlüssig begründet oder mit Einspruchsbegründung ein neuer Aussetzungsantrag eingereicht wird.

Es ist interessant, das KEIN Hinweis auf Aussetzung/Ruhen kam. Was bedeutet das?
Ich kringel mich über das Wort "abhelfen".
Scheinbar können Belege die Aussetzung der Vollziehung doch fördern. Weiß jemand, was hierfür erforderlich wäre?
Was kann man von der Rechtsbehelfsstelle erwarten?

Danke und Grüße
Doni

(der falls erforderlich den Originaleinspruch auch einstellen kann.)
(falls eigenes Thread erwünscht, bitte verschieben; Danke)

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 20.10.2013 17:53
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi,

das Finanzamt möchte überspitzt gesagt von dir einen Hinweis, dass Du verhungern müsstest, wenn du die Nachzahlung leisten musst. Aus steuerrechtlicher Sicht ist das Schreiben nicht zu beanstanden, da bei vorliegenden Einkünften deiner Ex ein Wahlrecht hinsichtlich der Veranlagungsart besteht. Die nacheheliche Solidarität im Familienrecht ist steuerrechtlich nicht bindend. Die Rechtsbehelfstelle wird ggf noch eine Stellungnahme zum Ruhen des Verfahrens nachholen und dann eine Einspruchsentscheidung schreiben, damit du klagen kannst. Eine Abhilfe wirst du ohne weitere Gründe nicht bekommen

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 21.10.2013 07:29
(@donizetti)
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Ich beanstande ja gar nicht die Ablehnung. Dass es nach EStR korrekt ist, ist mir bekannt.

Das heisst, ich muss auf die Antwort der Rechtsbehelfstelle warten, bevor ich klagen kann? (so habe ich es verstanden)
Sollte ich zahlen, wie sichere ich ab, dass bei der Rückzahlung nichts an die Ex geht?
Welche Frmulierung wäre angebracht? Denn dann wären wir ja wieder Gemeinsame Schuldner.

Danke @LBM

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.10.2013 09:49
(@Inselreif)

Ich beanstande ja gar nicht die Ablehnung. Dass es nach EStR korrekt ist, ist mir bekannt.

und wozu willst Du dann gegen einen korrekten Bescheid klagen???
Und wieso sollten bei einer Einzelveranlagung irgendwelche Zahlungen an einen Dritten gehen?

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 21.10.2013 12:41
(@donizetti)
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@Insel

Ich habe mich wieder mal textlich "optimiert".

Ich weiß, dass das Vorgehen des FA aus Sicht EStR korrekt ist, wenn einer Einzelveranlagung beantragt, folgt das FA diesem.
Auch das Aussetzen von Vollzug, war eher gedacht als: Lass es mich probieren.
Ich habe Widerspruch eingelegt gegen den Steuerbescheid, mit dem Hinweis, dass ich auf Zusammenveranlagung klagen werden,
falls keine Zustimmung meiner Ex-Holden vorliegt.

Meine Frage lautete: Muss ich warten bis eine Entscheidung der Rechtsbehelfstelle vorliegt, bevor ich meine Ex-Holde
auf Zusammenveranlagung klagen kann? (Vorausgesetzt, Sie nimmt Ihrem Termin bis DI nicht wahr).
Oder genügt Ihre Fristversäumnis, um den Klageweg "gemeinsame Veranlagung" zu beschreiten.
(gegen den Bescheid macht es keinen Sinn zu klagen)

Davon abgesehen sind im Bescheid durchaus Fehler. Handwerker-Kosten werden meiner Ex-Holden zur Hälfte anerkannt.  :question:
Gemeinsam-Getrennt sozusagen. Aber dies steht auf einem anderen Blatt. Das lasse ich auch so stehen, um später
berechtigt den Bescheid anfechten zu können (Zeit schinden).

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.10.2013 12:53
(@Inselreif)

Hi Donizetti,

ach sooooo...

Deine Ex kannst Du ab Ihrer Verweigerung und so lange verklagen, wie die Zustimmung zur Zusammenveranlagung noch möglich ist. Danach müsstest Du die Klage umstellen auf Schadensersatz.
Also: Je früher um so besser. Am Besten wäre schon vor Abgabe der Steuererklärung gewesen.
Von daher solltest Du auch keine Eile haben, Dein Einspruchsverfahren abzuschliessen. Im Gegenteil.

Eine Änderung Eurer beider Steuerbescheide auf Zusammenveranlagung st noch so lange möglich, wie einer der beiden noch nicht bestandskräftig ist.
Von daher ist zunächst einmal die Frage, wie der Stand der Veranlagung Deiner Ex ist. Wenn deren Steuerbescheid schon "durch" ist, kannst Du die Sache tatsächlich nur noch durch eine Klage offenhalten. Ich würde mir allerdings sehr gut überlegen, hier eine unsinnige Klage anzustrengen, wenn alternativ Schadensersatz möglich wäre.

Optimal ist natürlich, wenn Du eh wegen anderer Dinge klagen willst.

Bei mir hat damals der VKH-Antrag gereicht, und sie sass wenige Tage später beim Finanzamt.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 21.10.2013 15:19
(@donizetti)
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Danke inselreif  🙂

Die zeitliche Reihenfolge (wann, was, hilfreich ist) kam in den anderen Posts nicht raus.


                                                           
  Für Andere also zusammengefasst:
  - Schreiben vom FA: Bitte Steuererklärung abgeben
  - DEF anschreiben
  - Auf Zusammenveranlagung klagen (1 Woche später)
  - FA um einen Monat Zeit bitten (am besten geht das immer mit einem konkreten Datum!)
  - Steuern fertig machen (evtl. Punkte vergessen, um es offen zu halten)

  Zur Not die Abgabe noch weiter verschieben - durch nettes Vorsprechen beim Amt.


Da das Finanzamt schrieb: "Ihre Steuerberaterin und Sie wählten getrennte Veranlagung",
gehe ich davon aus, dass Sie Ihre bereits abgegeben hat - die Akte also geschlossen ist.  😉

Naja, für Einspruch habe ich noch Material. Ich darf nur den Abgabezeitpunkt nicht verpassen.
Falsche Kostenteilung bei getrennter Veranlagung, nicht berücksichtigte Kosten, Abzug von Mehrbedarf (geht aber nicht durch),
aber die Kirchensteuer (die falsch berechnet wurde), etc.

VKH werde nicht erhalten. Mein Lohn und Vermögen ist zu groß.  Muss also doch den RA mal bitten tätig zu werden.
Der wird seinen Geldbeutel wieder weit öffnen  :exclam:
Morgen sehen wir mehr. Bin gespannt, was das FA sagt. Ich gehe von: "Nein, Sie war nicht da" aus.

Also ....  :gunman:
Doni

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.10.2013 13:29
(@Inselreif)

VKH werde nicht erhalten. Mein Lohn und Vermögen ist zu groß.

Wäre meines damals auch gewesen. Es geht ja nur darum, den Antrag mit Briefkopf des Gerichts kostenfrei an die Ex weiterzuleiten. Und das machen sie (in der Regel) bevor der Rechtspfleger die wirtschaftlichen Verhältnisse prüft.
Bzw. Vorsicht! Hoher Gegenstandswert -> hohe Verfahrenskosten -> bei mehr als 4 potentiellen Raten ist VKH mit Ratenzahlung auch bei hohem Einkommen möglich.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 22.10.2013 13:44
(@donizetti)
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Neuigkeiten: Die Frist war verstrichen, VKH mal abgeschickt.
Kam Nachricht: Ich werde es mir überlegen, wenn ich Deinen Bescheid erhalten habe, um ihn zu prüfen.
Natürlich kam es 2 Tage später erst. Ist das eine Verweigerung?
Ich wusste gar nicht, dass ich ein Recht auf Ihre Einkommensdaten habe (um den Spieß umzudrehen)

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.10.2013 15:26
(@donizetti)
Zeigt sich öfters Registriert

Es bewegt sich doch noch etwas.  :puzz:

Jetzt will Sie erneut den Bescheid und fordert den Splittinganteil und das herausrechnen Ihres persönlichen Steueranteils.
:question:
Ich habe noch nicht ausgerechnet, wieviel Ihre Erstattung war und ob die höher ist als meine Zahlung.

1. Hat Sie überhaupt Anspruch auf meinen Bescheid? Ich würde dann dem Finanzamt entprechend schreiben, dass Sie Einsicht erhält.
   Ich habe doch auch auf Ihren keinen Anspruch.
2. Ich zahlte Unterhalt auf Basis Steuerklasse III und Sie will Splittinganteil?
   Sie hatte die Fahrtkosten, Schulden und Altersvorsorge nicht anerkannt und meint viele hundert EUR nachträglich zu erhalten.  :knockout:
3. Klagen während Sie noch verhandelt wäre wahrscheinlich ungünstig. Was meinen die Profis?
4. Eine solche Vereinbarung (Ihre Forderungen) unterschreiben halte ich für Harakiri. Ist das richtig?
5. Wie würdet Ihr vorgehen?

@INselreif: Du meinst Zusammenveranlagung nicht klagen, sondern gleich auf Schadensersatz (wenn der Steuerbeleg "durch" ist)?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 30.10.2013 08:23




DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

*abgetrennt* Bitte nicht in "fremden" Topics eigene Themen aufmachen.

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 30.10.2013 18:59
(@psoidonuem)
Registriert

Kleine Zwischenfrage, ich hoffe, da braucht es keinen eigenen Fred für: Wie lange kann man denn zusammen veranlagen lassen, also bis zu einschließlich welchem Jahr? Ich dachte, bis zum Jahr der Trennung?

AntwortZitat
Geschrieben : 31.10.2013 10:32
(@jensb)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

Na, solange die Steuerklassenkombi III/VI oder IV/IV ist.
Sobald Du in I oder II gewechselt bist machst Du nur noch für Dich selbst!

D.h. das Kalenderjahr in dem die Trennung stattfindet noch zusammen, dann jeder für sich!

Grüsse!
JB

Diskutiere nicht mit Idioten -
Sie ziehen Dich auf ihr Niveau und schlagen Dich dort mit Erfahrung!

AntwortZitat
Geschrieben : 31.10.2013 10:40
(@donizetti)
Zeigt sich öfters Registriert

Das weiß ich JEnsB.  😉

Ich hatte dummerweise nicht sofort IV/IV geändert, und damit wurde der Unterhalt auf Bais III/V berechnet und gezahlt.
Meine Holde will aber nachträglich Getrenntveranlagung "erzwingen" und schon mal Ihre IV Lohnsteuer abgeliefert.
Wir waren ja letztes Jahr noch für ein paar Monate "nicht getrennt lebend".
Und sicherlich akzeptiere ich nicht doppelt den Nachteil: Höhere Steuer und (!) höheren Unterhalt.
Der BGH sieht das ebenso.

Ich weiß, dass ich auf Zustimmung verklagen kann oder nachträglich auf Schadensersatz.
Noch (!) will ich mir den RA sparen.
Daher meine Fragen weiter unten.

Grüße Doni

P.S. Deep, schrieb ja schon, verschieben, wenn hier falsch. Aber Danke für den Hinweis.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 31.10.2013 11:35
(@Inselreif)

Hi,

1. Hat Sie überhaupt Anspruch auf meinen Bescheid?

Nöö, wieso auch (zumindest nicht einfach so - höchstens ggf. im Rahmen Einkommensauskunft oder aber wenn der Bescheid in einem Verfahren um die Zusammenveranlagung eine Rolle spielen sollte)

2. Ich zahlte Unterhalt auf Basis Steuerklasse III und Sie will Splittinganteil?

Ebenfalls nicht einfach so. Man muss jetzt differenzieren: an dem Splittinganteil, der in Deiner Steuerklasse III schon enthalten war, ist sie bereits durch den Unterhalt beteiligt. An dem Splittinganteil, der ggf. noch auszuzahlen ist, muss sie dann auch (anteilig - "wer viele Steuern zahlt, kriegt auch viel Anteil") beteiligt werden. Das ist natürlich in Normalfällen schon nicht ganz einfach zu kapieren - in diesem Fall, will man es penibel haben, eine Irrsinnsrechnung.

3. Klagen während Sie noch verhandelt wäre wahrscheinlich ungünstig. Was meinen die Profis?

Nicht zu viel Zeit verlieren, sie tickt gegen Dich.

4. Eine solche Vereinbarung (Ihre Forderungen) unterschreiben halte ich für Harakiri. Ist das richtig?

So ist es.

Zusammenveranlagung nicht klagen, sondern gleich auf Schadensersatz (wenn der Steuerbeleg "durch" ist)?

Nein. Bitte unbedingt auf Zusammenveranlagung klagen, so lange das möglich ist. Erst wenn es nicht mehr gehen sollte (weil beide Steuerbescheide bestandskräftig sind), die dann schon laufende Klage auf Schadensersatz umstellen. Zurücklehnen, warten und dann kassieren wollen kann beim falschen Richter böse auf die Füsse fallen (es gibt dazu hier einen Faden, wo genau das passiert ist und der Schadensersatz deshalb abgelehnt wurde).

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 03.11.2013 23:54