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Betreuungsunterhalt steuerlich geltend machen wenn Mutter Elterngeld erhält???

 
(@simethr)
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Hallo zusammen,
ich bin fast am verzweifeln und benötige dringend Hilfe!!!!!

Die uneheliche Mutter meines Sohnes(geb. 23.11.2009) bekommt von mir seit dem Auslaufen des Mutterschaftgeldes (22.1.2010), 400,€ mtl. Betreuungsunterhalt. Zusätzlich erhält sie noch 1267,42€ Elterngeld!
Ich wollte den Betreuungsunterhalt als außergewöhnliche Belastung geltend machen, weil gesetzlich verpflichtet bin, die Differenz zu ihrem letzten Nettoeinkommen zu bezahlen.
Bei der Eingabe in mein Steuerprogramm (WISO-Steuer-Sparprogramm 2011) kommt als absetzbarer Betrag 0,--€ heraus!!! Wir haben getrennte Haushalte!!!

Meine Frage ist, ob das sein kann????? Vom Gesetz her muss ich zahlen, aber ich kann diese Zahlung nicht absetzen?

Wer kann mir hier helfen bitte!!!!!!

Vielen Dank!!!

Gruß
Roland

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 19.03.2011 15:17
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin.
Ja das ist richtig so.

Da die Mutter selbst zu viel Einkommen hat, ist der Unterhalt für dich keine außergewöhnliche Belastung mehr.
Zumindest aus steuerlicher Sicht.

Bitter frage mich nicht, welche Art von Logik dahinter steckt.
Wenn man darüber nachdenkt bekommt man nur Kopfkrebs.

Wähle beim nächsten mal einfach keine der dafür verantwortlichen Parteien.

Sie fangen übrigens mit C, S, F, G und L an.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.03.2011 16:06
(@simethr)
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Hallo Beppo,

vielen herzlichen Dank für deine Antwort!
Wenn ich das jetzt zusammenfassen darf: Ich muß laut Gesetz zahlen, weil ihr der Unterhalt zusteht, aber per anderem Gesetz darf ich es nicht absetzen, weil das was sie hat, zur Sicherung ihres Unterhalts ausreicht?!?!? Das ist doch pervers oder???

Hat jemand eine Ahnung, ob sich hier ein Gang zu einem Anwalt lohnt und ob schon mal jemand versucht hat, hier Klage am Finanzgericht oder BFH einzureichen gegen diesen Irrsinn?

Ich denke mal, eine Abzug als Sonderausgabe ist auch nicht möglich???? Die Kindsmutter würde den von mir erhaltenen Unterhalt natürlich versteuern!

Wer hier noch was weiß, bitte um Nachricht!!

Vielen Dank!!!

Roland

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.03.2011 22:00
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Bitte frage mich nicht, welche Art von Logik dahinter steckt.

Naja, in dem Fall ist da schon ein logisches Konzept dahinter. Jeder Bürger hat einen Grundfreibetrag an Einkommen, den er nicht versteuern muss, Erwachsene zur Zeit 8004€, Kinder 7004€ und nur für die Menschen, die das selber nicht nutzen können weil sie kein Einkommen haben, lässt sich dieser Freibetrag auf einen anderen, steuerpflichtigen Menschen übertragen, wenn dieser andere Mensch tatsählich für den Lebensunterhalt des einen aufkommt.

Unlogisch wird's dann bei Details wie der nicht-abzugsfähigkeit von Kindesunterhalt im Sonderausgabenabzug. Wenn man da aber bei der Regierung nachfragt (z.B.: http://www.demokratieonline.de/modules/content/petition.php?PetID=390 ) kriegt man seitenlanges Geschwafel namenloser Bürokraten zur Antwort, und solche Texte werden aus gutem Grund offenbar von der Regierung auch wieder aus dem Internet radiert, könnte ja sonst noch jemand lesen...

AntwortZitat
Geschrieben : 20.03.2011 11:38
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Das ist doch pervers oder???

Hat jemand eine Ahnung, ob sich hier ein Gang zu einem Anwalt lohnt und ob schon mal jemand versucht hat, hier Klage am Finanzgericht oder BFH einzureichen gegen diesen Irrsinn?

Ich denke mal, eine Abzug als Sonderausgabe ist auch nicht möglich???? Die Kindsmutter würde den von mir erhaltenen Unterhalt natürlich versteuern!

Ja, ist es und es ist Absicht.
Der Gang zu einem Bundestribunal lohnt sich eigentlich nur, wenn man viel Zeit und Geld hat und wenn man für eine bessere Gesellschaft kämpfen will.

Von ein paar Tausend Leuten gelingt es ab und an mal einem, einen Sieg zu erringen, wie z.B.Herrn Zaunegger, der das berühmte EGMR-Urteil zum §1626a BGB durchgefochten hat.
Auch er hat nichts mehr davon, denn sein Kind ist inzwischen volljährig.

Die Möglichkeit, dass die Mutter den EU versteuert gibt es nur für den nachehelichen Unterhalt beim Realsplitting aber da hast du auch alle Nachteile alleine zu tragen, während du die Vorteile mit ihr teilen musst.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.03.2011 11:41
(@simethr)
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hallo papasorglos,
danke für deine antwort.
ich kenne mich mit dem steuerrecht leider nicht so gut aus, sorry, aber das geht bestimmt den meisten hier so.
aber logisch ist das trotzdem nicht für mich.
denn im unterhaltsrecht wurden nichteheliche mütter den ehelichen gleichgestellt (was für mich auch okay so ist), aber bei der absetzbarkeit nicht.
das von beppo genannte realsplitting gilt, soweit ich weiß, auch bei geschiedenen. da ist die ehe beendet, aber trotzdem kann ich unterhaltszahlungen als sonderausgaben absetzen, sofern der empfänger diese versteuert. warum denn dann nicht bei unehelichen müttern? ist diese diskrimierung wirklich durch unter grundgesetz gedeckt???

@beppo,
was sagt dieses von dir erwählte urteil aus?

ich zahle im jahr fast 17.000€ unterhalt an meine noch-frau, die mutter meines sohnes und für meinen sohn und kann keinen cent davon absetzen, weil kindesunterhalt nicht absetzbar ist, weil die kindsmutter eigene einnahmen hat und weil meine nochfrau(brasilianerin) wieder in brasilien lebt und das finanzamt dokumente einfordert, die es in brasilien nicht gibt, wie z.B. bescheinigungen von sozialämtern (gibt es in brasilien nicht) und vom einwohnermeldeamt(gibt es in brasilien auch nicht) und dann würde, falls ich die dokumente erbringen könnte, auch nur 50% anerkannt werden (länderliste brasilienen), aber nach deutschem recht bin ich zur zahlung von 100% des trennungsunterhaltes verpflichtet.

wenn hier irgendjemand einen ausweg aus meinem dilemma weiß, bitte helft mir!!!!

Vielen Dank!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.03.2011 10:12
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin

was sagt dieses von dir erwählte urteil aus?

Dass auch unehelichen Vätern der Zugang zum gemeinsamen Sorgerecht nicht grundsätzlich verwehrt werden darf.
Das war eben nur ein Beispiel für einen erfolgreichen Gang in die Tepichetage der Justiz.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.03.2011 10:23
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

Elterngeld unterliegt dem sog. >Progressionsvorbehalt<. Da die Ex sonst keine weiteren Einkünfte ab 23.01.2010 hat, müsste doch zumindest eine reduzierte Berücksichtung des BU statt finden?

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 21.03.2011 10:34
(@simethr)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo DeepThought,

was meinst Du damit?
Das Elterngeld hebt anscheinend meine Unterhaltszahlung bei den aussergewöhnlichen Belastungen auf! Das ist ja mein Problem!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.03.2011 10:59
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

nein Deep, weil er den Unterhalt für die Exfreundin nur nach § 33a EStG absetzen kann und da gehts ja um eigene Einkünfte und Bezüge und nicht um die Steuerfreiheit der Progressionseinkünfte.

Und für die Exfrau ist es ebenfalls nur nach § 33a EStG möglich, weil sie nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. I. d. R. sollte es aber kein Problem sein, nachzuweisen, dass die Ex in Brasilien keine weiteren Einkünfte hat. Frag im Finanzamt mal nach, ob denen eine Bescheinigung "außerhalb EU/EWR", wie sie für die Anwendung des § 1 (3) EStG verwendet wird, ausreichen würde, damit die Einkünfte Deiner Ex nachgewiesen werden. Wenn das der Fall ist, sollen sie Dir so eine zur Verfügung stellen (oder google mal) und dann kann Deine Brasilianerin-Ex die in ihrer Heimat von der Steuerbehörde ausfüllen lassen und Dir schicken.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 21.03.2011 21:20