Moin,
ich hatte im Vertrauen auf eine schnelle Erledigung der gemeinsamen Veranlagung für das Trennungsjahr (2009) im Vorwege eine hälftige Teilung der zu erwartenden Erstattung schriftlich zugesagt (Vorauszahlungen auf Basis STKL I/II).
(da ich mir hierfür bereits selber in den Hintern getreten habe, bitte ich, von weiteren Tritten abzusehen)
Da ich in Augen von Ex nunmal das personifizierte Böse darstelle (und alles, was von mir kommt für sie nicht gut sein kann), wurde mir die Unterschrift unter die Erklärung verweigert.
Dieses nahm ich zum Anlass, die Zusage zur hälftigen Teilung zu widerrufen und die Erklärung nur von meiner Seite unterschrieben abzugeben.
Nach ein wenig Geplänkel mit Exileins Ratte, wurde ihrerseits der gemeinsamen Veranlagung zugestimmt, die Aufteilung ist aber nicht endgütlig geklärt.
Ich habe grundsätzlich kein Problem, hälftig zu teilen.
Da ich aber befürchte, dass für 2010 noch eine Rückzahlung der Eigenheimzulage (zur Tilgung gemeinsamen Kredits abgetreten) an das FA ins Haus steht, hatte ich im angekündigt, die Erstattung nach Prüfung eben dieses Sachverhalts ggf. zu verrechnen. Dem wiederum wurde von der Gegenseite nicht zugestimmt, da das alleine mein Bier sei ...
Nun ist der Einkommensteuerbescheid gekommen und ich werde aufgefordert, dem FA zwecks Erstattung ein gemeinsames Konto oder alternativ einen Aufteilungsschlüssel mitzuteilen.
Diese Mitteilung soll beidseitig unterschrieben werden.
Lange Rede kurzer Sinn:
Habe von der Möglichkeit eines Aufteilungsbescheids gelesen.
Könnte ich einen solchen einseitig anfordern (wenn ja - wie?), damit zunächst auf Basis dessen geteilt werden kann ?
Besten Gruß
United
Moin,
nach telefonischer Diskussion mit dem FA (in der ich fragte, ob eine Aufteilung der Rückerstattung nicht „von Amts wegen“ möglich sei), wurde ein formloser Antrag auf Aufteilungsbescheid angeregt.
Bei der Prüfung meines Antrags hat das FA einen Aufteilungsbescheid nach § 268 AO dann allerdings negiert, da dieser lediglich bei Steuerschulden nicht aber bei Rückerstattungen anzuwenden ist.
Stattdessen wurde seitens SB ein Teilungsvorschlag auf Basis der gezahlten Steuervorauszahlungen gemacht (unter Aufrechnung der zurückzuzahlenden Eigenheimzulage für 2009).
Wie alles, was an Vorschlägen so reintrudelt (wieso sollte es einem FA-Mitarbeiter besser gehen als mir), wurde dieser seitens Exilein pauschal abgelehnt.
FA hat nun angekündigt, den Rückerstattungsbetrag an das Amtsgericht zu übertragen.
Meine Motivation – vor dem Hintergrund einer weiteren Finanzierung der Scheidungsindustrie – einzuknicken und einer hälftigen Teilung nunmehr doch zuzustimmen, hält sich deutlich in Grenzen.
Gibt es eine andere Möglichkeit, das FA doch noch zu einer Aufteilung zu bewegen ?
Besten Gruß
United
Moin,
ich zitiere mal aus dem Anwendungserlass zur AO:
"Das Finanazamt kann (...) eine Erstattung nicht beliebig an einen Ehegatten mit schuldbefreiender Wirkung erbringen, wenn es erkennt oder erkennen musste, dass der andere Ehegatte damit aus beachtlichen Gründen nicht einverstanden ist, in diesem Fall kann das Finanzamt mit schuldbefreiender Wirkung nur an den materiell erstattungsberechtigten Ehegatten auszahlen. (BFH v. 25.07.1989, BStBl. II 1990; vom 5.4.1990, BStBl. II S. 719 und vom 8.1.1991, BStBl II S. 442)."
Deshalb schon mal beide Unterschriften. Wenn ihr beide materiell erstattungsberechtigt seid, müsst ihr euch einigen WIE. Aufrechnen kann das FA bei beiderseits fälligen Forderungen/Gegenforderungen aber trotzdem, wenn ihr beide Gesamtschuldner der EHZ seid, unproblematisch.
Eine praktische Lösungsmöglichkeit sehe ich nicht. Es ist üblich im Verhältnis der gezahlten LSt aufzuteilen, wenn aber bspw. der mit der niedrigeren LSt höhere Ausgaben (Werbungskosten, Sonderausgaben) geltend macht usw., dann ist es aus dessen Sicht natürlich logisch und sinnvoll, zu widersprechen.
Andere Möglichkeiten kenne ich nicht, dann muss eben vor Gericht entschieden werden, wer wieviel vom Kuchen bekommt.
LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo LBM,
vielen Dank für Deine Ausführungen.
Die Frage ist halt, wie die materielle Erstattungsberechtigung definiert ist (Argumentation FA: wir sind als ein Gläubiger anzusehen).
Mein Argument war, dass ihr Erstattungsanteil auf die Höhe ihrer Vorauszahlungen zu begrenzen sei (hatte dem FA also im ersten Ansatz vorgeschlagen, ihre kompletten Vorauszahlungen an sie zu erstatten und mir den Rest).
Habe inzwischen in der AO von einer Aufteilung via Verwaltungsakt bei Streitigkeiten gelesen (§218), werde damit noch einen Anlauf beim FA machen (Versuch macht kluch).
Die Aufrechnung der EHZ finde ich ausdrücklich ok (auf der Rückzahlung wollte ich nur nicht alleine sitzen bleiben).
Besten Gruß
United
Hi United,
ja Ehegatten sind Gesamtschuldner, wenn sie gemeinsam zur ESt veranlagt werden. Der § 218 AO gehört zu den Aufteilungsparagraphen. Und mit Streitigkeiten sind die um die Höhe der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis gemeint, nicht eure. Das heißt, wenn Du meinst, Du hast einen Anspruch auf 1000 Euro, das FA meint, nee nur 500 Euro, dann setzt das FA fest und Dir steht dann der Rechtsweg offen.
LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Moin,
zur Info:
Gestern Post vom FA bekommen, die haben sich die Sache nochmal durch den Kopf gehen lassen ...
So keine anderslautende Aufteilung seitens der Beteiligten kommt, wird nunmehr auf Basis Vorauszahlungen aufgeteilt (d.h. deutlich mehr als 50% an mich).
Die Rückzahlung der Eigenheimzulage hat hälftig zu erfolgen.
Das heisst: Exilein müsste Eigenheimzulage zurückzahlen, ich bekomme mehr Erstattung als erwartet.
Bin mit meinen Kompromissvorschlägen seit 2 Jahren so oft gegen die "Arme-Alleinerziehende-Mutter-Mauer" gelaufen, dass ich gespannt bin, ob die Gegenseite dieses als Anlass nimmt, mal ernsthaft mit mir zu verhandeln (nichts anderes möchte ich) oder weiterhin die "Gute-Frau-Böser-Mann"-Schiene fährt ...
Besten Gruß
United
(normalerweise harmoniebedürftiger Streitvermeidungsstratege)
Hallo United,
wieso soll bei Euch im Verhältnis der geleisteten Vorauszahlungen aufgeteilt werden? Und wieso sollen Rückzahlungen anders behandelt werden als Nachforderungen?
Beides entspricht nicht der ständigen Rechtssprechung. Schau mal in meinen Thread:
http://www.vatersein.de/Forum-topic-22338.html
wie da der Richter argumentiert hat. Du hattest selbst im Thread mitgeschrieben, aber vielleicht nicht den Schluss gelesen.
Es wird nach dem Einkommen, genauer: nach den bei getrennter Veranlagung zu leistenden Steuern aufgeteilt, wobei nicht die tatsächlich gewählten Klassen angesetzt werden, sondern für beide IV, und Vorauszahlungen spielen keine Rolle (das könnte in Deinem Fall allerdings nachteilig sein).
Also genau so, wie auch in dem von mir im Thread zitierten Artikel dargestellt wird.
Gruss
Tarek
wieso soll bei Euch im Verhältnis der geleisteten Vorauszahlungen aufgeteilt werden? Und wieso sollen Rückzahlungen anders behandelt werden als Nachforderungen?
Auf Basis der Vorauszahlungen heißt ja nichts anderes als Folgendes:
Für die Ehegatten wird ein zu versteuerndes Einkommen festgesetzt, das zu einer zu zahlenden ESt von 6.000 Euro führt und eine Einkommensteuerrückerstattung erfolgt, sagen wir mal, i. H. v. 2.000 Euro. Nun hat die Ehefrau anteilig von diesen 8.000 Euro 3.000 bezahlt, der Ehemann 5.000. Also ist doch auch "logisch", die überzahlten 2.000 Euro anteilig 3/8 zu 5/8 zu teilen.
Das was Du meinst ist ein Aufteilungsbescheid. Dort wird das zu versteuernde Einkommen nach dem Splittingtarif ermittelt, die anteilige Höhe der daraus resultierenden Nachzahlung aber nach fiktiver Einzelveranlagung ermittelt. Und das geht wirklich nur, wenn es unterm Strich zu einer Nachzahlung kommt.
LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."