Hallo 🙂
mein Bald-Ex hat mir auf einen Beschluss hin am 8. August 2014, also dieses Jahr, rückständigen Unterhalt aus 2013 in Höhe von 8256€ gezahlt. Für 2011, 2012 und 2014 muss er noch.
Die Anlage U hat er bereits am 3.8.2014 unterschrieben.
Ich muss deswegen nochmals genauer erfragen: Ist es richtig, das er mit Steuererklärung für 2013 eine Unterhaltsleistung angeben kann, die er erst in 2014 erbracht hat?
Mir wurde von LBM siehe hier
http://www.vatersein.de/Forum-topic-28794-start-msg332609.html#msg332609
bereits gesagt, das es keine Konsequenzen für Bald-Ex hat. Soweit so gut.
Aber Bald-Ex hat ja gegen den Beschluss vom AG Beschwerde beim OLG eingereicht und das OLG hat angeordnet, das er folgendes bis zum 14.11. beibringen muss:
„Gehaltsbescheinigungen für Dezember 2011 und 2012 (2013 nicht, weil er bereits gezahlt hat?) sowie – sobald vorliegend – für Dezember 2014 (wie passt das mit Frist 14.11. zusammen?) und
die in den Jahren 2011, 2012, 2013 und 2014 ergangenen Einkommenssteuerbescheide.“
Ist damit die Steuerklärung 2013 die Bald-Ex jetzt 2014 erhalten hat bzw. noch erhalten wird, gemeint? Das verfälscht ja dann sein Einkommen und damit auch meinen TU. Oder?
Wenn es keine Konsequenzen hat, wozu dann der folgenden Passus in der Anlage U? Dann könnte ja jeder Unterhalspflichtige die Zahlungen angeben wie er lustig ist.
„Von dem im Kalenderjahr (das ist ja 2014) tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen
oder – bei Anträgen vor Ablauf des Kalenderjahres - (welches ist damit gemeint 2013 oder 2014 oder schon 2015?) von den voraussichtlichen (was genau ist damit gemeint?) Unterhaltsleistungen
werden zum Abzug als Sonderausgaben geltend gemacht:“
Dann steht daneben unter Geldleistungen die o.g. Summe.
Unten ist noch ein X bei: Die Zustimmung des Unterhaltsempfängers vom v.A.w. liegt dem Finanzamt bereits vor.
Ich habe damals die Anlage U 2011 mit X dem Grunde nach zu zugestimmt.
Ich würde mich sehr freuen, wenn ihr dazu noch Input für mich habt.
Danke
Ona
Nochmal: steuerrechtlich gilt immer, Zufluss und Abfluss der Zahlungen eines Kalenderjahres können nur in der Veranlagung dieses Kalenderjahres geltend gemacht werden.
Was man familienrechtlich daraus macht ist eine völlig andere Baustelle.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Danke LBM,
das wird dann ja jetzt auffallen, wenn er die Steuerbescheide 2013 beim OLG vorlegen muss. Das OLG weiss ja, dass er den Betrag in 2014 und nicht in 2013 gezahlt hat. Sollen die sich darum kümmern, ist nur zu meinem Vorteil, weil seine Ersparnis mehr Einkommen bedeutet und damit relevant für meinen TU.
Danke und liebe Grüße
Ona