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Anlage U bei nachehelichem Unterhalt über 13.805 €

 
(@momento)
Schon was gesagt Registriert

Hallo an alle,

ich habe eine Frage zum nachehelichen Unterhalt, der >13.805 € pro Jahr liegt. Man kann ja 13.805 € pro Jahr absetzen via Anlage U. Ist der Betrag, den die Exfrau in ihrer Steuererklärung angibt, ebenfalls auf 13.805 € gedeckelt?

Beispiel: 1.000 € Unterhalt pro Monat macht 15.000 € pro Jahr. 13.805 davon können von der Steuer abgesetzt werden. Muss sie jetzt 13.805 € oder 15.000 € an? Falls letzteres, lohnt sich Anlage U nicht mehr, richtig?

Viele Grüße,
Momento

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 30.12.2012 18:33
(@Inselreif)

Beispiel: 1.000 € Unterhalt pro Monat macht 15.000 € pro Jahr.

ist das die wundersame Geldvermehrung?  :puzz:

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 30.12.2012 20:32
(@momento)
Schon was gesagt Registriert

Ja, ja, wenn ich noch rauskriege, wie man seinen Beitrag editieren kann, ist es nicht ganz so peinlich 🙂 Nimm mal 1.250,-EUR pro Monat. Dann sollte es wieder passen. Es geht mir rein um den Teil >13.805,- €.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 30.12.2012 21:58
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

ist das die wundersame Geldvermehrung?  :puzz:

das ist incl. Weihnachts- und Urlaubsgeld 😉

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 30.12.2012 21:58
(@docfeelgood)
Zeigt sich öfters Registriert

Unterhaltsleistungen sind bis zu 13 805 EUR als Sonderausgaben absetzbar. Dann aber muss der Empfänger den gleichen Betrag als sonstige Einkünfte versteuern (sog. Realsplitting nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG).

Sollte der Unterhaltsempfänger mehr erhalten wie in deinem Fall, muss deine Ex-Frau trotzdem nur 13.805 EUR in ihrer Steuererklärung angeben.

Es sei denn in dem Betrag sind noch zusätzliche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung enthalten. Diese sind zusätzlich zu den 13.805 EUR abzugsfähig.

Deine Ex muss seinerseits die erhaltenen Beiträge ebenso wie die anderen Unterhaltsleistungen (Versicherungsbeiträge) als "sonstige Einkünfte" gemäß § 22 Nr. 1a EStG versteuern.
Im Gegenzug aber kann sie die erhaltenen und versteuerten Versicherungsbeiträge in ihrer Steuererklärung als "eigene" Vorsorgeaufwendungen absetzen.

AntwortZitat
Geschrieben : 01.01.2013 18:52