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Betreuungsunterhalt an KM

 
 m707
(@m707)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

ich lebe seit Ende 2005 getrennt und habe mit meiner Frau inzwischen folgende Vereinbarungen getroffen:

- Gütertrennung, Hausrat (gegen Zahlung notarieller Vertrag)
- Kindesunterhalt DT Stufe 7 für meine bei Ihr lebende Tochter [6 Jahre] (Urkunde JA)
- Ehegattenunterhalt
- Betreuungsunterhalt für den bei mir lebenden Sohn [12 Jahre]
- sie zahlt nix (arbeitet 15h/Woche < Einkommen Eigenbedarf)

Dieser Betreuungsunterhalt (154 EUR) wird gezahlt, da mein Sohn nach der Schule zu Ihr fährt, dort isst und Hausaufgaben macht.

Mein Steuerberater meinte vor einer Weile mal es könne schwierig werden, diesen Betreuungsunterhalt abzusetzten, da er an die Kindesmutter gezahlt würde.

Ist dem wirklich so, dass mich das FA zwingen wird, meinen Sohn durch Externe betreuen zu lassen?

BTW: Da meine Frau keinen Unterhalt für den Sohn zahlt, stehen mir insgesamt 1,5 Kinderfreibeträge zu, oder?

TIA

--
- bye maik

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 15.12.2006 13:02
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Mein Steuerberater meinte vor einer Weile mal es könne schwierig werden, diesen Betreuungsunterhalt abzusetzten, da er an die Kindesmutter gezahlt würde.

Ist dem wirklich so, dass mich das FA zwingen wird, meinen Sohn durch Externe betreuen zu lassen?

Ich nehme an, Du meinst die steuerliche Absetzbarkeit von 2/3 der Kinderbetreuungskosten? Da könnte er recht haben, weil dazu braucht man eine Rechnung. Aber ihr könnt die Sachen doch einfach anders nennen. Denn effektiv zahlst Du doch einen höheren EU, der auch den "erlassenen" Kindesunterhalt für den Sohn und diesen Betreuungsunterhalt enthält. Wenn ihr das in Anlage U schreibt, kommt eventuell mehr raus als über die steuerliche Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.12.2006 14:48
 m707
(@m707)
Schon was gesagt Registriert

*Hmm*. Dann könnte es aber IMHO zu dem Problem kommen, dass ich irgend wann an diesem erhöhten Ehegattenunterhalt hängen bleibe.

Im letzten Jahr z.B. habe ich für den Monat August nicht gezahlt (das läuft nur so während der Schulzeit). Zwar hat er insgesamt 12 Wochen Urlaub in dem er nicht zu seiner Mutter fährt, aber um des lieben Friedens willen, habe ich nur für den einen Monat "am Stück" was abgezogen.

Wenn ich das jetzt auf Ehegattenunterhalt umswitche, hätte ich doch bestimmt, sollte es mal zu Unterhaltsstreitigkeiten kommen, schon aus Gewohnheitsrecht, schlechte Karten diesen Betrag wieder abzuziehen, oder?

Auch weiss ich nicht wie lange das überhaupt noch so laufen wird. In ein, zwei Jahren, wird er vielleicht gänzlich auf diesen Besuch bei der Mutter verzichten.

Da ich die gezahlten Summen bestimmt irgendiwie gegenüber dem Finanzamt belegen muss, habe ich bisher 3 Daueraufträge, so:

Kindesunterhalt <Tochter>
Ehegattenunterhalt <Frau>
Betreuungskosten <Sohn>

Wäre es vielleicht sinnvoll die Poition auf dem Dauerauftrag, statt mit:

Betreuungskosten  >Sohn>

mit:

Versorungsaufschlag Ehegattenunterhalt <Sohn>

zu bezeichnen?

... oder kann ich dem FA in Anlage U einfach sagen: "Zahle €€€€" und so lanfe meine Frau da zustimmt, können wir über Anlage U fiktive Summe umswitchen?

Vielen Dank schon mal.

--
- maik

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.12.2006 16:42
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

... oder kann ich dem FA in Anlage U einfach sagen: "Zahle €€€€" und so lanfe meine Frau da zustimmt, können wir über Anlage U fiktive Summe umswitchen?

Hab' eine "Anlage U" hier liegen, da muss man reinschreiben "Barleistungen/Sachleistungen lt. beigefügter Belege" und unterschreiben, das in diesen Beträgen kein Kindesunterhalt enthalten ist.

In den Erläuterungen steht:

"Unterhaltsleistungen im steuerlichen Sinne sind alle Zuwendungen, die ohne Gegenleistung gewährt werden, gleichgültig, ob es sich um laufende oder einmalige Leistungen handelt und ob sie in Geld oder Geldeswert (Sachleistungen) bestehen. Die Zuwendungen stellen auch dann Unterhaltsleistungen dar, wenn sie auf vetraglicher Vereinbarung beruhen. Ohne Bedeutung ist, ob sie über den Rahmen dessen hinausgehen, was der Empfänger nach bürgerlichem Recht beanspruchen kann und für welchen Zweck der Empfänger die Geldleistungen verwendet."

Klingt irgendwie harmlos. Vielleicht einfach mal hingehen zum FA, das erläutern und fragen, wie Du das belegen sollst, und ob Du den nicht gezahlten KU für den Sohn als Sachleistung geltend machen kannst?

AntwortZitat
Geschrieben : 18.12.2006 18:23