Anlage U ohne Unter...
 
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Anlage U ohne Unterhalt bzw. mit großer Unterhaltsrückzahlung

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 Ona
(@ona)
Rege dabei Registriert

Hallo,

ich habe 2011 der Anlage U zugestimmt. Dafür habe ich mir von meinen Bald-Ex unterschreiben lassen,
das er mir evtl. daraus entstehende Nachteile nach Einsicht in meine Steuererklärung erstattet.

In 2011 hat er noch ein wenig Unterhalt gezahlt bis Januar 2012.
Danach hat er den Unterhalt komplett eingestellt.

Meine Steuererklärungen 2011 und 2012 habe ich getätigt.

In 2013 habe ich keinen Unterhalt erhalten.

Es läuft eine Klage wegen rückständigem TU, KU etc.
Deswegen erwarte ich, so lange bis ein Urteil gesprochen wird, auch keinen weiteren TU in 2014.

Dazu Fragen:

1.
Kann/soll/muss ich für 2013 die Zustimmung zur Anlage U so stehen lassen, auch wenn kein Unterhalt gezahlt wurde?

2.
Sollte in 2014 ein Urteil gesprochen werden, wird eine größere Summe TU, KU (es steht auch noch der Zugewinn aus) nachgezahlt werden müssen.

So wie ich meinen Ex kenne, wird er mir die dann fälligen Steuern und Nachteile (KV etc.) wohl freiwillig nicht zurück zahlen.
Wie gehe ich vor, um das zu verhindern?

3.
Wie verhält es sich, wenn Sozialleistungen wie Wohngeld, BuT betroffen sind?
Die würde ich  ja wegen zu hohen Einkommens wohl nicht mehr erhalten.

Danke und viele Grüße
Ona

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 19.01.2014 01:35
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

1. Kann/soll/muss ich für 2013 die Zustimmung zur Anlage U so stehen lassen, auch wenn kein Unterhalt gezahlt wurde?

Löst ja keinen Schaden bei dir aus aus.

2. Wie gehe ich vor, um das zu verhindern?

Er hat dir den Nachteilsausgleich doch bestätigt?

3. Wie verhält es sich, wenn Sozialleistungen wie Wohngeld, BuT betroffen sind?

Hier ist zu unterscheiden in nachzuzahlenden Unterhalt und künftigen Unterhalt. Der nachzuzahlende Unterhalt dürfte nicht zu berücksichtgen sein. Der künftige Unterhalt ist hingegen wie Einkommen zu werten.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 19.01.2014 10:50
(@hexesyl)
Nicht wegzudenken Registriert

3.
Wie verhält es sich, wenn Sozialleistungen wie Wohngeld, BuT betroffen sind?
Die würde ich  ja wegen zu hohen Einkommens wohl nicht mehr erhalten.

Danke und viele Grüße
Ona

Auch wenn es jetzt nicht aufgeführt worden ist.
Bei Sozialgeld, Leistungen vom JobCenter muss man vorsichtig sein. Da wird nämlich der Zuflußmonat gerechnet und nicht, dass es ja vorher gefehlt hat. Beispiel war bei mir: Kindergeld habe ich bei der Geburt ja einen Monat später für den ersten Monat erhalten (statt Februar erst im März) und wurde dort  angerechnet und nicht schon im Februar.

A life lived in fear is a life half lived

AntwortZitat
Geschrieben : 19.01.2014 10:55
 Ona
(@ona)
Rege dabei Registriert

Moin,
Danke DeepThougt
Löst ja keinen Schaden bei dir aus aus.
Ich kenne mich nicht aus, deswegen frage ich ja. Also einfach so lassen?

Er hat dir den Nachteilsausgleich doch bestätigt?
Er hat so einiges bestätigt, an das er sich einfach nicht hält. Ich weiß jetzt schon, dass er freiwillig keinen Cent zahlt. Auch wenn das Gericht Ansagen macht, das interessiert ihn einfach nicht. Kenne ich schon. Also möchte ich wissen, ob es einen Weg im Vorfeld gibt, um das abzuwenden.

Hier ist zu unterscheiden in nachzuzahlenden Unterhalt und künftigen Unterhalt. Der nachzuzahlende Unterhalt dürfte nicht zu berücksichtgen sein. Der künftige Unterhalt ist hingegen wie Einkommen zu werten.
Was heisst, der nachzuzahlende Unterhalt dürfte nicht berücksichtig werden?
Heißt das ich muss den nachgezahlten Unterhalt bei der Steuererklärung nicht angeben?
Wenn ja, für welches Jahr nicht, weil 2011 und 2012 ist ja bereits erledigt.
Wenn nein, wie muss ich das angeben?

Das der künftige Unterhalt, wenn er den dann zahlt, ist mir klar, das der als Einkommen zählt.
DeepThought

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.01.2014 14:22
 Ona
(@ona)
Rege dabei Registriert

Auch wenn es jetzt nicht aufgeführt worden ist.
Bei Sozialgeld, Leistungen vom JobCenter muss man vorsichtig sein. Da wird nämlich der Zuflußmonat gerechnet und nicht, dass es ja vorher gefehlt hat. Beispiel war bei mir: Kindergeld habe ich bei der Geburt ja einen Monat später für den ersten Monat erhalten (statt Februar erst im März) und wurde dort  angerechnet und nicht schon im Februar.

Danke für die Info Hexesyl,
aber wie geschrieben, es handelt sich um nicht um Leistungen wie Sozialgeld/HartzIV oder Leistungen vom Jobcenter.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.01.2014 14:24
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Die Zustimmung zur Anlage U kannst du nur für die Zukunft widerrufen. Das heißt JETZT für 2015. Wenn er in 2014 Unterhalt der letzten Jahre nachzahlt, dann kann dieser auf beiden Seiten nur in 2014 erklärt werden. Im Steuerrecht gilt das Prinzip des Zufluss und Abfluss, völlig unabhängig von einer zivilrechtlichen Zuordnung.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 19.01.2014 14:35
 Ona
(@ona)
Rege dabei Registriert

Danke LBM

wie widerrufe ich die Anlage U und wo?
Formlos bei meinem FA?
Muss ich das FA meines BaldEx auch informieren (anderes Bundesland)?

Entstehen mir Schwierigkeiten, wenn ich das tue?

Ich würde die Anlage U lassen, wenn ich wüsste, dass mein BaldEx zuverlässig ist und sich an seine Vereinbarung hält, mir evtl. Nachteile auszugleichen.
Wie ich ihn kenne, wird er das nicht tun.

Für mich wäre demnach eine Steuererklärung ohne Anlage U weitaus einfacher.

Danke
Ona

Edit: Leerzeilen gelöscht

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.01.2014 15:08
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Lt. Gesetz gegenüber dem Finanzamt. Ich würde es trotzdem beiden schicken.

Taktisch würde ich jetzt aber abwarten was der Prozess bringt und den Widerruf erst am Jahresende bekannt geben.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 19.01.2014 15:41
 Ona
(@ona)
Rege dabei Registriert

Ok Danke, dann lege ich es mir auf Wiedervorlage.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.01.2014 15:48
(@jensb)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

wie widerrufe ich die Anlage U und wo?
Formlos bei meinem FA?
Muss ich das FA meines BaldEx auch informieren (anderes Bundesland)?

Entstehen mir Schwierigkeiten, wenn ich das tue?

Du kannst natürlich tun was Du möchtest, aber ich würde die Zustimmung der Anlage U bestehen lassen.
Dir muss klar sein, das Dein Ex einen Rechtsanspruch darauf hat, und er diesen Anspruch auch mit ziemlicher Sicherheit via Klage durchsetzen kann.

Und sei es nur, um dir damit vors Bein zu treten.

- Wenn er keinen Unterhalt zahlt, kann er auch bei der Steuererklärung keinen geltend machen.
- Das wiederum heißt, du hast keinen Unterhalt, den Du als Einkommen versteuern müsstest.
- Dir entsteht ergo kein Nachteil. (steuerlich gesehen)

Ziehst Du deine Zustimmung zurück, bietest Du ihm hier ohne Not Klagepotential.
Aber Du hast ja noch fast ein ganzes Jahr, Dir das zu überlegen.

Grüsse!
JB

Diskutiere nicht mit Idioten -
Sie ziehen Dich auf ihr Niveau und schlagen Dich dort mit Erfahrung!

AntwortZitat
Geschrieben : 20.01.2014 10:29




 Ona
(@ona)
Rege dabei Registriert

Hallo Jens,

habe ich denn auch einen Rechtsanspruch, weil er mir schriftlich den Nachteilsausgleich zugesichert hat?

VG Ona

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.01.2014 21:37
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Ähhhh, ja....

Warum sonst solltest Du es tun??

Aber auch ja - Du musst evtl. dem Geld hinterher laufen, bei Gericht und so....

Toto

AntwortZitat
Geschrieben : 21.01.2014 00:13
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Ona,

habe ich denn auch einen Rechtsanspruch, weil er mir schriftlich den Nachteilsausgleich zugesichert hat?

natürlich. Aber seine Unterschrift löst juristisch keine Unterhaltszahlungen aus, sondern nur den Nachteilsausgleich - wenn es denn mal einen auszugleichenden Nachteil gibt.

Die Kette lautet in Deinem Fall aktuell aber noch anders:
- Dein Ex bezahlt derzeit keinen TU (obwohl er das eigentlich müsste, wenn Ihr es so vereinbart habt)
- infolgedessen entsteht bei Dir kein zusätzliches Einkommen, das Deine Steuerlast erhöhen würde
- ohne dieses zusätzliche Einkommen und die daraus resultierenden "Mehr-Steuern" entsteht Dir auch kein Nachteil, den er ausgleichen müsste.

Bevor kein TU fliesst, gibt es auch keine ausgleichspflichtigen Nachteile.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.01.2014 02:17
(@howi64)
Nicht wegzudenken Registriert

Bevor kein TU fliesst, gibt es auch keine ausgleichspflichtigen Nachteile.

Joah Martin. Soweit die Theorie.

Meine Ex hat in 2012 tatsächlich UH bekommen und gearbeitet und Steuern nachgezahlt.
Was sie nachgezahlt hat hab ich ihr nur teilweise ersetzt.
Sie quengelt noch rum wegen entgangener Erstattung und restlicher Nachzahlung.
Ist mir aber egal solange sie nicht klagt.

Für 2013 und 2014 hat sie einen Vorauszahlungsbescheid gekriegt.
Für 2013 hat sie schon ganz ordentlich geblutet. Für 2014 darf sie jedes Quartal zahlen.
Ich ersetz das nicht, wenn sie nicht klagt.

Sie will nicht klagen weil sie denkt das klagen die Kinder belastet. 

:hexen009: zahlt fleißig Steuern für UH den sie nicht kriegt.
Ich kann UH absetzen den ich nicht zahle.

Jetzt kann sie beim Finanzamt erst wieder für 2015 widerrufen. Pech gehabt. Papier ist geduldig.
Solang versteuert sie brav als Einnahmen was unserem Vergleich von 2011 vereinbart ist.

So kanns auch gehn Ona. Manche Fußgänger werden auf dem Zebrastreifen überfahren.
Was du von deinem Mann zu erwarten hast weißt du selbst am besten.

Gruss Horst

AntwortZitat
Geschrieben : 21.01.2014 15:18
(@gardo)
Nicht wegzudenken Registriert

Manche Fußgänger werden auf dem Zebrastreifen überfahren.

Besonders für Kinder birgt der vermeintlich sichere Zebrastreifen Gefahren: Hält das von links nahende Fahrzeug an sind sie manchmal dazu verleitet, los zu sausen, ohne auf den von rechts kommenden Verkehr zu beachten.

Gruss,
gardo

AntwortZitat
Geschrieben : 21.01.2014 15:30
(@psoidonuem)
Registriert

Nix klagen. Deine Frau muss lediglich Einspruch einlegen beim Finanzamt.

Und Du hinterziehst schlicht und ergreifend Steuern. Irgendjemand sollte Dich anzeigen.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.01.2014 15:36
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin HoWi,

Joah Martin. Soweit die Theorie.

naja, man kann auch drüber streiten, ob man nur theoretisch verpflichtet ist, seine Einkäufe in Geschäften zu bezahlen - oder nur dann, wenn der Ladendetektiv einen erwischt. Und natürlich kann man auch der Ansicht sein, dass alle blöd sind, die freiwillig bezahlen.

Was Du tust, ist im Zweifelsfall ein Ritt auf der Rasierklinge. Ich persönlich halte es nicht für besonders clever, sich damit öffentlich in Internet-Foren zu brüsten.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.01.2014 15:42
(@howi64)
Nicht wegzudenken Registriert

Nix klagen. Deine Frau muss lediglich Einspruch einlegen beim Finanzamt.

Hat sie. Das interessiert keinen beim FA.
Anlage U ist wie ein Blanko-Scheck für das Finanzamt.

Was sie von mir bekommt interessiert das Finanzamt nicht die Bohne.
Spannend wird das erst bei der Steuererklärung für 2013.

Damit lass ich mir Zeit. Für 2012 hab ich UH gezahlt. Das ist alles korrekt.
Erst wenn ich für 2013 angeb das ich Unterhalt gezahlt hätte hinterzieh ich Steuern.

Im Moment lass ich nur das Finanzamt meine Ex schröpfen.
Wegen Anlage U werden unsere Steuererklärungen immer parallel verarbeitet.

Wenn ich die Erklärung einreiche und sie nicht warte ich ewig auf meinen Bescheid.
Wenn sie einreicht und ich nicht wartet sie ewig auf ihren Bescheid.
Wenn ich Ende 2014 schreibe das ich in 2013 kein Unterhalt bezahlt hab ist das früh genug.

Vorher zahlt sie brav ihre Vorauszahlungen und wartet auf eine Erstattung.

Das muss euch nicht gefallen. Hex auch nicht. Ist aber nicht verboten.

Gruss Horst

AntwortZitat
Geschrieben : 21.01.2014 16:03
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Na du bist ja ein Schlaumichl.

Wenn deine Ex dann Anfang 2014 den Unterhalt nachfordert, wird sie ihn vermutlich bekommen. Samt Nachteilsausgleich.
Deine eigene Unterhaltszahlung kannst du dann nicht mehr absetzen, da für 2013 zwar einen Titel, aber keine Zahlung hast und in 2014 (für 2013) zwar eine Zahlung aber keinen Titel!

Viel Spaß dann bei der Reparatur deiner abgebissenen Tischkante.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.01.2014 16:16
(@howi64)
Nicht wegzudenken Registriert

Aber auch ja - Du musst evtl. dem Geld hinterher laufen, bei Gericht und so....

So isses, Ona. Hier hat Toto völlig recht.
Wenn dein Ex dich so lieb hat wie ich meine Ex dann kann der dir mit der Analage U schön das Leben schwer machen. Das Finanzamt ist ihm dabei gern behilflich.  :aetsch:

Wenn deine Ex dann Anfang 2014 den Unterhalt nachfordert, wird sie ihn vermutlich bekommen. Samt Nachteilsausgleich.

Beppo, das fordert sie schon seit JAN 2013.
Weil sie nur fordert und nicht klagt gehen ihre Forderungen mir sonstwo vorbei.
Fürs Klagen fehlt ihr der Mut und die Kohle. Sie fordert und jammert und lamentiert pausenlos.
Geht aber Anwälten und Richtern lieber aus dem Weg.  :rofl2:
Sollte mich wundern wenn sie plötzlich ihre Meinung ändert.

Gruss Horst

AntwortZitat
Geschrieben : 21.01.2014 16:54




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