Oldie, ich hätte jetzt gern "gefällt mir" geklickt (Facebookerkrankheit), sieht das Forum nur nicht vor! 😀
Tja, vom Prinzip hat Ginnie das gut erfasst. Die Frage ist, ob die Realität der Anlage U mit dem Gesetzestext konform geht. Wenn ich mal viel Lust und Zeit habe, werde ich mal an die SenFin berichten. Mal sehen, was die sagen (und wann ich nen Puhvogel auf meine Personalakte kriege wegen unbequemer Fragen...)
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
das kannste dir wahrscheinlich sparen. Die Antwort wird sein, dass es doch ganz einfach ist: sind die Unterhaltsleistungen höher als im Vorjahr, gibt es keine automatische Zustimmung, wegen der Begrenzung des Vorjahres (es ist ja nicht gesetzeswidrig, die Zustimmung zu begrenzen auf den in Teil A genannten, tatsächlich gezahlten Betrag). Und das ist doch auch nicht so schlimm, denn wenn mehr Unterhaltsleitungen fließen als im Vorjahr, unterschreibt der Unterhaltsberechtigte einfach eine neue Anlage U.
Weil die Exen dies ja auch so gern bereitwillig tun. :knockout:
Aber davon mal abgesehen, ganz unemotional, schützt dieses Verfahren ja davor, dass einmal die Anlage U unterschrieben wird, und danach als Freibrief genutzt wird: sprich, es schützt davor, dass im nächsten Jahr höhere Beträge reingeschrieben werden, die gar nicht geflossen sind, quasi Steuerbetrug, und deshalb ist das mit der Schutzwürdigkeit des Unterhaltsberechtigten gar kein so abwegiger Gedanke. Rein formal gesehen. Der würde dann nämlich plötzlich Steuern zahlen müssen für Geld was er nie gesehen hat, denn der Unterhaltserhalt ist ja steuerpflichtig...
ligr ginnie
Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist
Aber davon mal abgesehen, ganz unemotional, schützt dieses Verfahren ja davor, dass einmal die Anlage U unterschrieben wird, und danach als Freibrief genutzt wird: sprich, es schützt davor, dass im nächsten Jahr höhere Beträge reingeschrieben werden, die gar nicht geflossen sind, quasi Steuerbetrug, und deshalb ist das mit der Schutzwürdigkeit des Unterhaltsberechtigten gar kein so abwegiger Gedanke.
Nein.
Die Zahlung muss gesondert nachgewiesen werden.
Wie (fast) alle Zahlungen im Steuerrecht.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hallo zusammen,
In Ergänzung zu Beppo: Sogar wenn dem Unterhaltspflichtigen so ein Steuerbetrug gelänge, wäre es kein Nachteil für den Unterhaltsempfänger, schließlich gibt es auch noch den Nachteilsausgleich. Was das Finanzamt beim Unterhaltsempfänger zu viel kassieren würde, müsste der Unterhaltpflichtige anschließend ohnehin wieder ausgleichen, und somit wäre es für den Unterhaltsempfänger nur das Spiel "linke Handtasche, rechte Handtasche". Äh, oder so ähnlich 😉
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Hi
(und wann ich nen Puhvogel auf meine Personalakte kriege wegen unbequemer Fragen...)
Wenn es möglich ist als Privatperson dies zu initiieren- Du könntest auch meine Daten dafür nutzen. Bei denen habe ich eh nix zu verlieren, praktisch unmöglich. Und der Spass würde es sowieso mehr als ausbügeln.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.