Anlage U - man lern...
 
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Anlage U - man lernt nie aus, selbst wenn...

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Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

.... man bei dem Verein arbeitet.

Bisher dachte ich ja immer, wenn der Unterhaltsempfänger die Anlage U dem Grunde nach unterschreibt, dann kann der Unterhaltsleistende fröhlich Jahr für Jahr ohne weitere Unterschriftsleistung des Unterhaltsempfängers die Beträge angeben, die er geleistet hat. So far so good.

Da auch mein Ex unterhaltstechnisch ab 2008 profitiert hat, habe auch ich die Anlage U eingereicht, Ex hat die in 2008 "dem Grunde nach" unterschrieben und ich habe die Folgeanlagen U ohne seine Unterschrift eingereicht. Geltend gemacht wurden in 2008 1.300 Oyro.

Vor 1 Woche habe ich meine Erklärungen 2009 und 2010 eingereicht und heute ruft mich die Kollegin vom anderen Amt auf der Arbeit an und sagt, alles schön, aber mein Ex muss die Anlagen U noch unterschreiben. Ich: Hä? Jaaaaaaaaaaaaaa. Die Anlage U sei zwar dem Grunde nach unterschrieben, aber begrenzt sei das der Höhe nach immer um die in der Anlage angegebene Zahlung im Abschnitt A (wo ich ja die TATSÄCHLICHE Zahlung angeben muss). Ich: Nochmal Hä? Unterm Strich heißt das also, dass ich nur bis zu 1.300 Oyro in den Folgejahren abgesetzt bekomme, darüber hinaus muss Ex erneut zustimmen.

Ich habs sacken lassen, im Gesetz gelesen, mir die Anlage U beguckt und bin nun wieder zu dem Schluss gekommen, dass für mich "dem Grunde nach" heißt, "ich bin grundsätzlich einverstanden, begrenzt durch die gesetzlich vorgegebene Höhe gem. § 10 (1) Nr. 1 EStG". Pilgerte dann zur Sicherung meiner Annahme zum Ausbildungsplatz, wo mir drei Damen uneingeschränkt Recht gaben. Ein Blick in die Kommentierung und die zum Thema ergangenen Urteile machten mich nicht wirklich sicherer, aber ich wagte eine erneute Diskussion mit "meiner SB", die sich - leicht genervt, nicht überzeugen ließ. Auch nicht als ich sagte, der Gesetzgeber wollte damit ja erreichen, dass zerstrittene Eheleute sich nicht jährlich erneut in die Flicken kriegen wegen zu leistenden Unterschriften.

Höm.

Ich sende nun also die Anlage U wiederum zu meinem Ex, der sie mir auch unterschreiben wird, so far so good. Weils mir aber keine Ruhe gelassen hat, habe ich meine Einkommensteuereminenz im Amt angerufen, dem ich den Sachverhalt geschildert habe und der nun ebenso verunsichert ist wie ich (kann mir doch keiner sagen, dass das zum ersten Mal vorkommt!!!), sich die Zusendung einer Anlage U erbat und nun mal herausfinden will, wie das "dem Grunde nach" auf der Anlage zu verstehen sein soll.

Sch*** Steuerrecht  😉

Ich werde euch am Fortgang der Thematik teilhaben lassen, vielleicht ist das ja für den Einen oder Anderen hier mal wichtig.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 25.03.2011 19:11
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi LBM

Mit Verlaub - den Verein haste Dir selber ausjesucht.  🙂
Ich finds schön.

LG oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.03.2011 19:16
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hai.

Was lässt dich glauben, dass mehr dahinter steckt, als die verbohrte Blödheit dieser einen Puntze?

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.03.2011 19:22
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Dass mein frisch fertiger Anlernling mit frischem Schulwissen ihrer Meinung war und mein HSL ESt am Grübeln war.

*kopfkratz*

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.03.2011 19:57
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Meinst du denn, dass sich die Bestimmungen geändert haben könnten oder nur die subjektive Auffassung, wie man der Unsitte der steuerlichen Absetzbarkeit von Unterhalt einige zusätzlich Hürden in den Weg legen kann?

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.03.2011 20:02
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Nein ich denke, die Bestimmungen haben sich überhaupt nicht geändert, es geht lediglich darum, dass die (missverständliche) Anlage U wohl unterschiedlich ausgelegt wird. Ich finde weder etwas, dass die Theorie der SB stützt, noch etwas, was meine Sichtweise glasklar belegt.

Tolle Wurst.

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.03.2011 20:06
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Also Hilde wollte damals von mir, was ich auch schon kaum eingesehen habe, neben den Zahlungsbelegen, auch noch den Titel haben, um zu erkennen, ob ich auch wirklich zu diesem Unterhalt verpflichtet bin und nicht etwa freiwillig so viel bezahle!  :rofl2:

Aber hast du deinem Ex wirklich Unterhalt bezahlt?
Ich dachte, dass hing nur als Damoklesschwert über dir.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.03.2011 20:14
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ach Gott ja, Hilde! 🙂 Na die ist ja gut. Dabei ist das Urteil völlig unerheblich. Tss.

Aber natürlich. Schließlich hat er jahrelang "mein" (unser) Haus bewohnt und ich habe auf den materiellen Ausgleich verzichtet und Oyronen sind auch mehrfach geflossen. Nicht wie ausgeteilter regulärer Unterhalt, aber einige Male.

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.03.2011 20:26
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Schließlich hat er jahrelang "mein" (unser) Haus bewohnt und ich habe auf den materiellen Ausgleich verzichtet und Oyronen sind auch mehrfach geflossen. Nicht wie ausgeteilter regulärer Unterhalt, aber einige Male.

und hättest Du ihm regelmässig 200 Öre in als TU die linke Hand gedrückt, die er Dir mit der rechten Hand sofort wieder als KU zurückgegeben hätte, wäre das ja irgendwie auch relevant, oder? 😉

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.03.2011 20:49
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Brille, so in der Art.... 🙂

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.03.2011 21:05




(@weserfrosch)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin, moin....
diese Frage ist aber doch gerichtlich beim BFH entschieden.....

BFH 14.04.2005 - XI R 33/03

Leitsatz: Stimmt die Empfängerin von Unterhaltszahlungen dem der Höhe nach beschränkten Antrag auf Abzug der Zahlungen als Sonderausgaben i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu, so beinhaltet dies
                keine der Höhe nach unbeschränkte Zustimmung für die Folgejahre.
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 22 Nr. 1a, EStG § 33a Abs. 1,
Verfahrensgang: FG Brandenburg 1 K 70/99 E vom 16.10.2000

Und immer immer wieder geht die Sonne auf.....

AntwortZitat
Geschrieben : 28.03.2011 10:42
(@tomate)
Zeigt sich öfters Registriert

BFH 14.04.2005 - XI R 33/03

Leitsatz: Stimmt die Empfängerin von Unterhaltszahlungen dem der Höhe nach beschränkten Antrag auf Abzug der Zahlungen als Sonderausgaben i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu, so beinhaltet dies
                keine der Höhe nach unbeschränkte Zustimmung für die Folgejahre.

Interessant. Dann scheinen sich die Sachbearbeiter beim FA idR auch nicht auszukennen. Bei mir (FA Düsseldorf) haben die schön Jahr für Jahr die von mir geforderten Erhöhungen ohne jede Diskussion anerkannt.

AntwortZitat
Geschrieben : 28.03.2011 14:03
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Mit Verlaub - den Verein haste Dir selber ausjesucht.  🙂
Ich finds schön.

LBM, unbedingt "Ottis Schlachthof" vom 25.3. (gibts in der ARD Mediathek) und da den Auftritt von Chin Meyer als Finanzfuzzy schauen, hilft Dir bestimmt Dein Dasein leichter zu ertragen

(oder auch hier schauen: http://www.youtube.com/watch?v=-j4cJI8kKBU, ist glaubich eine ähnliche Nummer, hab' ich aber nicht angeschaut)

AntwortZitat
Geschrieben : 28.03.2011 15:55
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

@ Tomate: ICH bin der Meinung, Deine SB haben es richtig gemacht, wenn Deine Ex im Teil B der Anlage U angekreuzt hat, dass sie dem Antrag dem Grunde nach zustimmt. Daneben kann man ja ankreuzen; Zustimmung, aber begrenzt auf Summe X.

MEINE SB sagt aber, wenn oben die tatsächliche Zahlung bspw. im Jahr 2008 mit 1000 Euro angegeben wurde, dann ist die Zustimmung auf 1000 Euro begrenzt. ICH halte das für Käse, denn das ist ja nur die tatsächliche Zahlung des Jahres und keine vom Stpfl vorgegebene Begrenzung.
Wozu muss denn der Unterhaltsempfänger dann dem Grunde nach zustimmen, wenn das auf die Summe der Zahlung oben auf ewig festgetackert wird?

Das von Dir zitierte Urteil kenne ich auch, allerdings halte ich das für die 2. Variante im Abschnitt B: wenn nämlich begrenzt wurde. Aber das wurde es im vorliegenden Fall ja nicht.

Uah.

@ Pappasorglos: DEM GRUNDE NACH mache ich meinen Job ja echt gern. Begrenzt durch einzelne Erfahrungen. 😉

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.03.2011 16:40
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

so, mein ESt-Fachmann im Amt ist jetzt auch zu dem Schluss gekommen, meine SB hat Recht und die Zustimmung dem Grunde nach ist immer begrenzt durch die Zahlungshöhe des Vorjahres, der zugestimmt wurde. Also wohl dem, dessen SB diese missverständlich blöd formulierte Anlage anders interpretiert.

Er meinte, dass der Unterhaltsempfänger ja davor geschützt werden müsse, dass man grenzenlos Zahlungen geltend macht, gegen deren Höhe er sonst keine Möglichkeit hat vorzugehen. Mein Einwand, dass ich als Unterhaltsschuldner zum Nachteilsausgleich verpflichtet bin, hat ihn dann stocken lassen, denn das wusste er nicht. Ist ja auch Zivilrecht und vom Prinzip auch nicht "unser" Problem. God damn.

Sollten meine Leistungen also steigen, dann jedes Jahr ne neue Anlage U. Teleologisch ist diese Lösung schwachsinnig, aber ich hab auch keine Lust auf ein Rechtsbehelfsverfahren.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 29.03.2011 21:07
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Oh Gott ja, man muss den Unterhaltsberechtigten natürlich davor schützen, plötzlich wahllos und willkürlich mit Unsummen von Unterhalt überhäuft zu werden, ohne sich dagegen wehren zu können!

Und das dieser Experte keine Ahnung vom Nachteilsausgleich hat, macht ihn natürlich um so glaubwürdiger.  :phantom:

Mein Gott, wo kommen bloß diese ganzen Idioten immer her?

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 29.03.2011 21:15
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Als dummer Normalo hört sich "dem Grunde nach" für mich wie eine qualitative, nicht aber wie eine quantitative Aussage an. Und meines Erachtens wird auch im juristischen Sinn dies ebenso gedeutet. Wäre echt prickelnd, hierrüber einem Prozess beizuwohnen und die geistigen Ausschüttungen hautnah erleben zu können. Denn, über Begrifflichkeiten lässt sich herrlich streiten. Und wenn Bürokraten damit anfangen, ist ein mitgenommenes Schlafkissen der reinste Geistesblitz.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 29.03.2011 23:06
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Lieber Oldie,

Du hast völlig Recht und ich teile Deine Auffassung. Aber wenn Du Dir die Anlage U mal anschaust, dann siehst Du im Teil B, dass dieser sich DIREKT auf Teil A bezieht.

Das Problem ist also, dass die Zustimmung lt. Anlage wirklich an die im Teil A getätigten Angaben gekoppelt ist.

Es müsste also dort stehen:
Ich stimme der Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben dem Grunde nach bis zum gesetzlichen Höchstbetrag nach § 10 (1) Nr. 1 EStG zu.

Steht da aber nicht!

🙁

LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 29.03.2011 23:10
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Jep, Deine Erklärung führt mich zu der Erkenntnis, dass nicht nur die Gesetze verklausuliert werden, sondern ebenso "alltägliche" Formulare wie die Steuererklärung. Ohne "Insider-Wissen" (also alle, welche dieses Formular nicht verfasst haben) steht man einfach mal nur blöd da. Dieser Moloch von staatlicher Bürokratie gehört nicht nur abgeschafft, sondern vergiftet, erhängt, erschossen, gevierteilt , anschliessend verbrannt und in alle vier Winde vertreut. Soooo. jetzt geht es mir besser.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 29.03.2011 23:21
(@ginnie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

soweit mir bekannt ist meinen selbst die Juristen mit "dem Grunde nach" dass die konkrete Höhe nicht feststeht.

Wie man weiß meinen sie nicht immer alles so wie es für uns klingt: http://de.wikipedia.org/wiki/Juristische_Fachsprache

Aber die Lösung hat LBM selbst gerade geschrieben: in Teil A wird ein Betrag reingeschrieben, und dem stimmt man in Teil B entweder "dem Grunde nach" oder bis zu einem Teilbetrag von x € zu. Diese beiden Auswahlmöglichkeiten gibt es, und so sehe ich es auch so, dass sich "dem Grunde nach" auf die in Teil A eingetragene Summe bezieht. Doof formuliert, liegt aber vielleicht daran, dass es neben Juristenlatein ja auch noch Beamtendeutsch gibt ... was ja wieder was völlig anderes ist  :rofl2:

ligr ginnie

Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist

AntwortZitat
Geschrieben : 29.03.2011 23:26




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