Benachrichtigungen
Alles löschen

Anlage U

 
 Well
(@well)
Rege dabei Registriert

Hallo zusammen benötige eure Hilfe und Unterstützung.

Anlage U wurde mit 13805 von KM unterschrieben für Jahre 2014+2015 ( es werden hier 102€ Werbungskosten abgezogen )
Einkommen von KM in  2014    18450 € zu versteuerndes Einkommen in 2014  29187€  gesetzliche Versicherung und 2 Kids
Einkommen von KM in  2015    19450 € zu versteuerndes Einkommen in 2015  30075€  gesetzliche Versicherung und 2 Kids ( Jedoch nur bis September 2015 danach Wechsel zum KV )

Welcher Betrag ist für 2014 uns 2015 als Nachteilsausgleich zu zahlen ?

das Finanzamt möchte zudem auch noch Zinsen ist ja klar. KM weigerte sich beharrlich Anlage u zu unterschreiben.
Wer zahlt die Zinsen ?

Inwieweit ist es statthaft den Unterhalt ( Sie wohnt im Haus alleine auf 190qm + Garagen + Nebenkosten ) ca 1750 € / Monat anzurechnen ?
Der Unterhalt wurde bisher noch nicht berechnet . ( Es könnte sein das der Unterhalt pro  Monat bei 500-1000€ liegen könnte...
Somit ist jetzt schon quasi eine Art Überzahlung denkbar.

Freu mich auf Eure Sichtweisen und Kommentare..

Lieben Gruß

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 13.07.2016 22:29
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

die Differenz zwischen den Steuern von ihrem Einkommen und den Steuern von ihrem Einkommen plus Anlage U ist der Nachteilsausgleich.
Gb die Zahlen mit und ohne Anlage U mit ihren Daten (Steuerklasse, Kinderfreibeträge etc.) in einen Brutto-Netto-Rechner ein.
Das dürfte ungefähr hinkommen.

Wenn sie die Steuererklärung nicht fristgerecht abgegeben hat ist das ihr Problem mit den Zinsen.

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 14.07.2016 10:01
(@paulpeter)
Nicht wegzudenken Registriert

Den Anspruch des Nachteilsausgleiches muss sie nachweisen, z.B. in dem sie die Steuererklärung offenlegt. Die Forderung, die das Finanzamt an die KM erhebt, ist nicht unbedingt identisch mit dem Nachteilsausgleich, den Du zu ersetzen hast.
Wenn sie sich beharrlich weigert, die Anlage U zu unterschreiben, kann man sie darauf verklagen. Die Kosten dafür muss sie tragen, da Du einen Anspruch hast, dass sie die Anlage U unterschreibt.
Falls sie die Anlage U schon mal unterschrieben hat, kann man darauf spekulieren, dass das Finanzamt es durchgehen lässt, wenn man auf der Anlage U ankreuzt, dass das Einverständnis der Ex dem Finanzamt bereits vorliegt (klappt bei mir problemlos).
Zinsen muss die KM zahlen. Daher nicht mit dem Schreiben des Finanzamtes, in dem die Steuernachforderung erhoben wird, abspeisen lassen, sondern die genaue Berechnung einfordern.
Bitte beachten: Nachteilsausgleich im einen Jahr ist im nächsten Jahr steuerlich ebenso als Unterhalt absetzbar (bis zur Höchstgrenze).
Bitte auch beachten, dass sich der Nachteilsausgleich nicht in der Steuernachzahlung erschöpft. Entfallen der KM durch das durch den Unterhalt erhöhte Einkommen irgendwelche Zuschüsse, oder muss sie irgendow mehr zahlen, dann ist das auch per se auszugleichender Nachteil.

gruß, PP

AntwortZitat
Geschrieben : 15.07.2016 13:00
(@jensb)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

[...] wenn man auf der Anlage U ankreuzt, dass das Einverständnis der Ex dem Finanzamt bereits vorliegt (klappt bei mir problemlos). [...]

Das klappt nur dann problemlos, wenn die Ex die Zustimmung nicht widerruft.
Meine treibt das Spielchen jedes Jahr, unterschreibt die Anlage U, und widerruft in einem Aufwasch für das folgende Steuerjahr.

Wenns schön macht....

Grüsse!
JB

Diskutiere nicht mit Idioten -
Sie ziehen Dich auf ihr Niveau und schlagen Dich dort mit Erfahrung!

AntwortZitat
Geschrieben : 15.07.2016 13:13
(@rob70)
Schon was gesagt Registriert

Hey

Ich hab da mal Frage....was Sie alles Nachteilsausgleich  auf die Rechnung setzen kann?
Sie hatte mir die Anlage U unterschrieben... alles wunderbar.
Nun muss Sie Steuer nachzahlen ca. 250€ hab ich dann auch für Sie beglichen
Nun hätte Sie auch gerne die kosten für den Steuerberater....wo hört der spass auf?

LG Rob

AntwortZitat
Geschrieben : 13.10.2016 23:13
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Nun hätte Sie auch gerne die kosten für den Steuerberater....wo hört der spass auf?

Ich meine mal gelesen zu haben, dass das in der Tat zulässig ist. Wobei - wenn sie schon mit so Kleinigkeiten anfängt, dann Rechnung des StB genau anschauen, weil letztlich ja nur der auf die zweite Berechnung zur Ermittlung des Nachteilsausgleich von Dir zu erstatten ist (und njcht irgendwelche anderen steuerlichen Spezialitäten....)

Und - s. o. - Du kannst im Folgejahr den gezahlten Nachteilsausgleich inkl. StB-Kosten dann wieder bei Dir geltend machen.

Nun muss Sie Steuer nachzahlen ca. 250€ hab ich dann auch für Sie beglichen

Hier natürlich aufpassen, dass es nur die Nachzahlung ist, die als Nachteil entsteht, aufgrund des Unterhalts iVm Anlage U.  Die Nachzahlung kann iT ja auch andere Gründenhaben. Der Nachteilsausgleich kann sogar höher sein als die vom FA geforderte Nachzahlung, wenn KM ansonsten eine Erstattung zu erwarten gehabt hätte!

toto

AntwortZitat
Geschrieben : 14.10.2016 10:27
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

<a href="http://www.vatersein.de/Forum-action-post-topic-30693-num_replies-5.html>Hier</a>" gibt es ein paar Hinweise. Im Prinzip muss den steuerlichen und damit im Zusammenhang stehende Kosten ersetzen. Dazu gehört auch der Steuerberater aber nur für den Anteil, den er durch die Anlage U extra zu bearbeiten hat.

"Der Unterhaltsverpflichtete, der das begrenzte Realsplitting, also Anlage U sich vom geschiedenen Ehegatten unterschreiben lässt, in Anspruch nimmt, hat dem Unterhaltsempfänger auch die Kosten des Steuerberaters gemäß dem BGH 13.4.88 aaO einschließlich der Steuerberatungskosten für die Berechnung der steuerlichen Nachteile OLG Hamm 10.7.92 5 UF auszugleichen, wenn der Rat eines Steuerberaters notwendig war." (<a href="http://www.frag-einen-anwalt.de/Steuerberater-der-Exfrau-stellt-Rechnung-wegen-der-Anlage-U-rechtmae%C3%9Fig--f232692.html>Quelle</a>)."

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 14.10.2016 12:40
(@rob70)
Schon was gesagt Registriert

Vielen dank für die schnellen Antworten und auch Tipps

Gruß Rob

AntwortZitat
Geschrieben : 16.10.2016 22:16
(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

Nun hätte Sie auch gerne die kosten für den Steuerberater....wo hört der spass auf?

Oberlandesgericht Köln, 27 UF 22/97 (Leitsatz aus FamRZ 1998, 834):

Die Pflicht des unterhaltsberechtigten Ehegatten, dem steuerlichen Realsplitting zuzustimmen, ist
davon abhängig, daß der Unterhaltspflichtige die finanziellen Nachteile ausgleicht, die dem
Berechtigten hieraus erwachsen. Einen Anspruch auf Erstattung der Vergütung für die
Inanspruchnahme eines Steuerberaters hat der Unterhaltsberechtigte grundsätzlich nicht.
Eine
Verpflichtung zur Erstattung dieser Kosten kann aber in Betracht kommen, wenn der
Unterhaltsberechtigte in steuerlichen Angelegenheiten unerfahren ist, nicht die Möglichkeit hat, an
vorliegende Veranlagungen und Bescheide anzuknüpfen, und es aus seiner Sicht auch nicht genügt,
sich wegen lediglich ergänzender Fragen an das Finanzamt zu wenden (im Anschluß an BGH,
FamRZ 1988, 820, 821).

AntwortZitat
Geschrieben : 20.10.2016 03:56
(@psoidonuem)
Registriert

Da die Überschrift so schön allgemien gehalten ist schreibe ich es mal hier rein. Passt ja an sich auch dazu.

Wann genau schulde ich meiner Ex eigentlich die Steuer? Bei Vorlage ihres Bescheids? Oder kann ich warten bis ich meine zuviel gezahlten Steuern bekommen habe?

AntwortZitat
Geschrieben : 26.06.2017 15:12




(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ich würde mal vermuten, zu dem Zeitpunkt, wo sie vom Finanzamt die Aufforderung erhält, den durch die Anlage U steurlich bedingten Nachteil auszugleichen.

Sonst müsste sie ja in Vorleistung gehen.

Sie müsste dir also, sobald sie ihren Steuerbescheid hat, dir eine Kopie geben mit der Aufforderung, den durch die Anlage U entstandenen Nachteilsausgleich bis zum xx.xx.xxxx auszugleichen.

Sie hat ja keinen Einfluss darauf, wann du deine Steuererklärung abgibst und wann du deinen Steuerbescheid bekommst.

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 26.06.2017 15:26
 Well
(@well)
Rege dabei Registriert

Es ist genau so wie Sophie geschrieben hat.

Achte dabei auf Verwendungszweck etc. Am besten direkt ans Finanzamt überweisen. Oder Auf das Konto von ihrem Anwalt mit dem Hinweis und Aktenzeichen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.06.2017 19:17
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Am besten direkt ans Finanzamt überweisen. Oder Auf das Konto von ihrem Anwalt mit dem Hinweis und Aktenzeichen.

Also, wenn ich Schuldner einer Steuernachzahlung ans FA wäre (hier also die Ex), dann würde ich aber sehr gerne selbst Kontrolle darüber haben, dass meine Steuerschuld fristgerecht beglichen ist. Deshalb würde ich selbst überweisen und Dich bitten, mir das Geld zu überweisen. Ggf. ist ja gar keine Nachzahlung angefallen, nur weniger Rückerstattung wg Anlage U entstanden. In diesem Fall fließt ja gar nichts mehr ans FA. Und welche Rolle soll ein Anwalt der Ex in diesem Spiel haben?

Nee, an die Ex ist zu überweisen. toto

AntwortZitat
Geschrieben : 26.06.2017 23:03
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

.... "Der Unterhaltspflichtige muss die Nachteile des Unterhaltsempfängers aber erst ersetzen, wenn dessen Steuerbescheid vorliegt und er Einblick in den Bescheid erhält (OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.6.1998, 5 UF 162/98, NJW-RR 1999 S. 1234). Setzt das Finanzamt beim Unterhaltsempfänger aufgrund der Unterhaltszahlungen vierteljährliche Einkommensteuer-Vorauszahlungen fest, muss bereits hier der Nachteilsausgleich erfolgen (OLG Oldenburg, Urteil vom 1.6.2010, 13 UF 36/10 ). Mit dem Programm können Sie die auszugleichende Steuermehrbelastung durch das Realsplitting problemlos berechnen, indem Sie die Steuerberechnung des Unterhaltsempfängers mit und ohne die Unterhaltszahlung vergleichen." ..... (<a href="http://www.steuernetz.de/aav_steuernetz/lexikon/K-16337.xhtml?currentModule=home>Quelle</a>)."

Also wie bereits vermutet wurde, muss Ex Dir ihren Steuerbescheid vorlegen. Damit Du den Nachteil ausrechnen kannst bzw. prüfen kannst.

Zu zahlen ist natürlich an Ex, der Nachteilsausgleich steht ihr zu und nicht dem FA. Das FA will nur die Steuer gemäß Bescheid. Wenn es Ex lieber ist, dass das Geld an ihren Anwalt geht, dann muss sie Dir das mitteilen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 27.06.2017 15:32
(@psoidonuem)
Registriert

Da die Zahl auf dem Steuerbescheid immer eine andere sein dürfte als die des Nachteilsausgleichs ist klar, dass man an Ex zahlt.

AntwortZitat
Geschrieben : 28.06.2017 11:36