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Anlage U - Muss ich meiner Ex ALLE wirtschaftlichen Nachteile ersetzen?

 
 Geo
(@geo)
Schon was gesagt Registriert

Moin zusammen,

Wie in einem anderen Thread bereits beschrieben, hat meine Ex von mir (im Nachhinein) ohne Rechtsgrund Trennungsunterhalt bekommen. Da ich nicht den Klageweg gehen wollte, da die RA-Kosten wohl nicht im Verhältnis zum Betrag gestanden hätten, wollte ich diesen in der Anlage U ansetzen und machte meiner Ex daher das Angebot, das ich nicht klagen werde und sie das Geld behalten darf, wenn sie mir die Anlage U unterschreibt. Ich würde ihr auch ggf. alle steuerlichen Nachteile ausgleichen. Daraufhin lies sie mir von ihrer RAin mitteilen, dass diese Formulierung nicht akzeptiert werde - ich hätte ihr ALLE WIRTSCHAFTLICHEN Nachteile auszugleichen - nur dann würde sie das unterschreiben. Ich verstehe das so, das wenn ich ihr das so schriftlich geben würde, ich u. U. auch ihrer Steuerberaterkosten übernehmen müsste, der prüft, wieviel mehr sie dann Steuern zahlen muss, wenn sie mir die Anlage U unterschreiben würde? Muss ich das so akzeptieren?

Gruß
Geo

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 02.08.2015 03:11
(@ingo30)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Geo,

in hochstrittigen Elternverhältnissen bekommst Du von Deinem Ex-Partner keine freiwillige Unterschrift. Und schon gar nicht für etwas was ihr kein Geld einbringt bzw. sie selber nachher versteuern muss. Aus meiner Sicht kannst Du (zumindest einen Teil) der Kosten als außergewöhnliche Belastung absetzen. Für diesen Zug brauchst Du auch keine Unterschrift Deiner Ex. Der Betrag in der außergewöhnlichen Belastung ist wie gesagt begrenzt, aber ein gangbarer Weg, wenn die Unterschrift komplett verweigert wird. Gruß Ingo

AntwortZitat
Geschrieben : 02.08.2015 04:46
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Geo,

Gerichte haben regelmäßig zu Gunsten des Unterhaltsverpflichteten entschieden, dass er Anspruch auf die Unterschrift zur Anlage U hat, wenn Du die Unterschrift zur Analge U nicht gerichtlich erzwingen willst, dann wird empfohlen eine solche Erklärung abzugeben. Diese beinhaltet auch die Kosten der Steuerberatung, die durch die Durchführung des begrenzten Realsplittungs entstehen.

Es hängt sicher vom Umfang ab, was sich letzlich wirklich lohnt. Einen Ausweg/Umweg hat Dir Ingo vorgeschlagen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 02.08.2015 12:12
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ich fürchte, der Ausweg von Ingo ist keiner.
Zum einen, weil das auf rund 8.000,-€ pro Jahr begrenzt ist und das eigene Einkommen der Ex davon auch noch runter geht.

Wenn Exe also mehr als 600,-€ pro Monat verdient, wovon ich mal ausgehe, wenn sie keinen Unterhalt mehr bekommt.

Der Steuerberaterproblematik kann man evtl. dadurch entgehen, dass man ihr anbietet, ihr bei der Steuererklärung zu helfen. und das Feld auf den Formularen zu zeigen, in denen der Unterhaltsbetrag einzutragen ist.

Ich würde aber sehr genau prüfen, ob sich das überhaupt lohnt.
Wenn Exe so viel verdient, dass sie keinen Unterhalt mehr bekommt, so könnte das ein Nullsummenspiel werden, zumal die ersparten Steuern auch wieder unterhaltspflichtiges Einkommen darstellen.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.08.2015 12:22
 Geo
(@geo)
Schon was gesagt Registriert

Moin,

Ich bin gelernter Steuerfachangestellter...und als aussergewöhnliche Belastung wirkt sich das nicht aus, dann kann ich es lassen. Ich komme bei meinem Brutto nicht über zumutbare Eigenbelastung. Einzig sie unterschreibt das Dingen, dann bekomme ich die Hälfte von dem zurück, was sie (unrechtmäßig) bekommen hat und ich muss nicht klagen.

Alles beschissen. Egal wie ich es drehe oder wende - sie kommt immer damit durch! Hier stimmt was gewaltig nicht im Rechtssystem.

Geo

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Themenstarter Geschrieben : 02.08.2015 12:29
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Als gelernter Steuerfachangestellter solltest Du aber wissen, dass es bei den außergewöhnlichen Belastungen nach § 33aEStG keine zumutbare Eigenbelastung gibt  😉
Beppo hat aber Recht, wenn Deine Ex selbst Einkünfte hat, rechnet sich das i. d. R. nicht.

Du musst tatsächlich ALLE Nachteile ausgleichen, dazu zählen z.B. auch Nachteile, die sie an dritter Stelle hat: Zuschüsse, die sich nicht bekommt, Betreuungskosten, die sich durch ihr "höheres Einkommen" erhöhen, etc. pp.

Über die Steuerberatungskosten kann man trefflich streiten. Das Ausfüllen der Anlage ist sicher das geringste Problem. Aber ausrechnen, was "sie das kostet", das gelingt den wenigsten Laien.

Du solltest ausrechnen, in welchem Verhältnis der Nachteilsausgleich und Deine Steuerersparnis stehen. Dafür müsstest du aber auch pi mal Daumen wissen, was Exxe verdient.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 02.08.2015 13:43
 Geo
(@geo)
Schon was gesagt Registriert

Als gelernter Steuerfachangestellter solltest Du aber wissen, dass es bei den außergewöhnlichen Belastungen nach § 33aEStG keine zumutbare Eigenbelastung gibt  😉

Aehm - Dagegen! 😉 Die gibts: http://www.finanztip.de/aussergewoehnliche-belastungen/  😉

Und ich muss ausser den steuerlichen Nachteilen nur die ausgleichen, die sie substantiell nachweisen kann. So hab ich das mal gelesen. Gibts wohl auch ein Urteil zu. D.h. pauschal mal den StB bezahlen ist nicht.  :yltype:

Gruß
Geo

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Themenstarter Geschrieben : 02.08.2015 14:59
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

auch wenn es Krümelk... ist.

Es hat keiner davon gesprochen den Steuerberater pauschal (also für alles) zu bezahlen sondern nur den Anteil, der sich aus der Berechnung des Steueranteils aus der Anlage U.
Wenn es tatsächlich nur um den Monat Januar geht, lohnt sich der ganze Aufwand nicht, auch ist der Anteil für besondere Belastungen alleine offensichtlich zu klein. Was im Umkehrschluss natürlich auch bedeutet, dass der Steuervorteil bzw. hier eher Nachteil überschaubar bleibt.

VG Susi

Nachtrag: alle wirtschaftlichen Nachteile bezieht sich auf, alle wirtschaftlichen Nachteile aus dem begrenzten Realsplitting. Das kannst Du auch so fomulieren.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.08.2015 18:07
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Lies bitte im Gesetz. Die zumutbare Eigenbelastung bezieht sich nur auf "normale" agB gem. Par. 33 EStG wie zB auf Beerdigungskosten. Der Unterhalt hat einen eigenen Absatz im Par. 33a. Hier sind nur die eigenen Einkünfte von Ex interessant, keine zumutbare Eigenbelastung.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 02.08.2015 18:28
 Geo
(@geo)
Schon was gesagt Registriert

@Lausebackesmama: Ok, die Steuerlehre ist schon ebbes her. Gebe mich geschlagen.  :redhead: :knockout:

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.08.2015 00:42




(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Geo,

Muss ich das so akzeptieren?

Nö.

Schon etwas älter, aber m.E. immer noch der letzte Stand (BGH IVb ZR 369/81):

Die Kenntnis derartiger in Betracht kommender Belastungen ist jedoch für den Unterhaltsschuldner schon deshalb erforderlich, damit er die Vor- und Nachteile eines begrenzten Realsplittings sowohl für sich als auch für den anderen Ehegatten umfassend gegeneinander abwägen kann.

... und wenn es zwingend ein Steuerberater sein soll, der den Steuernachteil Deiner Ex aus einer Steuertabelle ablesen soll, dann kannst Du ja anbieten, einen angemessenen Betrag dafür zu erstatten.
Mehr als 50 EUR würde ich für die 5 Minuten Arbeit aber nicht investieren.

Sonstige Nachteile aus einem erhöhten Steuerbrutto müsstest Du zwar ebenfalls ersetzen (Thema z.B. <hier>), einen Blanko-Freifahrtschein brauchst Du aber nicht zu geben.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 03.08.2015 10:18
 Geo
(@geo)
Schon was gesagt Registriert

Danke dir, United! Schätze so werd ich das machen, denn als aussergewöhnliche Belastung wirkt sich das bei mir nicht aus. Waren nur 1.750,- EUR. Da sie die zu Unrecht bekommen hat und auch nicht zurückzahlen will, will ich sie halt nicht so davon kommen lassen. Weil klagen bringt auch nix - sie wird sagen, ausgegeben und damit nicht mehr bereichert und aus... Mit der Anlage U kann ich wenigstens noch einen kleinen Betrag über die Steuer zurück holen.

Gruß
Geo

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.08.2015 00:51