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Betreuungsunterhalt steuerlich geltend machen?

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(@paul-auster)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Leute,

Ich sitze vor meiner Steuererklärung 07 und komme auf keinen grünen Zweig. :crash:

Ich habe gehört und gelesen man könne den BU(Betreuungsunterhalt) an die Exfreundin und Mutter des gemeinsamen Kindes
steuerlich absetzen. Nun ließt man allerdings widersprüchliches: die einen sagen ja als "§ 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen" die anderen sagen in "Sonderausgaben", wieder andere sagen die Kindesmutter müsse dem Zustimmen und den erhalten BU versteuern.
Und manche sagen z.B. ein Lohnsteuerhilfeverein es geht garnicht.

Nun wollte ich folgende Frage stellen, mit der Bitte nur zu antworten wer sich sicher ist es wirklich zu wissen.

ist es definitiv möglich den bezahlten Betreuungsunterhalt an die Kindesmutter in der Steuerklärung geltend zu machen :question:

Und wenn ja, wie muss man richtig vorgehen :question:

Ich würde mich sehr über aufklärende Anworten freuen und bedanke mich vorab fürs zuhören.

 

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 08.04.2008 18:06
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Paul,

Du kannst den BU für Deine Exfreundin als außergewöhnliche Belastung nach §33a EStG angeben. (Mantelbogen).

§10 EStG kommt nicht in Betracht, weil Du mit Ex nicht verheiratet warst. Deine Ex muss für § 33a EStG auch keine Anlage U oder so ausfüllen.

Und was der LSt-Hilfeverein sagt ist schlicht falsch, da Du zu dem Unterhalt rechtlich (und sittlich, und moralisch...) verpflichtet bist und Dich diesem nicht entziehen darfst. Damit ist § 33a EStG klar erfüllt.

Also rein in den Mantelbogen.

LG LBM

Edit: Fehler korrigiert

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 08.04.2008 18:16
(@pueppi)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Paul!

In Ergänzung zu LBMs Ausführungen: Es gibt da (auf Seite 4?) des Mantelbogens eine Rubrik "Unterhalt für bedürftige Personen". Die Kindsmutter ist die bedürftige Person; zu ihr mußt Du auch Angaben machen (z. B. Höhe des von ihr bezogenen Mutterschaftsgeldes, Zuschuß zum Mutterschaftsgeld, Elterngeld etc.).

Viel Erfolg!

LG Püppi

Wo kämen wir hin, wenn alle sagten, wo kämen wir hin, und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen ? Kurt Marti

AntwortZitat
Geschrieben : 08.04.2008 18:25
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Nun wollte ich folgende Frage stellen, mit der Bitte nur zu antworten wer sich sicher ist es wirklich zu wissen.

Ich habe einen Steuerbescheid für 2006 wo es drauf steht, ist das sicher genug?

Du brauchst zwar nicht die Anlage U, aber etwas ganz ähnliches, für 2006 war das noch ein improvisiertes Formular, für 2007 ist das genauso schön grün wie die Anlage U. Darauf muss die Mutter im wesentlichen unterschreiben, Unterhalt erhalten zu haben und selbst keine (oder nur geringe) Einkünfte gehabt zu haben. Absetzen kannst Du bis zu 640€ pro Monat, abzüglich eigener Einkünfte der Mutter, und das ganze wird monatsweise gezählt, d.h. wenn die Bedingungen für 5 Monate eines Jahres vorlagen kannst Du 5*640 = 3200€ absetzen.

Übrigens: die Mutter muss keine Ex sein, geht auch für solche, mit denen man zusammenlebt

Übrigens2: auch wenn es unter "Außergewöhnliche Belastung" läuft, wird hier nicht die zumutbare Belastung abgezogen, der Freibetrag greift voll.

AntwortZitat
Geschrieben : 08.04.2008 18:29
(@paul-auster)
Schon was gesagt Registriert

Hallo an Lausebackemama,

Vielen Dank für deine schnelle Antwort. Du hast mir sehr geholfen. :thumbup:

Jetzt hätte ich nochmal eine Frage....meine Ex-Freundin hatte während unseres 10 monatigen Zusammenlebens keine Einkünfte ausser Elterngeld und Kindergeld.

Da ich ihr ja laut Gesetz für 4 Wochen vor der Geburt bis 3 Jahre nach der Geburt BU schulde bzw. geschudet habe und ich ihr ja für diesen 10 monatigen Zeitraum Naturalunterhalt geleistet habe, ist es da auch möglich dies steuerlich geltend zu machen?

Vielen Dank nochmal.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.04.2008 18:54
(@paul-auster)
Schon was gesagt Registriert

Danke euch allen für die schnelle Hilfe!!! 🙂

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.04.2008 18:55
(@paul-auster)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Papasorglos,

Danke auch dir für die schnelle Hilfe, bekomme ich dieses grüne Formular vom Finanzamt?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.04.2008 18:58
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

...meine Ex-Freundin hatte während unseres 10 monatigen Zusammenlebens keine Einkünfte ausser Elterngeld und Kindergeld.

Einkünfte, die dem "Progressionsvorbehalt" unterliegen sind schlecht für den §33a. Elterngeld, was über die 300€ hinausgeht, fällt meines Wissens darunter.

Ja, das Formular gibt's auf dem Finanzamt.

AntwortZitat
Geschrieben : 08.04.2008 19:03
(@paul-auster)
Schon was gesagt Registriert

Hi,

Sie bekam exakt 300 Euro Elterngeld für 12 Monate, nach der Trennung im 10. Monat nach der Geburt unseres Kindes bekam sie für den 13. und 14. Monat ebenfalls noch 300 Euro Elterngeld. Was bedeutet das jetzt für meinen Fall genau?

Kann der BU geltend gemacht werden oder nicht, wegen ihrer Einkünfte sprich Elterngeld und Kindergeld?

Bin verwirrt, wie so oft?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.04.2008 19:09
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Kann der BU geltend gemacht werden oder nicht, wegen ihrer Einkünfte sprich Elterngeld und Kindergeld?

Bin verwirrt, wie so oft?

Nicht nur Du. Kindergeld definitiv kein Problem. Die Frage, ob Elterngeld hier als Einkommen zählt, ist nicht so leicht zu beantworten. Aus dem Gesetz geht's nicht hervor, aber wohl aus einer ziemlich frischen Verfügung der Oberfinanzdirektion:

"Zu der Frage, ob und inwieweit Elterngeld ... bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG zu berücksichtigen ist, haben die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beschlossen, dass Elterngeld grundsätzlich als Bezug ... anzusetzen ist, da es in der Regel Lohnersatz darstellt und deswegen auch unter den Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 EStG fällt. Auszunehmen hiervon ist aber der Mindestbetrag in Höhe von 300 € bzw. 150 € monatlich (bei Mehrlingsgeburten entsprechend vervielfacht), da dieser auch gezahlt wird, wenn vorher keine Einkünfte erzielt wurden. Dies gilt auch bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge gemäß § 33a Abs. 1 S. 4 EStG bzw. § 33a Abs. 2 S. 2 EStG."

Hab ich hier gefunden:

http://www.steuer-sparbuch.de/forum/viewtopic.php?f=3&t=23346&p=34204

AntwortZitat
Geschrieben : 08.04.2008 19:43




(@schmusepapa)
Registriert

Hallo Paul,

Kann der BU geltend gemacht werden oder nicht, wegen ihrer Einkünfte sprich Elterngeld und Kindergeld?

Ich denke deine Frage ist falsch formuliert. Du kannst in deiner Steuererklärung angeben was du willst (z.B. Unterhalt); ob es das Finanzamt anerkennt steht auf einem anderen Blatt.

Bei der von dir geschilderten Konstellation hängt es sehr stark davon ab, welche Einkünfte die Mutter hat und welche ihr davon als Einkommen angerechnet werden. Da du hier nur recht unpräzise Angaben machen konntest (soll bitte nicht als Vorwurf dir gegenüber verstanden werden!) können wir auch keine ansatzweise Überprüfung durchführen, ob sich das steuerlich lohnt.

Gib doch einfach den BU in der Steuererklärung an - führt er zu einer Steuererstattung, dann freue dich. Ansonsten war es hat etwas "Papierkram", der am Ende nichts gebracht hat.

Generell gilt:

  • Was dem Finanzamt nicht vorgelegt wird, kann nicht berücksichtigt werden.
  • Das Finanzamt kann das was vorgelegt wird auch ablehnen.

Gruß

Martin

AntwortZitat
Geschrieben : 08.04.2008 19:46
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Paul,

Danke auch dir für die schnelle Hilfe, bekomme ich dieses grüne Formular vom Finanzamt?

Du bekommst das Formular auch >>>HIER<<<; kannst es sogar am PC ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und abschicken. Die hier diskutierten Unterhaltsleistungen werden in Zeile 102 eingetragen.

Nur grün isses nicht...

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 08.04.2008 19:47
(@paul-auster)
Schon was gesagt Registriert

Oje oje, ich werd langsam balabala :puzz:

Wie würdest du in meinem Fall vorgehen papasorglos?

Soll ich versuchen BU von 4 Wochen vor der Geburt meines Kindes bis zur Trennung von der Mama versuchen anzugeben und wenn ja wieviel?

Zahle seit Oktober 2007    650,- Euro BU und sollte ich wenigstens die drei Monate angeben falls oben genannten Zeitraum nicht?

Ich hole mir dann auf meinem FA das Formular von dem du gesprochen hast.

[shadow=red,left]Danke für die Hilfe.[/shadow]

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.04.2008 19:55
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ja, Du gibst einfach an, was Du tatsächlich im Veranlagungszeitraum (sprich: Kalenderjahr) gezahlt hast. Auch Sachleistungen können Unterhaltsleistungen darstellen. Du bezifferst die einfach in der Höhe. Ob Du zu dem Zeitpunkt getrennt warst oder nicht ist egal.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 08.04.2008 19:58
(@ichbinpapa)
Zeigt sich öfters Registriert

... bekomme ich dieses grüne Formular vom Finanzamt?

Für Unterhalt an bedürftige Personen:
https://www.formulare-bfinv.de/ffw/resources/ticket/5D25517B33282EC07A32-18204/Anlage_Unterhalt_2007.pdf
Der vorangehende Link würde nicht funktionieren? Bei mir funktioniert der aber. Hier ein neuer:
https://www.formulare-bfinv.de/ffw/form/display.do?$context=2
Für weitere Steuerformulare:
https://www.formulare-bfinv.de/ffw/content.do

Gruß
IchbinPapa

AntwortZitat
Geschrieben : 08.04.2008 19:59
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin IchBinPapa,

Deine Links sind leider mausetot 🙁

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 08.04.2008 20:10
(@ichbinpapa)
Zeigt sich öfters Registriert

Du kannst den BU für Deine Exfreundin als außergewöhnliche Belastung nach §33a EStG angeben. (Mantelbogen).

§ 33a Abs.1 EStG (Aufwendungen für Unterhalt an bedürftige Personen)
aber nur dann, wenn die gesetzlich unterhaltsberechtigte Person (Ist die ExFreundin gesetzlich unterhaltsberechtigt? Ich glaube ja.) nur über ein geringes Vermögen (max. 15.500 €) besitzt.
Bei diesen 15.500 € bleiben außer Betracht (Einkommensteuerrichtlinie zu R 33a 1):
1. Vermögensgegenstände, deren Veräußerung offensichtlich eine Verschleuderung bedeuten würde
2. Vermögensgegenstände, die einen besonderen persönlichen Wert (z.B. Erinnerungswert) für den Unterhaltsempfänger haben ... usw. (bin zu faul die Richtlinie weiter abzutippen.  🙂

Wenn § 33a Abs.1 EStG (Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen = Unterhalt) wegen zu hohen Einkünften/Bezügen oder Vermögen der ExFreundin nicht klappt, dann bitte § 33 EStG (Andere Außergewöhnliche Belastung) versuchen (Zeile 103 ESt-Mantelbogen Seite 4) - dann wird aber die "zumutbare Belastung" angerechnet, z.B. bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von "Paul Auster" von 30.000 €, Alleinstehend mit 1 Kind = 3% von 30.000 € = 900 €.
Also:
Ab Okt.2007 650 € BU gezahlt = 650 € x 3 = 1.950 €
abzüglich zumutbare Belastung, z.B.          = - 900 €
= Abziehbar                                                          1.050 €
+ Krankheitskosten (Zahnarzt, Brille, 10 € Zuzahlungen, verordnete Arznei, Fahrten zum Arzt usw.)

AntwortZitat
Geschrieben : 08.04.2008 20:16
(@ichbinpapa)
Zeigt sich öfters Registriert

Deine Links sind leider mausetot 🙁

Versteh ich nicht. Bei mir funktionieren die einwandfrei. Ich habe noch einen Link hinzugefügt.
Hier vielleicht der "Hauptlink":
https://www.formulare-bfinv.de/

Klappt der?

Gruß
IchbinPapa

AntwortZitat
Geschrieben : 08.04.2008 20:19
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Der korrekte Weg ist § 33 (2) in Verbindung mit § 33a EStG. Sie ist gesetzlich unterhaltsberechtigt nach § 1615 l BGB.

Mach es Paul erst mal nicht zu kompliziert, wenn die Opfergrenze betroffen ist, schreit das Finanzamt schon von selbst.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 08.04.2008 20:20
(@ichbinpapa)
Zeigt sich öfters Registriert

Der korrekte Weg ist § 33 (2) in Verbindung mit § 33a EStG. Sie ist gesetzlich unterhaltsberechtigt nach § 1615 l BGB.

Wenn aber § 33a EStG nicht klappt, dann § 33 Abs.1 EStG. Ja?

Mach es Paul erst mal nicht zu kompliziert, wenn die Opfergrenze betroffen ist, schreit das Finanzamt schon von selbst.

😉 Steuerrecht ist halt nicht einfach - auch für mich nicht!  :redhead:

Gruß
IchbinPapa

AntwortZitat
Geschrieben : 08.04.2008 20:24




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