Hallo,
wir sind seit Oktober 2008 geschieden.In der Steuererklärung für 2007 konnte ich in der Anlage U 4447 Euro geltend machen.
Ex hatte diesen Betrag zunächst nicht in ihrer Steuererklärung angegeben und bekam (da noch ohne Werbungs-/Fahrtkosten) 81 euro erstattet.
Nun bekam sie eine Nachberechnung und soll jetzt 895 Euro nachzahlen.In der Nachberechnung wurden nun auch Fahrtkosten berücksichtigt.
(warum eigentlich vorher nicht,sie hat einfache Strecke 22Km zur Arbeit) Ich bekam Post von ihrer Anwältin und soll 1028 Euro Nachteilsausgleich zahlen.
Ist diese Größenordnung korrekt?
Und: Ich habe noch Forderungen gegen Ex wegen der Haushaltsaufteilung,die wir damals selbst gemacht hatten.
Sie hatte einfach Einrichtungsgegenstände verscherbelt und den Erlös einbehalten obwohl schriftlich festgehalten wurde dass alles aus Verkäufen geteilt wird.
Kann ich diese Forderungen von dem Betrag,den ich ihr zahlen müsste,abziehen?sonst bekomme ich meine Kohle nie von ihr....
Und letzte Frage:
Unsere Tochter lebt bei mir.Ex zahlt keinen KU für sie.Habe ich Anspruch auf den vollen Kinderfreibetrag auf der Steuerkarte oder nur auf 0,5 ?
Gruß,
Thomas
Ist diese Größenordnung korrekt?
Und: Ich habe noch Forderungen gegen Ex wegen der Haushaltsaufteilung,die wir damals selbst gemacht hatten. Sie hatte einfach Einrichtungsgegenstände verscherbelt und den Erlös einbehalten obwohl schriftlich festgehalten wurde dass alles aus Verkäufen geteilt wird. Kann ich diese Forderungen von dem Betrag,den ich ihr zahlen müsste,abziehen?sonst bekomme ich meine Kohle nie von ihr....
Und letzte Frage: Unsere Tochter lebt bei mir.Ex zahlt keinen KU für sie.Habe ich Anspruch auf den vollen Kinderfreibetrag auf der Steuerkarte oder nur auf 0,5 ?
Hallo,
1) die Größenordnung könnte passen. Ich gehe aber davon aus, dass du Kopien der beiden Bescheide erhalten hast. Sonst kannst du das ja nicht nachprüfen. Wenn die 1028€ also nur von der Anwälting genannt wurden, schreib' ihr zurück, sie möchte dir Kopien zusenden.
2) Da du die Absprache bzgl. Hausrataufteilung schriftlich hast sollte ein Aufrechnen problemlos sein. Woher weißt du, wie viel sie erlöst hat?
3) Du kannst zwar den vollen Kinderfreibetrag eintragen. Aber es ist oft günstiger, nur den halben zu nehmen. Ich habe dadurch unterm Strich nach dem Einkommenssteuerausgleich mehr Netto.
/elwu,
ach ja, wir sollten doch wirklich mal eine Statistik aufmachen, wie viele AE Väter denn von den ach so sorgenden Kindsmüttern Unterhalt für die Kids oder gar sich selbst bekommen...
Moin,
warum sollst du denn mehr als 895,- bezahlen?
Ich komme auf 814,- (895,- minus 81,-)
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Moin,
warum sollst du denn mehr als 895,- bezahlen?
Ich komme auf 814,- (895,- minus 81,-)
Gruss Beppo
Moin,
genau,ich komme auch auch 814.-Euro.... Aber beim ersten Bescheid wurden ihre Werbungskosten (Km-Kosten) noch nicht berücksichtigt.
Im 2. Bescheid wurden diese dann anerkannt.Also hätte sie theoretisch noch mehr erstattet bekommen als diese 81 Euro,...
@elwu: ich weiss nicht wieviel sie für die Geräte bekommen hat.Aber es war alles neuwertig.Kaminofen 1200.- Gefrierschrank 600.- Hollywoodschaukel 300.-
Das waren die Teile die nach der Trennung niemand von uns beiden wollte und deshalb verkauft werden sollten.
Neupreis 2100.- zusammen.Ich denke mal wenn sie den halben Neuwert erzielt hat dann sind das rund 1000 Euro, wären dann 500 für mich....
Aber wenn sie nun sagt sie hätte die Sachen verschenkt.... was dann?
Gruß,
Thomas
genau,ich komme auch auch 814.-Euro.... Aber beim ersten Bescheid wurden ihre Werbungskosten (Km-Kosten) noch nicht berücksichtigt. Im 2. Bescheid wurden diese dann anerkannt.Also hätte sie theoretisch noch mehr erstattet bekommen als diese 81 Euro,...
Aber wenn sie nun sagt sie hätte die Sachen verschenkt.... was dann?
Hallo,
1) noch mal: wie kommt die Anwältin auf diese 1028€? Den Text samt Rechenweg, bitte
2) behaupten kann sie ja, was sie lustig ist. Belege zählen. Weißt du denn, an wen sie das Zeug verkauft hat? Dort könntest du ja fragen.
/elwu
Hallo,
1) noch mal: wie kommt die Anwältin auf diese 1028€? Den Text samt Rechenweg, bitte
2) behaupten kann sie ja, was sie lustig ist. Belege zählen. Weißt du denn, an wen sie das Zeug verkauft hat? Dort könntest du ja fragen.
/elwu
1) Zitat RA: ...nachdem sie die Unterhaltsleistungen an ihre geschiedene Frau über das begrenzte Realsplitting steuerlich abgesetzt haben,hat meine mandantin einen Änderungsbescheiddes Finanzamtes vom 12.02.09 erhalten und ist nunmehr verpflichtet steuern von 895 Euro nachzuzahlen.Der Steuerbescheid wird ihnen als Anlage in Kopie überreicht. Zufor waren ohne Feststzung der Unterhaltsleistungen und -leider- auch ohne Berücksichtigungder nunmehr akzeptierten fahrtkosten von 1452 euro einer Steuerlast entstanden von 717 euro,was sich aus dem Steuerbescheid vom 15.12.2008 ergibt.
Unter Berücksichtigung der akzeptierten Werbungskosten von 1452 Euro hätte meine Mandantin an sich nur Steuern zahlen müssen von 584 Euro welche ohne die versteuerung der unterhaltszahlungen entstanden wären.Dieses ergibt sich aus der beigefügten Proberechnung des FA.
Damit ist meiner Mandantin durch die Geltendmachung des begrenzten realsplittings ein Nachteil entstanden von 1028 euro ( 1612 Euro nunmehr festgesetzte Steuern abzgl. der ohne begrenztes Realsplitting entstandenen steuern von 584 Euro)
Da ihnen durch die Geltendmachung des begrenzten realsplittings ein steuerlicher Vorteil entstanden ist,sind sie nunmehr verpflichtet,die meiner Mandantin entstandenen Nachteile auszugleichen,so dass sie den Gesamtbetrag von 1028 Euro durch Zahlung an meine Mandantin zu übernehmen haben. Sie sind gesetzlich zur Übernahme dieser kosten verpflichtet......
2) ich weiss weder was sie für die Geräte bekommen hat noch wohin sie verkauft wurden....
gruß,
Thomas
Anzumerken wäre noch dass es sich um Lohnsteuer für 2007 handelt.Geschieden sind wir seit okt. 2008
Und es waren keine Unterhaltsleistungen die ich bezahlt habe sondern ihre hälfte am Abtrag des damals gemeinsamen Hauses.sie hat wärend der Trennung in unserem Haus gelebt,hat Vollzeit gearbeitet und ich hab alles schön brav weiter bezahlt...
Weiss nicht ob das relevant ist
[...] dieses ergibt sich aus der beigefügten Proberechnung des FA. Damit ist meiner Mandantin durch die Geltendmachung des begrenzten realsplittings ein Nachteil entstanden von 1028 euro ( 1612 Euro nunmehr festgesetzte Steuern abzgl. der ohne begrenztes Realsplitting entstandenen steuern von 584 Euro)
Hallo,
das scheint schlüssig, der Betrag korrekt. Dann schreib doch der RAin:
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Sehr geehrte Frau Blabla,
der Einfachkeit halber sollte der Nachteilsausgleich verrechnet werden mit den Verkaufserlösen aus der Hausratsteilung. Ihre Mandantin hat inzwischen den Verkauf der neuwertigen Gegenstände Kaminofen (Neupreis 1200€), Gefrierschrank (NP 600€) und Hollywoodschaukel (300€) vorgenommen. Gemäß schriftlicher Vereinbarung vom xx.yy.zzz (Kopie anbei) steht mir die Hälfte der Verkaufserlöse zu.
Reichen Sie daher einfach die von den Käufern unterzeichneten Belege nach, damit der letztliche Ausgleichsbetrag ermittelt werden und die Sache abgeschlossen werden kann. Sofern keine Belege existieren ist davon auszugehen, dass die Hälfte der Neupreise erzielt wurden, in Summe also 2.100€. Verrechnet mit dem Nachteilsausgleich würde das eine Ausgleichszahlung ihrer Mandantin an mich i.H.v. 22€ ergeben.
Mit freundlichem Gruß
Dreamteam
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Denk' daran (sag' das aber weder der Ex noch deren Anwältin), dass du bei der Steuererklärung nächstes Jahr die 1028€ wieder absetzen kannst.
/elwu
Jo,
so mach ich das,danke.....
Aber was wenn sie irgendwelche Quittungen fingiert?
Und die 1028 Euro kann ich tatsächlich wieder absetzen? Als was denn? Brauch ich da wieder eine Unterschrift von Ex?
Danke für die tolle Hilfe
Thomas
Tach,
Und die 1028 Euro kann ich tatsächlich wieder absetzen?
Ja
Als was denn?
Als Unterhalt
Brauch ich da wieder eine Unterschrift von Ex?
Nein, die Unterschrift gilt erstens für die Folgejahre weiter, bis sie sie (rechtzeitig) zurückzieht und zweitens gilt sie dem Grunde nach und nicht der Höhe.
Du musst dann nur dem Fi-Amt die Höhe glaubhaft machen.
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hallo,
das scheint schlüssig, der Betrag korrekt. Dann schreib doch der RAin:
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Sehr geehrte Frau Blabla,der Einfachkeit halber sollte der Nachteilsausgleich verrechnet werden mit den Verkaufserlösen aus der Hausratsteilung. Ihre Mandantin hat inzwischen den Verkauf der neuwertigen Gegenstände Kaminofen (Neupreis 1200€), Gefrierschrank (NP 600€) und Hollywoodschaukel (300€) vorgenommen. Gemäß schriftlicher Vereinbarung vom xx.yy.zzz (Kopie anbei) steht mir die Hälfte der Verkaufserlöse zu.
Reichen Sie daher einfach die von den Käufern unterzeichneten Belege nach, damit der letztliche Ausgleichsbetrag ermittelt werden und die Sache abgeschlossen werden kann. Sofern keine Belege existieren ist davon auszugehen, dass die Hälfte der Neupreise erzielt wurden, in Summe also 2.100€. Verrechnet mit dem Nachteilsausgleich würde das eine Ausgleichszahlung ihrer Mandantin an mich i.H.v. 22€ ergeben.
Mit freundlichem Gruß
Dreamteam
----Denk' daran (sag' das aber weder der Ex noch deren Anwältin), dass du bei der Steuererklärung nächstes Jahr die 1028€ wieder absetzen kannst.
/elwu
Hallo,
genau so hab ich es geschrieben.Heute kam die Antwort darauf:
Sehr geehrter Herr XXX,
ich komme auf ihr Schreiben vom 29.03.2009 zurück und weise darauf hin,dass sich der Nachteil meiner Mandantin ergibt aus den tatsächlich
festgesetzten Steuerverpflichtungen abzüglich der Steuerverpflichtung,die meine Mandantin ohne die Durchführung des begrenzten Realsplitting hätte zahlen müssen.Es handelt sich hierbei somit um die Differenz der tatsächlich festgesetzten Steuern von 1612 Euro zu den ansonsten zu zahlenden Steuern von 584 Euro-
Insgesamt beläuft sich der Nachteilsausgleich somit auf 1028 Euro.Die vom Finanzamt bereits erstatteten 81 Euro haben hiermit nichts zu tun.
Aus diesem grunde fordere ich sie nochmals auf,nunmehr umgehend den Nachteilsausgleich von 1028 Euro an meine Mandantin zu zahlen.
Einer Verrechnung mit etwaig vermeintlichen Ansprüchen ihrerseits,die nach Auffassung ihrer geschiedenen Frau nicht bestehen,wird nicht zugestimmt.Der Anspruch auf Nachteilsausgleich ist eine Unterhaltsangelegenheit,die dem Aufrechnungsverbot unterliegt.Die Zahlung hat ohne wenn und aber zu erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
YYY
was sagt ihr dazu? was ist das Aufrechnungsverbot? Gibts das wirklich?
Gruß,
Thomas
Hi,
ja es gibt ein Aufrechnungsverbot.
Es dürfen nur gleichartige Forderungen, die gegenseitig bestehen, miteinander aufgerechnet werden.
Schuldest du jemanden Äpfel, aber er dir Birnen, dann darfst du ihm nicht einafch einen Apfel weniger geben (sorry für diesen plakativen Vergleich).
§ 387
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.
Erläuterung: Eine Aufrechnung setzt eine Aufrechnungslage voraus. Es muss eine fällige, durchsetzbare Forderung des die Aufrechnung Erklärenden einer gleichartigen, erfüllbaren Forderung des Aufrechnungsgegners gegenüberstehen (§ 387 BGB). Zudem darf die Aufrechnung nicht ausgeschlossen sein.
siehe auch BGB § 387 bis 369.
Ob das nun für deinen Fall zutrifft, weiß ich nicht. Ich denke aber schon, es sind Äpfel und Birnen ...
Wenn sie einverstanden wäre, kein problem - aber so: keine Aufrechnung möglich. Du musst deine eigene Forderung auf anderem wege durchsetzen...
ligr ginnie
Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist
Moin,
nee, der stimmt der Aufrechnung nur nicht zu. Aber beide Forderungen bestehen aus Geld (also auf beiden Seiten Äpfel). Ich sehe keinen Grund, dass nicht aufgerechnet werden könnte, AUSSER eben, dass ER das nicht will.
Und das lässt mich doch schon wieder was ahnen...
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hi,
was antworte ich denn darauf am geschicktesten?
Gruß,
Thomas
Moin,
Du solltest im nächsten Schreiben die Benennung der Rechtsgrundlage fordern, aus der konkret hervorgeht, dass Deine Geldforderung mit ihrer Geldforderung (Gleichartigkeit!) nicht aufrechenbar sei.
Problem ist ja, dass Deine Ex meint, Du hättest keine Ansprüche. Dann gibt es "natürlich" auch nichts aufzurechnen. Kannst Du Deinen Anspruch belegen?
Vielleicht fällt ja jemandem noch was Schlaueres ein.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Moin,
ich persönlich würde das etwas unbürokratischer angehen. Also mir nicht erst einen "Persilschein" holen, dass ich diese Aufrechnung auch garantiert und ohne Zweifel und mit höchstrichterlicher Absegnung vornehmen darf - sondern es einfach tun.
Was kann passieren? Sie kann dann eine Klage anstrengen, in der dann auseinanderklamüsert wird, warum "Hausrats-Aufteilungs-Euros" eine andere Währung sein sollen als "Nachteils-Ausgleich-Euros". Herauskommen wird vorhersehbar nichts, denn die meisten Familiengerichte gehen solche Fragen eher pragmatisch an: "X hat einen Anspruch gegen Y von 1.000 EUR, Y hat von X noch 800 EUR zu kriegen, deshalb hat Y an X 200 EUR bezahlt - wo also ist das Problem, worüber streiten wir uns hier eigentlich und was wollen Sie mir mit Ihrem Aufrechnungsverbot eigentlich sagen?" So ist das wahre Leben, wenn man nicht Hosenträger UND Gürtel gleichzeitig trägt.
Natürlich kann man in vorauseilender Resignation auch gleich die Kohlen herüberreichen, weil die Gegenseite das böse Wort "Klage" gesagt hat. Aber darüber wird man sich (unabhängig vom Betrag) hinterher jahrelang ärgern, wenn die Gegenseite ihren eigenen Verpflichtungen nicht nachkommt.
Man kommt nach langen familienrechtlichen Auseinandersetzungen manchmal an einen Punkt, wo man das ganze Leben nur noch juristisch sieht. Alles wird nur noch unter dem Aspekt betrachtet, woraus einem der/die Ex wohl wieder einen Strick drehen würde. Aber von dieser Denkweise muss man sich irgendwann auch wieder mal frei machen.
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Hallo,
es gibt Neuigkeiten:
heute kam ein Brief vom Amtsgericht.... Es ist der Antrag auf Gewährung von PKH von Ex sowie die Kopie
der Klageschrift.Ich hab nun 2 Wochen Zeit mich zu äussern.Nach meiner Äusserung wird dann entschieden ob Ex PKH
bekommt und den Nachteilsausgleich einklagen kann.
Was soll ich nun tun? Dem Gericht selbst den Sachverhalt schildern oder Rechtsanwalt nehmen oder sollte ich besser bezahlen
bevor ich einen Prozess verliere und alles noch teurer wird?
Bin echt mal wieder geklatscht
Bye,
Dreamteam
Hallo Dreamteam,
es kommt m.E. darauf an, ob die "Verrechnung" des Erlöses von Einrichtungsgegenständen mit dem ihr zustehenden Nachteilsausgleich zulässig ist. Dies können wir dir nicht sagen; vielleicht kann ein Anwalt dir kompetentere Auskunft erteilen, evtl. liegt es aber auch an der Laune des Gerichtes, ob die Verrechnung zugelassen wird.
Das Problem, welches du hast, ist die Beweisbarkeit, wieviel Geld sie für die Sachen bekommen hat. Du schätzt, dass es die Hälfte vom Neuwert war, ca. 1000 €. Wenn sie nun behauptet, sie habe die Sachen verschenkt bzw. dafür nur noch 200 € erhalten (damit dein Anteil: 100 €), hängt es wieder davon ab, ob das Gericht dies glaubt oder nicht.
Insgesamt hast du zwei unbekannte Faktoren:
1. Die Zulässigkeit der Verrechnung
2. Selbst wenn diese akzeptiert wird, die Höhe deines Anspruchs aus dem Verkauf der Einrichtungsgegenstände
Es ist also alles möglich von der Ablehnung der Klage bis zu einem Totalverlust deinerseits (=Klage wird stattgegeben).
Dein Risiko: 441,68 €, wenn du keinen Anwalt nimmst, und 718,35 € mit Anwalt deinerseits (s. >Prozesskostenrechner< mit Streitwert von 1028 €).
Welche Variante du nun wählst, hängt von deiner Risikobereitschaft ab. Im schlimmsten Fall zahlst du neben dem Nachteilsausgleich noch einige 100 € an Anwalts- und Gerichtskosten zusätzlich.
Evtl. ist auch eine Erstberatung bei einem Anwalt sinnvoll. Die kostet zwar auch Geld, aber vielleicht kann der Anwalt eine Aussage zu den beiden Unsicherheitsfaktoren oben machen.
Gruß
Martin