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betrag in der Anlage U

 
(@paulpeter)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

die Steuererklärung ist dieser tage fällig, ichhabe aber noch eine Frage zur Anlage U.
Die Exenanwältin hat durchgesetzt, dass das begrenzte realsplitting seit letztem Jahr (01/129 monatlich durchgeführt wird. D.h. sie hat berechnet, wie hoch der mutmaßliche steuerliche Nachteil bei meiner Ex ist und verlangt, dass ich das monatlich ausgleiche, gleichzeitighat sie die Steuerrückerstattung bei meinem Monatsgehalt fiktiv draufgeschlagen und beim Unterhalt berechnet (Mein Anwalt konnte dagegen wenig machen, da in den Richtlinien drinsteht, dass ich steuerliche Vorteile nutzen muss und ggf einen Freibetrag eintragen muss).
Jetzt wird es so laufen, dass meine Ex eine Nachzahlung ans Finanzamt leisten müssen wird.

Frage: Welchen Betrag schreiben ich denn nun in die Anlage U rein? Den BEtrag, den ich ihr rein nach meinem Einkommen zahlen hätte müssen oder den BEtrag, den ich tatsächlich gezahlt habe? D.h. Den BEtrag in der Unterhaltsberechnung der vor Berücksichtigung des Realsplittings stand oder der, der ganz am Ende unter Berücksichtigung desselben herauskam?

Die Ex könnte ja verlangen, dass ich bis zum Grenzbetrag alles von der Steuer absetze.
Gruß, PP

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 22.05.2013 11:38
(@jensb)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

hier hat man Dir meiner Meinung nach schön den schwarzen Peter zugeschoben, was heißt, Du hast die ganze Rechenarbeit.

Im Normalfall wird der EU oder TU auf Basis des bereinigten Nettos errechnet. Die tatsächlich gezahlte Jahressumme an Unterhalt (nicht KU, der ist nicht abzugsfähig) gibst Du via Anlage U an.
In aller Regel bekommst Du dann eine Rückerstattung. Deiner Ex/DEF/whatever wird der Unterhalt als Einkommen angerechnet und da Sie dafür im laufenden Jahr keine Steuern zahlt wird sie in den meisten Fällen eine Nachzahlung leisten müssen.
Dann errechnet SIE ihren steuerlichen Nachteil, weißt ihn dir nach, und den gleichst Du ihr aus. Da sie i.d.R mit einem niedrigeren Satz besteuert wird springt für Dich noch ein kleines plus raus.

Bei Dir ist das jetzt anders:
Du gleichst diesen steuerlichen Nachteil Deiner Ex/DEF/whatever schon über das Jahr aus, berechnet aus irgendwelchen fiktiven Werten. Auch in diesem Fall trägst Du in der Anlage U die Jahressumme der geleisteten Unterhaltszahlungen ein. (Nur die Unterhaltszahlungen, NICHT die geleisteten Abschläge für den Ausgleich des steuerlichen Nachteils)
Wenn Du jetzt immer noch eine Nachzahlung bekommst, musst Du Deiner Ex/DEF/whatever davon erst einmal nichts mehr ausgleichen. ABER: Nun musst Du schauen, ob Dein maßgeblich zu versteuerndes Einkommen laut Steuerbescheit dem fiktiven Einkommen entspricht, das die RA der Gegenseite als Rechengrundlage herangezogen hat.

Ist der fiktive Wert geringer als der tatsächliche, wirst Du neu rechnen müssen und nachzahlen. Ob Du das von Dir aus tust bleibt Dir überlassen.
Ist der fiktive Wert höher als der tatsächliche, wirst Du ebenfalls neu rechnen müssen und letztendlich Deiner Asche hinterher laufen.

Gegen dieses "In-Vorleistung-treten" bezüglich des steuerlichen Nachteils, hätte ich mich bis aufs Messer gewehrt.
Ist nur zusätzliche Arbeit für Dich.
Ich würde hier für die Zukunft monatlich ZWEI Posten überweisen. Einmal mit Zweck EU/TU, und einmal mit dem Zweck "Abschlag steuerliche Nachteile" dann fällt der Nachweis/ die Berechnung leichter.

Grüsse!
JB  

Diskutiere nicht mit Idioten -
Sie ziehen Dich auf ihr Niveau und schlagen Dich dort mit Erfahrung!

AntwortZitat
Geschrieben : 22.05.2013 12:44
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo

auch die Zahlung des NachteilsAusgleichs ist über die Anlage U absetzbar. Das heißt, du musst das nicht auseinander rechnen, bis zum Betrag von 13805 Euro plus VorsorgeLeistungen ist alles, was dir in Kalenderjahr abgeflossen ist, auch möglich zu berücksichtigen

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 23.05.2013 15:12
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Wie kam es denn dazu, dass du das im Voraus bezahlst bzw. wie hat die Exen-RA das durchgesetzt?

Einen Rechtsanspruch darauf gibt es nicht.
Sie hat dir einen vollständigen Steuerbescheid zur Verfügung zu stellen.
Vorher gibt es nichts.

Meine Exe bzw. ihr PaRAsit hat auch immer wiedernachdrücklich versucht, mir ihre Vorauszahlungen aufzulasten.
Ohne Erfolg.
Ich habe stets darauf bestanden, erst den Steuerbescheid zu bekommen.
Eine Vorauszahlung hat nichts mit tatsächlichen Steuerlast zu tun und kann durchaus zu hoch.

Da sie mir mit Sicherheit überzahltes Geld nicht zurück zahlen würde, kann ich dieses Risiko nicht eingehen.

Sie möge sich einfach mit ihrer Steuererklärung beeilen, und außerdem kannst und solltest du ihr anbieten, sie bei einer zügigen Steuererklärung damit sie nicht auf die Idee kommt dir auch noch ne Steuerberaterrechnung zukommen lässt.

Also immer auf dem Steuerbescheid bestehen.
Nicht zuletzt deswegen, weil es schön ist, wenn auch Exe mal die Hosen runter lassen muss, sondern auch weil es sonst sein kann das Exe einfach wichtige Entlastungspositionen "vergisst".

Bei meiner fehlte z.B. die Postion Altersvorsorge.
Und das obwohl sogar zu Altersvorsorgeunterhalt verdonnert worden bin.
Den hat sie aber anscheinend so verfrühstückt.

Und da sie RV gar keine Steuern zu zahlen gehabt hätte, gab es natürlich nichts.

Danach habe ich nie wieder was über dieses Thema gehört und auch die diesbezüglichen Drohungen von RAtte hörten schlagartig auf.
Ein Hochgefühl in schwierigen Tagen.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.05.2013 20:26
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Die Exenanwältin hat durchgesetzt, dass das begrenzte realsplitting seit letztem Jahr (01/129 monatlich durchgeführt wird.

Auf welcher Basis (Vereinbarung, Vergleich etc.) wurde dies festgesetzt? Gibt es Ausstiegsklauseln, Bedingungen? Dein RA scheint kein Familienrechtler zu sein.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.05.2013 23:46