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Betreuungskosten steuerlich berücksichtigen

 
(@paulpeter)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Freunde,

war mein Sohn, der bei der Mutter lebt, bislang kostenlos im Kindergarten, stehen nun für die Nachmittagsbetreuung im Hort 145 €/Monat an.
Auf Grund unserer Einkommensverhältnisse und der Aufteilung des Mehrbedarfes werde ich praktisch alles davon bezahlen müssen (90%). Kann ich das steuerlich berücksichtigen oder kann das nur die Ex? Wenn ich es steuerlich berücksichtigen kann, wie sieht das live und in Farbe aus?
Muss ich dazu der Übertragung des Freibetrages für Betreuungskosten auf die Mutter widersprechen? Bzw. wo in er Steuererklärung werden dann die Betreuungskosten angegeben?
Ist es irgendwie sinnvoll, die Kosten direkt an den Hort zu bezahlen oder zahle ich das an die Mutter aus?

Wie macht ihr das?

Liebe Grüße,

PP

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 15.08.2016 01:37
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo,

die für dich einfachste Methode ist, an den Hort zu überweisen. Du erklärst dann die Kosten auf Seite 3 der Anlage K. Die Aufteilung des Höchstbetrags muss nicht verändert werden.

Hat sie denn die Übertragung des Betreuungsfreibetrags beantragt?

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 15.08.2016 01:56
(@paulpeter)
Nicht wegzudenken Registriert

Ja, hat sie. Ich wusste das aber nicht, das Finanzamt hat mir das im Steuerbescheid geschrieben. Das muss ich wohl so hinnehmen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.08.2016 02:13
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Nein, du kannst mit dem Hinweis auf regelmäßigen Umgang und Übernahme von Betreuungskostwn darauf verweisen, dass du ebenfalls Betreuung leistest. Lies dir mal Par. 32 Abs. 6 EStG durch.

Mehr später.

Gruß LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 15.08.2016 12:29
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo PaulPeter,

war mein Sohn, der bei der Mutter lebt, bislang kostenlos im Kindergarten, stehen nun für die Nachmittagsbetreuung im Hort 145 €/Monat an.
Auf Grund unserer Einkommensverhältnisse und der Aufteilung des Mehrbedarfes (...)

Ähm, das heißt - Nachmittagsbetreuung nach der Schule? Dann würde ich jetzt allerdings erst mal abstreiten, dass es sich dabei überhaupt um Mehrbedarf handelt!

Betreuung eines bereits schulpflichtigen Kindes dient nämlich anders als ein Kinderkrippen- und Kindergartenbesuch nicht der "frühkindlichen Bildung" (oder wie die genaue Formulierung in dem einschlägigen BGH-Urteil auch wieder lautete), sondern dient in erster Linie der Entlastung des Betreuungselternteils, und ist somit erst mal dessen Privatvergnügen.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 15.08.2016 14:05
(@paulpeter)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi Malachit,

könnte nach hinten losgehen. Denn die Ex arbeitet immerhin schon wieder 80%. Sie wird mich aber vor die Wahl stellen, ob ich die Kinderbetreuung bezahle oder sie die Nachmittagsbetreuung übernehmen soll.
Wir haben vereinbart, dass der Betreuungsunterhalt an sie bis Ende der 2. Klasse gezahlt werden soll, da danach höchstwahrscheinlich die vollschichtige 100%-Tätigkeit möglich ist, sofern die Betreuung des Kleinen gewährleistet ist. Lieber zahle ich Kindesunterhalt und die Hortbetreuung, und lass dafür den Betreuungsunterhalt an die Ex auslaufen. Evtl. liegt dann nach einer Weile kein Unterhaltstatbestand mehr vor.

@LBM.
Danke für den Tip.
Habe ich gelesen.
jetzt steht da:

"Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut".

Bislang habe ich ja noch keine Kinderbetreuungkosten (in 2015) gezahlt. Ist der 14-tägige Umgang ein "nicht unwesentlicher Umfang"?

Den normalen Kinderfreibetrag habe ich zur Hälfte bekommen, nur den Betreuungkostenfreibetrag, den hat sie alleine auf sich übertragen.

Liebe Grüße PP

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.08.2016 14:39
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin PP

Wir haben vereinbart, dass der Betreuungsunterhalt an sie bis Ende der 2. Klasse gezahlt werden soll, da danach höchstwahrscheinlich die vollschichtige 100%-Tätigkeit möglich ist, sofern die Betreuung des Kleinen gewährleistet ist. Lieber zahle ich Kindesunterhalt und die Hortbetreuung, und lass dafür den Betreuungsunterhalt an die Ex auslaufen. Evtl. liegt dann nach einer Weile kein Unterhaltstatbestand mehr vor.

Nach all den Querelen - und ich hab Deinen Thread noch vor Augen - finde ich es eigentlich gut, dass ihr - mit welchen Argumenten auch immer - eine offensichtlich einvernehmliche Lösung gefunden habt. Wenn Du also damit leben kannst, den Großteil der Hortkosten zu tragen, insb. um KM wieder in Lohn und Brot zu bringen  :wink:, dann würde ich daran nicht rütteln.

Und dann sollte es eigentlich selbstverständlich sein, dass Du mind. die Hälfte des Betreuungsfreibetrags behälst... (Hast Du eigentl mal durchgerechnet, ob Du nicht sogar besser fährst, auch die verbleibenden 10% zu zahlen und dann mit guten Argumenten die KM zu überzeugen, dass dafür auch der Freibetrag in voller Höhe gedacht ist? Insb. die direkte Überweisung der Hortkosten könnte sich dadurch vereinfachen, denn die ist mE ja Voraussetzung für die steuerliche Geltendmachung der Betreuungskosten).

Zurück zu Betreuungsfreibetrag: Hier ist es mE in der Tat so, dass wenn Du nicht zustimmst und "nicht unwesentlich betreust" (= 14tägiger WE- und Ferienumgang), Deine Hälfte nicht übertragen werden kann. M.E. musst Du aber auch, wenn Dein Steuerbescheid aufgrund des Antrags der KM auf Übertragung wieder aufgemacht wird, dem aktiv widersprechen. Aber LBM kann sicher mehr Details dazu ausführen  😉

Gruß, toto

AntwortZitat
Geschrieben : 15.08.2016 14:58
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Dem hat LBM nix hinzuzufügen  :thumbup: 😀

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 15.08.2016 17:11