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Beantragung der vollen Freibeträge

 
(@commmander)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

mein Kind ist 20 lebt bei der KM und macht gerade die FOS und will dann studieren.
Die KM ist nicht barunterhaltspflichtig wegen zu wenig Einkommen.

Habe nun bei der Steuer das folgende angekreuzt " Die Mutter war wegen mangelnder Leistungsfähigkeit nicht Unterhaltspflichtig"

Jetzt habe ich den Steuerbescheid bekommen und es wurde nicht berücksichtigt.
Im Steuerbescheid vom Finanzamt steht "ab Freibeträge für Kinder  3504€" und bei meinen Steuerprogramm steht an dieser Stelle "ab Kinderfreibetrag für 1 Kind 4368€" und "ab Freibetrag für den Betreuungs- Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf für 1 Kind 2640€"

Meine Fragen nun.
1. Warum wurde es nicht berücksichtigt?
2. Warum ist beim Freibetrag der unterschied von 3504€ zu 4368€ ?

Vielen dank im vor raus.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 25.05.2013 11:36
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi,

wenn Du den Freibetrag und den B-E-A- Betrag addierst und durch 2 teilst, siehst Du, dass das den Betrag vom Finanzamt ergibt. Sie haben der Übertragung schlicht nicht zugestimmt. Warum, das sollte im Erläuterungstext erklärt werden. Wenn nicht, solltest Du Einspruch einlegen.

Die Übertragung des BEA auf Dich kann allerdings auch nicht erfolgen, weil das
a) nur bei minderjährigen geht und
b) das Kind nicht -selbst wenn es minderjährig wäre - in Deinem Haushalt lebt.

Du kannst Dir also nur 2184 Euro übertragen lassen. Ist die Leistungsunfähigkeit der Mutter festgestellt? Dann füge das Deinem Einspruch bei.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 25.05.2013 15:25
(@commmander)
Schon was gesagt Registriert

Hey,

habe heute die Ablehnung vom Finanzamt zu meinen Einspruch bekommen und dort steht:

Wie bereits im Einkommensteuerbescheid erläutert, kann Ihrem Antrag auf Übertragung des Kinderfreibetrags nicht entsprochen werden, da das Kind bei der Mutter gemeldet ist.
Der Elternteil, in dessen Obhut das Kind sich befindet, erfüllt seine Unterhaltsverprflichtung in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes.

Finanzamt berücksichtigt nur die Hälfte von 7008€ also bei mir die 3504€.
Aber der Kinderfreibetrag setzt sich ja aus Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 1320€ je Elternteil und Kinderfreibetrag von 2184€ je Elternteil zusammen.
Also müßte ich ja die 2184x2 bekommen,oder?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 01.06.2013 17:58
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi,

Du müsstest darauf hinweisen, dass ab dem 18. LJ BEIDE Eltern barunterhaltpflichtig sind und die diesbezügliche Leistungsunfähigkeit der Mutter festgestellt wurde. Du solltest jetzt nur eine 1. Stellungnahme erhalten haben, bei der Dir angekündigt wird, dass sie beabsichtigen, Deinen Einspruch als unbegründet zurück zu weisen. Wenn Du auf Deinen Standpunkt beharrst, müsste (durch eine unabhängige Stelle im Amt) Dein Begehren überprüft werden und Dir - wenn sie dem SB recht geben, eine Einspruchsentscheidung erteilt werden. Dann kannst Du überlegen, ob Du klagst.

Ich würde es auf die Einspruchsentscheidung ankommen lassen, dann weiter sehen. Mir sind gerichtliche Entscheidungen momentan nicht bekannt, kann aber Montag mal forschen.

edit: gerade gefunden:
Der Elternteil, bei dem ein minderjähriges Kind lebt, kommt seiner Unterhaltsverpflichtung durch die Pflege und Erziehung des Kindes nach (vgl. § 1606 Abs. 3 BGB , R 32.13 Abs. 2 Satz 2 EStR ). Ein Elternteil ist gegenüber einem minderjährigen Kind, das nicht bei ihm wohnt und gegenüber einem volljährigen Kind nur dann zur Leistung von Unterhalt verpflichtet, wenn er leistungsfähig und das Kind unterhaltsbedürftig ist. Eine Unterhaltsverpflichtung kann auch durch Gewährung von Naturalunterhalt in Form von freier Kost und Unterkunft erfüllt werden. Dagegen kann die Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem volljährigen Kind nicht in Form von Betreuungs- und Versorgungsleistungen erbracht werden. Der Elternteil, in dessen Obhut sich ein Kind nicht befindet, ist grundsätzlich zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet. Bei der Prüfung, ob ein Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nachgekommen ist, ist der durch Urteil oder Vertrag festgelegte Betrag maßgebend. Soweit die Höhe der Verpflichtung nicht bestimmt worden ist, ist sie unter Anwendung der "Düsseldorfer Tabelle" festzustellen.

(...)

Ab VZ 2012 kann ein Elternteil die Übertragung des dem anderen Elternteil zustehenden Kinderfreibetrages auch dann beantragen, wenn der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist. Eine Übertragung des Kinderfreibetrages ist für die Zeiträume allerdings nicht mehr möglich, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.

http://www.steuerlinks.de/steuerlexikon/lexikon/kinderfreibetrag-bertragung.html

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 01.06.2013 18:06
(@commmander)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

habe noch mal Einspruch eingelegt mit dem Text von Autor Lausebackesmama und siehe da habe heute einen neuen Steuerbescheid bekommen mit den vollen Kinderfreibetrag von 7008€. 🙂 🙂 🙂 🙂 🙂 🙂 🙂 🙂

Vielen dank für die Unterstützung werde auch in der nächsten Bundesligarunde als Bayernfan der Hertha die Daumen drücken.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.06.2013 22:24
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Prima, das freut mich für Dich  🙂

Vielen dank für die Unterstützung werde auch in der nächsten Bundesligarunde als Bayernfan der Hertha die Daumen drücken.

Und das freut mich für mich  :rofl2: :rofl2: :rofl2:

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 20.06.2013 11:47