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Hallo zusammen,
ich hab da einen Fall, der zum Thema passt.
Ex bekommt von mir Unterhalt. Wir machen Realsplitting (Anlage U + Nachteilsausgleich).
Ohne meinen Unterhalt muss die Ex keine Steuern zahlen.
Mit meinen Unterhalt aber schon.
Nun macht die Ex Werbungskosten geltend, die sie ja nicht absetzen könnte, wenn sie meinen Unterhalt nicht bekäme.
Ich soll ihr aber nun (als Nachteilsausgleich) den Betrag erstatten, den sie ohne das Absetzen der Werbungskosten ans Finanzamt hätte zahlen müssen.
Das kann doch wohl nicht rechtens sein!?
Bitte möglichst konkrete Gerichtsurteile benennen.
Danke
Liebe Grüße
MarkusMoar
Moin.
Nein, sie hat, als Ausfluss der nachehelichen Solidarität, alle möglichen Steuererleichterungen zu nutzen und nur die dann noch tatsächlich bestehenden Nachteile hast du ihr auszugleichen.
Sie muss dir auch ihren Steuerbescheid zur Verfügung stellen.
Ein Urteil habe ich aber nicht.
Das brauchst du auch insofern nicht, da du entscheidest, was du bezahlst, und sie muss dich dann verklagen, wenn ihr das nicht passt.
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Danke für die Info.
Aber, mit dem Verklagen, wird sie keine Sekunde zögern und sie hat leider schon mal recht bekommen, wo aus moralischer Sicht jeder sagen würde, dass ich richtig gehandelt habe.
Recht ist leider was anderes als Gerechtigkeit.
Deshalb muss ich Quellen angeben können.
Danke.
Liebe Grüße
MarkusMoar
Hej.....
also, ich denke eine Erstattung von Steuerlasten, die tatsächlich nicht entstanden sind, kann nicht verlangt werden. Nach der Rechtsprechung sind die Nachteile auszugleichen, die der Unterhaltsempfänger hat - nicht jedoch fiktive Nachteile, die sich vielleicht ergeben haben könnten.
Aber nicht übersehen: Der Unterhaltsleistende muss dem Unterhaltsempfänger die ihm aus dem Realsplitting erwachsenden Steuernachteile ersetzen sowie etwaige Einbußen bei sonstigen staatlichen Leistungen wegen Überschreitens der Einkommensgrenzen durch das Realsplitting ausgleichen, etwa bei der Arbeitnehmer-Sparzulage oder der Wohnungsbauprämie.
Vielleicht hilft dir ja das:
Der Unterhaltspflichtige muss die Nachteile des Unterhaltsempfängers aber erst ersetzen, wenn dessen Steuerbescheid vorliegt und er Einblick in den Bescheid erhält (OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.6.1998, 5 UF 162/98, NJW-RR 1999 S. 1234)
Gruß Matthias
Und immer immer wieder geht die Sonne auf.....