Anlage U für 2009 /...
 
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Anlage U für 2009 / ES hat unterschrieben und hat keine Einkünfte: FRAGE!

 
(@julian3)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

meine geschiedene Frau hat mir für 2009 die Anlage U unterschrieben. Das Erstattungsprogramm sagt mir ohne Unterhaltsangaben 1400 EUR. Wenn ich die Unterhaltskosten mit in die Steuererklärung einfließen lasse (waren 6100 EUR an SIE) in 2009 sagt mir das Steuerprogramm 3940 EUR Erstattung!! Kann das sein !??

Sie ist seit 8 Jahren nicht mehr arbeiten gegangen. Somit KEINE Einkünfte aus Erwerbstätigkeit. Kann Sie mit der Unterschrift der Anlage U Nachteile haben / bekommen bzw. muss sie irgendwas zahlen !??

Gruß

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 14.02.2010 15:32
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

meine geschiedene Frau hat mir für 2009 die Anlage U unterschrieben. Das Erstattungsprogramm sagt mir ohne Unterhaltsangaben 1400 EUR. Wenn ich die Unterhaltskosten mit in die Steuererklärung einfließen lasse (waren 6100 EUR an SIE) in 2009 sagt mir das Steuerprogramm 3940 EUR Erstattung!! Kann das sein !??

(3940-1400)/6100 = 41,6 %

Wenn das Dein Grenzsteuersatz ist (incl Soli+Kirchensteuer), dann wird das wohl so sein.

Sie ist seit 8 Jahren nicht mehr arbeiten gegangen. Somit KEINE Einkünfte aus Erwerbstätigkeit. Kann Sie mit der Unterschrift der Anlage U Nachteile haben / bekommen bzw. muss sie irgendwas zahlen !??

Ja, kann da Fallen geben. Wohl keine Steuernachzahlung, aber irgendein Blödsinn bei Einkommenabhängigen Sachen wie Wohngeld, Kinderbetreuungsbeiträge, Krankenversicherungbeiträge, ohne dass ich Dir da konkret die Regeln sagen kann (die jeweiligen Träger aber wohl auch nicht..)

Nur kannst Du solche Probleme sehr einfach umgehen, indem Du nicht die "Analge U" (=§10 EStG, Sonderausgaben)  nimmst, sondern die "Anlage Unterhalt" (=§33a EStG, aussergewöhnliche Belastungen). Bei Deinen Zahlen kommt das für die Erstattung auf exakt das gleiche raus und die o.g. Fallen drohen da nicht.

AntwortZitat
Geschrieben : 14.02.2010 15:50
(@julian3)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

as Steuerprogramm sagt 26,3 % Steuersatz. Is das das was Du meinst !???

Ich habe es probiert. Mit anlage U eben 3940EUR, ohne 3080 EUR!! Das sind 900 EUR. Viel Geld. Darum habe ich es so gemacht!

Durchschnittssteuersatz sagt das Programm: 23,88

Gruß

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.02.2010 16:00
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Das Steuerprogramm sagt 26,3 % Steuersatz. Is das das was Du meinst !???
Durchschnittssteuersatz sagt das Programm: 23,88

Es meint wohl 24% Durchschnittssteuersatz für die reine Einkommensteuer und 26% incl Soli und Kirchensteuer.

42% Grenzsteuersatz sind dann plausibel.

Ich habe es probiert. Mit anlage U eben 3940EUR, ohne 3080 EUR!! Das sind 900 EUR. Viel Geld. Darum habe ich es so gemacht!

Was hast Du probiert? Die 6100€ als aussergewöhliche Belastung einzusetzen? Dann hat Dein Steuerprogramm vielleicht die "zumutbare Belastung" wieder abgezogen? Wird bei §33a aber nicht gemacht, die 6100€ mindern das zu versteuernde Einkommen in voller Höhe, und deswegen MUSS das selbe rauskommen wie bei Anlage U/§10

AntwortZitat
Geschrieben : 14.02.2010 16:17
(@julian3)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

okay und danke...also...kann es wirklich sein das ich 3940 EUR ausgezahlt bekomme !???

Das wäre ja der Wahnsinn 🙂

Naja...ist nun leider schon eh zu spät denke ich. Erklärung ist schon weg! 🙁

mmhhh...hoffe Sie hat dann keine NAchteil oder muss dann irgndwas zahlen !??

🙁

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.02.2010 16:21
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

VORSICHT!

Bei § 33a EStG müssen die eigenen Einkünfte und Bezüge angegeben werden, darunter fallen neben Erziehungsgeld auch ALG 1 und Arbeitslosenhilfe / ALG2, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts usw., diese mindern dann den nach § 33a EStG zu berücksichtigenden Unterhalt als außergewöhnliche Belastung.

Da der gezahlte Unterhalt unter dem Grundfreibetrag liegt, kommt auf Ex schon mal keine Steuernachzahlung zu. Ob und inwieweit sie dann andere Leistungen gekürzt kriegt, vermag ich nicht zu beurteilen, nur muss sie - Steuerbescheid hin oder her - so oder so beim Amt angeben, dass sie Unterhalt erhält, alles andere wäre Sozialbetrug.

In eigenem Interesse würde ich daher mit Anlage U den Unterhalt als Sonderausgabe absetzen.

LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 14.02.2010 16:25
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

in Ergänzung: Würde der Unterhalt über dem Grundfreibetrag liegen und eine Steuernachzahlung zustande kommen, musst Du - Julian - Deiner Ex diesen Nachteil ersetzen.

Nur, wenn Du bspw. 900 Euro Erstattung bekommst, die aus dem Unterhalt resultieren und sie 100 zahlen muss, hast Du immer noch ein Geschäft gemacht.

LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 14.02.2010 16:27
(@julian3)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

danke und MIST!! Naja, sie hat den Unterhalt beim Wohngeldamt angegeben. ALG1 oder 2 bekommt sich nicht. Krankenkasse zahlt sie selber.

Sie hat eben meinen Unterhalt, Kindergeld und Wohngeld.

Gruß

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.02.2010 16:28
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Bei § 33a EStG müssen die eigenen Einkünfte und Bezüge angegeben werden, darunter fallen neben Erziehungsgeld auch ALG 1 und Arbeitslosenhilfe / ALG2, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts usw., diese mindern dann den nach § 33a EStG zu berücksichtigenden Unterhalt als außergewöhnliche Belastung.

Wer bist Du und was hast Du mit Lausebackesmama gemacht? Weil die weiss es doch eigentlich:

berücksichtigt werden...

Ich bleibe dabei, §33a wäre viel einfacher, und da Ex Wohngeld kriegt, hat sie ja die Hosen schon runtergelasen, also dass da irgendwas den Höchstbetrag mindert kann eigentlich nicht sein.

Anlage U macht Ex Einkommenssteuererklärungspflichtig und weckt Begehrlichkeiten bei ihrer Krankenkasse.

AntwortZitat
Geschrieben : 14.02.2010 16:41
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

wieso denn Mist? Wenn sie nichts bekommt außer Wohngeld und dort den Unterhalt sowieso angegeben hat, kann ihr doch nichts passieren?
Sie muss lediglich eine Steuererklärung machen, die vereinfachte mit Anlage K (Kind) sowie Anlage SO (sonstige Einkünfte), wo ein paar Zahlen eingetragen werden, sie bekommt einen Nullbescheid und fertig.

Das tut nicht weh.

Wer bist Du und was hast Du mit Lausebackesmama gemacht? Weil die weiss es doch eigentlich:

??? Was meinste denn? Wohngeld bspw. sind steuerfreie Bezüge i. S. d. § 3 Nr. 58 EStG. Dieses würde bei der Berechnung der AGB gegengerechnet werden.

LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 14.02.2010 16:50