Reiche dann jedes Mal die Anlage U neu ein? die muss doch auch Bald-Ex unterschreiben.
Falsch. Nicht der UH-Berechtigte, sondern der UH-Pflichtige reicht die Anlage U ein.
Weil er dann weniger Steuern bezahlt. Der UH-Berechtigte muss unterschrieben und wird erst mit dieser Unterschrift selbst steuerpflichtig - falls er/sie außer Unterhalt keine weiteren Einnahmen haben sollte.
Wenn beide steuerpflichtiges Einkommen haben, verringert das Realsplitting die Steuerlast der UH-Pflichtigen und erhöht die Steuerlast des UH-Berechtigten. Wenn nur der UH-Pflichtige steuerpflichtige Einnahmen hat, entsteht durch die Anlage U erst die Steuerpflicht des UH-Berechtigten.
Steuerpflichtig bleiben beide stets selbst gegenüber ihrem jeweiligen Finanzamt.
D.h. mit deiner Unterschrift auf der Anlage U deines Ex stellst du deinem Finanzamt einen Blanko-Scheck aus.
Begrenzt du die Betrag auf die 8134 €, die LBM genannt hast, bleibst du damit immer noch steuerfrei.
Das gilt aber nur solange du selbst keine eigenen steuerpflichtigen Einnahmen (Gehalt, Rente, Miete etc.) erzielst.
LG 🙂 Biggi
Es ist nicht genug, zu wissen, man muß auch anwenden;
es ist nicht genug zu wollen, man muß auch tun.
(J. W. von Goethe)
Danke Biggi, für deine weiteren Erläuterungen.
Danke LBM und auch dir Jens!
Also fordert mein oder sein FA evtl. eine neue Anlage U für 2014 ein, wenn die angegebenen Beträge nicht übereinstimmen.
Das Klügste wäre also den Betrag von 8134 einzusetzen.
Bald-Ex schreibe ich an, das er reinen Gewinn hätte und keinen Nachteilsausgleich zahlen müsste, wenn er die Erklärung dann mit dem Betrag 8134 ausfüllt.
Das FA wird nicht stutzig, wenn bei Beiden exakt dieser Betrag steht?
Das FA wird nicht stutzig, wenn bei Beiden exakt dieser Betrag steht?
Die beiden Finanzämter werden nur stutzig, wenn bei beiden nicht derselbe Betrag steht!
LG 🙂 Biggi
Es ist nicht genug, zu wissen, man muß auch anwenden;
es ist nicht genug zu wollen, man muß auch tun.
(J. W. von Goethe)
Die beiden Finanzämter werden nur stutzig, wenn bei beiden nicht derselbe Betrag steht!
LG 🙂 Biggi
Okay *lach* ich hab' ja sowas von keine Ahnung. Danke das es Euch gibt :thumbup:
Es gibt aber keine Verpflichtung den Höchstbetrag von 13.805 Euro auszuschöpfen.
Hallo LBM,
hast du für mich dazu eine rechtliche Grundlage?
Die Suchmaschine konnte nicht helfen, wahrscheinlich braucht sie Fachtermini 😉
An Alle 🙂
Noch eine Frage, damit ich meinem Geld-Ex schmackhaft vorrechnen kann:
Anstatt seines reinen Gewinns von 8.134, wenn wir beide diese Summe angeben:
In welcher Höhe müsste er mir den Nachteilsausgleich zahlen, wenn der volle Betrag von knapp 12.000 angegeben wird?
Kann man das (wie?) ausrechnen, wenn ich konkrete Zahlen zur Verfügung stelle?
Hi,
§ 10 (1) EStG spricht für den Sonderausgabenabzug von einem HÖCHSTbetrag. Die Erklärung des Unterhalts als Einkommen erfolgt korrespondierend: Nur so viel, wie als Unterhalt erklärt wird, ist als Sonderausgabe abzugsfähig. Oder umgekehrt, so viel wie der Schuldner des Unterhalts geltend macht, ist auch nötigerweise zu erklären § 22 Nr. 1a EStG.
Dein Ex sollte sich ausrechnen: Die Steuerlast mit 8134 Euro Unterhalt und mit vollem Unterhalt. Und dann eben, was Du mit 8.134 Euro Unterhalt und mit bspw. 13.805 Euro versteuerst. Hier kommt man auf 1067 Euro Belastung. Seine Steuerersparnis sollte also so groß sein, dass die Erstattung von 1067 Euro an Dich nicht zu einem Minusgeschäft führt.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo LBM,
danke für die weitern Infos und § auch für den Link zur Errechnung der Einkommenssteuer :thumbup:
Wäre seine Steuerersparnis dann die € 8.314,00?
Oder wie rechne ich?
Ich habe 12 Abrechnungen für ein Jahr 2013 - 2014 vorliegen.
Noch eine Frage:
Wie rechne ich mir evtl. geforderte Steuervorauszahlungen aus, weil er mir die auch als Nachteilsausgleich unterschrieben hat.
Denn wenn das FA sieht, das ich in 2014 TU 13805 € erhalten habe, könnte ich mir vorstellen, dass das FA diese Summe auch für 2015 erwartet,
was ja auch fast so ist, weil es ja noch mehr rückständigen TU gibt und der lfd. mtl. TU auch gezahlt werden muss.
Es sei denn, er zahlt jetzt in 2014 Alles auf einen Schlag zurück, was er aber trotz Beschluss wohl kaum tun wird,
wenn er in den nächsten 2 Jahren jeweils mit Anlage U abrechnen kann.
Danke
LG Ona
Hi,
nein, seine Ersparnis ist nicht gleichzusetzen mit Deinem zu versteuernden Einkommen. Sondern sein zu versteuerndes Einkommen sinkt um die Höhe Deiner als Unterhalt erklärten Einkünfte. Es sinkt dann der Steuersatz. Wieviel - das ist jetzt Glaskugelraten, das hängt ja davon ab, wie hoch sein zu versteuerndes Einkommen dann wirklich ist. Der Steuersatz ist progressiv, er steigt prozentual mit steigendem zvE an.
Für die Festsetzung von Vorauszahlungen gibt es verschiedene Varianten. Im Normalfall bemessen sich die Vorauszahlungen an der festgesetzten Steuer des Vorjahres. Wenn jetzt allerdings Kenntnis besteht, dass die voraussichtlichen Einkünfte im laufenden Jahr wesentlich höher sind, dann können diese zur Berechnung angesetzt werden. Allerdings werden Vorauszahlungen nur fällig, wenn sie wenigstens 400 Euro im Kalenderjahr betragen.
Wenn die Vorauszahlungen an einem zu versteuernden EK von 13805 Euro bemessen werden und dann in 2015 aber so viel nicht fließt, kannst Du jederzeit einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen stellen. Das solltest Du besonders dann tun, wenn im Folgejahr keine Zahlungen mehr fließen werden.
Aber für ihn musst Du nicht rechnen. :puzz: Was das für ihn nun mehr oder weniger ausmacht, sollte Dir egal sein. Das mit der Anlage U auf den Grundfreibetrag begrenzt war ja lediglich ein Vorschlag für die "Verhandlung".
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo LBM,
danke für deine Erklärungen.
Rechnen wollte ich in erster Linie für mich, damit ich ihm gegenüber besser argumentieren kann, was er spart und sich so auf die Begrenzung von 8134 € einlässt.
LG Ona