Hallo zusammen,
Ich habe einen Sohn aus einer früheren Beziehung/Affäre. Der Kleine ist wenige Monate alt und da die Mutter (26) noch studiert (Dipl.Arbeit) hat Sie ALG2 bezogen. Folge war, dass ich als eingetragener Vater meiner "Ex" 250€ Kindesunterhalt und anteilig (am ALG2) 450€ Betreuungsunterhalt zahlen muss. Ich habe einige Dinge angerechnet bekommen, so dass ich nicht das volle ALG2 für die KM bezahlen muss. Sie bekommt noch Elterngeld, Kindergeld für den Kleinen.
1. Kann ich die 450€ problemlos nach §33a absetzen, wenn ja welche Angaben muss ich zu den Einkünfetn der KM machen?
Das Arbeitsamt hat ja alles berechnet und aufgelistet. Soll ich diese Berechnung mit anhängen?
Ich würde das gerne am liebsten über ein WISO Steuerprogramm amchen, wo finde ich da den Teil?
2. Kann ich für 2010 gleich eine Lohnsteuererm. beantragen die mir als Freibtrag eingetragen wird?
danke
PS: gerne auch per PN oder email
1. Kann ich die 450€ problemlos nach §33a absetzen, wenn ja welche Angaben muss ich zu den Einkünfetn der KM machen?
Es gibt einen Höchstbetrag von 8004/12 = 667 pro Monat, wahrscheinlich vermindert um das (Mindest?)-Elterngeld von 300€ (?), dann bleiben aber noch 667-300 = 367, die Du nach §33a abziehen kannst ( http://bundesrecht.juris.de/estg/__33a.html )
Du musst dazu die "Anlage Unterhalt" beifügen (druckt Dir Dein Programm aber selbst aus), nicht zu verwechseln mit der "Anlage U".
Ich würde das gerne am liebsten über ein WISO Steuerprogramm amchen, wo finde ich da den Teil?
"Auusergewöhnliche Belastungen" -> "Unterstützung Bedürftiger"
2. Kann ich für 2010 gleich eine Lohnsteuererm. beantragen die mir als Freibtrag eingetragen wird?
ja
Danke, was muss ich denn da sonst noch angeben? Und wieso muss ich die 300 Elterngeld abziehen, die bekommt ja die KM und nicht ich... ???
KM bekommt in Summe für sich und den Kleinen:
ALG2+Kindergeld+Wohngeld+Elterngeld + Kindesunterhalt. Elterngeld ist wohl bis 300€ (Mindestsatz) nicht auf das Einkommen anzurechnen, sprich Sie bekommt:
455 von mir, 128€ von der ARGE, 300€ Elterngeld, 165 Kindergeld, 256 Kindesunterhalt von mir.
Muss ich das irgendwo angeben, oder nur den Haken setzen, dass Sie unter 15500€ im Jahr verdient?
danke
Hallo nochmal ne Frage:
Gebe ich als Unterhaltbedürftigen nur die Kindesmutter an? In manchen Foren wird behauptet ich muss auch das Kind angeben... aber ein leibliches Kind das Kindergeld bekommt wird nicht als Unterstützungs-Bedürftiger angesehen.... was zur Folge hat, dass der Betrag den ich an Unterhalt zahle aber auf beide Personen angesetzt wird und fast halbiert wird... so bekomme ich dann wesentlich weniger Steuerausgleich.
Also reicht es wenn ich die Mutter und Ihre Einkommen (Kindergeld und ALG2 (das ich ja mit 455€ fast komplett bezahle)) angebe oder muss ich wirklich das Kind angeben, kann es aber nicht absetzen?
danke
Moin,
das Kind wird über Anlage K berücksichtigt, da kannst Du aber den KU nicht steuerlich absetzen.
Für die außergewöhnlichen Belastungen wird benötigt, was Du an Zahlungen leistest und das eigene Einkommen der Mutter. Alles was über dem in § 33a EStG genannten Freibetrag von 624 Euro p.a. liegt, wird angerechnet.
Beispiel: KM hat im Jahr 3.000 Euro eigene Einkünfte. Du zahlst 6.000. Dann würde folgende Rechnung entstehen:
3000-624= 2.376
Höchstbetrag 8.004 Euro - 2.376 = 5.628
Von Deinen 6.000 Euro wären 5.628 als außergewöhnliche Belastungen absetzbar.
Das Kind spielt dabei keine Rolle. Lediglich sie selbst darf nicht mehr kindergeldberechtigt sein, denn sonst würde die Berücksichtigung nach §33a EStG nicht möglich sein. Das KG des Kindes ist nicht ihr Einkommen, wird also nicht dazu gezählt.
LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Ja das habe ich kapiert, Kind wird extra unter Persönliches bei Wiso Steuer angegeben, zählt dann 1/2 , da die andere Hälfte 🙂 zur Mutter gehört, wird also gesplittet....
Du hast aber was falsch verstanden, denn ich kann leider nur den tatsächlich geleistetetn Unterhalt für die Mutter anrechnen, also 455€ pro Monat... da Sie nicht bei mir wohnt, sondern getrennt... und folglich wird es dann noch schlimmer:
Problem ist aber, dass ich das Kind als 2. Person im Haushalt der Bedürftigen Mutter angeben muss und somit bekomme ich deutlich weniger Steuerrückerstattung, aber scheinbar ist das so.... siehe Anmerkung von Wiso
Die Unterstützte Person ist während des gesamten Unterstützungszeitraums nicht unterhaltsberechtigt!
Da die Person jedoch zum unterstützten Haushalt gehört und mit unterstützt wird, entfällt ein Teil der Unterhaltsleistungen auf diese Person und ist daher nicht abzugsfähig! Sollte die Person zwar zum Haushalt gehören, sich aber eigenständig versorgen, dann demarkieren Sie bitte, dass diese Person unterstützt wird! Dies sollten Sie dann der Finanzbehörde glaubhaft machen!
Moin,
berechne das mal, wenn Du als Unterstützungsleistung KU + BU eingibst. Dann stimmt es wenigstens, dass von der Gesamtsumme ein Teil aufs Kind entfällt.
Ich probier das nachher mal bei meinem Programm. Grundsätzlich ist die Aufteilung nach Köpfen schon richtig, dann ist es meinem Empfinden nach aber auch i. O. den kompletten Unterhalt anzurechnen, wenn vom BU dem Kind steuerlich was zugeschustert wird.
Deutschland, Deutschland, Deine Gesetze...
LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Na dann ist es natürlich wesentlich mehr, aber den Kindesunterhalt darf man glaube ich nicht anrechnen.....
Alles was über dem in § 33a EStG genannten Freibetrag von 624 Euro p.a. liegt, wird angerechnet.
Nein, nicht alles. Das Kindergeld nicht und das ALG-2 auch nicht.
Das Basiselterngeld aber wahrscheinlich schon. Ich meine mich zu erinnern, das die Anrechnenbarkeit an den Progressionsvorbegahlt gekoppelt ist, und der ist beim Basiselterngeld ja noch umstritten ( http://www.steuertipps.de/?softlinkID=13257 ). Ich würde aber erstmal davon ausgehen, dass es angerechnet wird, besonders beim Freibetrag, weil wenn Du den zu hoch wählst, kanns ja am Ende eine böse Überraschung geben mit einer Steuernachzahlung.
Jetzt kapier ich garnichts mehr....
Die Kindesmutter bekommt in Summe ca (Elterngeld 300, KU 256, Kindergeld 184, 455BU und Rest zahlt das Jobcenter sind 130€)für sich und Kind, davon zahle ich 700€
Ich kann aber nur die 455, die ich als BU zahle absetzen, nichts anderes...
Und was ist dann Einkommen der Mutter und was zählt als Einkommen des Kindes?
Elterngeld (der Mindestsatz 300€) wird nicht als Einkommen angerechnet! sprich das kann man gleich streichen
Moin,
berücksichtigt werden eigene Einkünfte und Bezüge, § 33a S. 5 EStG.
Zu diesen Bezügen gehören insbesondere (also keine abschließende Aufzählung, R 32.10 EStR):
1.die nicht der Besteuerung unterliegenden Teile der Leistungen ( § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG ) und die Teile von Leibrenten, die den Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG übersteigen,
2.Einkünfte und Leistungen, soweit sie dem Progressionsvorbehalt unterliegen ( > R 32b ), mit Ausnahme des an Kinder wegen der Geburt eines Kindes gezahlten Elterngeldes nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG - vom 5.12.2006 (BGBl. I S. 2748) in Höhe der Mindestbeträge von monatlich 300 Euro ( § 2 Abs. 5 BEEG ) bzw. 150 Euro ( § 6 Satz 2 BEEG ); bei Mehrlingsgeburten entsprechend vervielfacht nach Zahl der in einem Monat oder Teil des Monats lebenden Kinder,
3.Renten nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG , Bezüge nach § 3 Nr. 2b, 3, 6, 27, 58 EStG und nach § 3b EStG , Bezüge nach § 3 Nr. 44 EStG , soweit sie zur Bestreitung des Lebensunterhalts dienen, sowie Bezüge nach § 3 Nr. 5 und 11 EStG mit Ausnahme der Heilfürsorge, der steuerfreien Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen i.S.d. Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder und der Beitragsermäßigungen und Prämienrückzahlungen eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung für nicht in Anspruch genommene Beihilfeleistungen, soweit diese die Versicherungsbeiträge des Kindes gemindert haben,
4.die nach § 3 Nr. 40 und 40a EStG steuerfrei bleibenden Beträge abzüglich der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen i.S.d. § 3c EStG ,
5.pauschal besteuerte Bezüge nach § 40a EStG ,
6.Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, soweit nicht als sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 1a EStG erfasst,
7.Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zu den Aufwendungen eines Rentners für seine Krankenversicherung.
Bezüge nach § 3 Nr. 2b EStG sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (...) Nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
Demnach wird die Leistung der ARGE angerechnet.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Ich kann aber nur die 455, die ich als BU zahle absetzen, nichts anderes...
Wenn Du da eine Gerechtigkeitsdiskussion führen willst bist Du nicht der erste:
http://www.demokratieonline.de/modules/content/petition.php?PetID=390
Das das himmelschreiender Schwachsinn ist wissen wir. Aber Du hattest ja konkrete Fragen und die haben wir korrekt beantwortet.
@LBM: Danke für den Hinweis bzgl. Elterngeld im 33a. Jetzt wissen wir's endlich genau.
Also soweit ich das verstanden habe und mir auch in einem anderen Forum mitgeteilt wurde gebe ich als Einkommen der KM nur die 128€ die das Arbeitsamt zahlt an....
Aber, dass ich das Kind angeben muss und somit fast die Hälfte des Unterhalts an die Mutter abgezogen wird ist wirklich der Hammer, denn das Kind wird ja eigentlich voll durch das Kindergeld und den Kindesunterhalt abgedeckt.
Aber, dass ich das Kind angeben muss und somit fast die Hälfte des Unterhalts an die Mutter abgezogen wird ist wirklich der Hammer, denn das Kind wird ja eigentlich voll durch das Kindergeld und den Kindesunterhalt abgedeckt.
Also Du persönlich profitierst doch davon, dass die Arge von sowas keinen Schimmer hat und hast die Steuererstattung auf dem Selbstbehalt oben drauf. Den Dusel hat nicht jeder, also hast Du doch eigentlich keinen Grund zum Jammern.
Kapier ich nicht, inwiefern profitiere ich bitte davon?