Hallo IchbinPapa,
Danke für deine Mühen.
Ich versuche nocheinmal alle Angabe zu machen die relevant sein könnten.
Kindesmutter seit Ende 06 arbeitslos, davor 400,- Euro Job.
Von 01.01.2007 zusammengelebt bis 01.10.07. Geburt unseres Kindes Feb07.
Bezüge der Mutter in 2007 ->300 Euro Elterngeld und 154 Euro Kindergeld, einmalig glaub ich 80,-Mutterschaftsgeld.
Ab 01.10.07 ->650,-Euro BU von mir plus 210,- KU.
Fehlt was?
Hallo,
nach §33 EStG nicht, §33a ist lex specialis und geht § 33 vor.
@Paul Auster: Du kannst für die Zeit von Januar bis zur Trennung einen Wert X nehmen (Kost/Logis = Sachleistungen) und ab Oktober die tatsächlich gezahlten Werte (die Du ja im Idealfall auch per Kontoauszug nachweisen kannst...)
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Wie würdest du in meinem Fall vorgehen papasorglos?
Ich würde ein Steuerprogramm nehmen wie das von Buhl/Wiso z.B. Da ist Unterhalt an nichteheliche Mutter explizit drin.
Soll ich versuchen BU von 4 Wochen vor der Geburt meines Kindes bis zur Trennung von der Mama versuchen anzugeben und wenn ja wieviel?
Es sind 6 Wochen vor der Geburt (§1615 I BGB). Ich würde einfach die konkreten Transferleistungen für das gesamte Jahr schätzen und angeben, also neben gezahltem BU auch die Querfinanzierung für Miete, Haushalt, Taschengeld, etc., über 640€ pro Monat wird's schon sein, mehr spielt ja keine Rolle.
Hab' mir gerade die "Anlage Unterhalt" nochmal angesehen und gesehen, dass sie garnicht unterschrieben werden muss. Das machts natürlich einfacher. (Und die gedruckte Version ist doch grün...). Für 2006 hatten sie mir noch ein anderes Formular gegeben, was vom Empfänger unterschrieben werden musste.
Hallo Lausebackesmama, pappasorglos, IchbinPapa und die anderen,
ich möchte euch an dieser Stelle ganz herzlich danken. Ich werde eure Hinweise versuchen so gut
ich kann zu befolgen und hoffe das Beste.
Werde alles einmal ausfüllen mit WISO und danach sicherheitshalber zum Lohnsteuerhilfeverein gehen.
:knockout: Danke ohne euch wäre ich verzweifelt. :thumbup:
@Lausebackesmama dir Danke ich vor allem für deine Klaren und für normale Leute verständlichen Antworten.
Wenn Dir Wiso ein sinnvoll erscheinendes Ergebnis ausspuckt, würde ich nicht mehr zum LStHilfeverein gehen, es sei denn Du bist schon Mitglied.
Gern geschehen 😉
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo Leute,
jetzt hätte ich doch nochmal eine Frage....und zwar steht hier in rot:
§ 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
(1) 1Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 7.680 Euro im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.2Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden.3Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt.4Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 und 4, so vermindert sich der Betrag von 7.680 Euro um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse.5Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich nach den Sätzen 1 bis 4 ergibt; ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen.6Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.
(2) 1Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder Kindergeld besteht, kann der Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe von 924 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen.2Dieser Freibetrag vermindert sich um die eigenen Einkünfte und Bezüge im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 und 4 des Kindes, soweit diese 1.848 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von dem Kind als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse.3Für ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind mindern sich die vorstehenden Beträge nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 5.4Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für dasselbe Kind die Voraussetzungen nach Satz 1, so kann der Freibetrag insgesamt nur einmal abgezogen werden.5Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des Abzugsbetrags nach den Sätzen 1 bis 3 zu.6Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.
Das ist doch aber der Fall wenn man zusammen ein Kind hat, dann ist man doch automatisch Kindergeld berechtigt.
Was bedeutet das nun? Mein Steuerprogramm sagt nämlich, das ich wenn ich den Haken auf Kindergeldberechtigt setze, dass ich für diese Person den bezahlten Unterhalt nicht geltend machen kann.
Weiß einer einen Rat?
Hi Paul,
das heißt nichts anderes, als dass die KM, die Du unterstützt, nicht noch kindergeldberechtigte Person ist, das heißt, dass ihre Eltern FÜR SIE Kindergeld bekommen.
Ach ja, und sie darf halt kein großes eigenes Vermögen haben (ich glaube unter 15.500 Euro).
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hi Lausebackesmama,
Danke für deine schnelle Antwort.
Vermögen hat Sie keines aber Kindergeldberechtigt ist sie anscheinend noch, denn Sie bezieht für sich Kindergeld und für unser Kind.
Da sie keine Ausbildung hat und eine sucht, geht das anscheinend.
Ich dreh noch durch....was hat das aber mit mir zu tun? Da kann ich doch nichts dafür, zahlen muss ich sowieso.
Sie ist 21 und wird dieses Jahr 22.
Hallo Paul,
ja dann kann sie noch KG beziehen, die Bedingungen sind erfüllt. Da hast Du aber wirklich einen trickreichen Fall,
In dem Fall können Deine Aufwendungen leider nicht berücksichtigt werden.
Du hast ne PN
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Das glaub ich jetzt nicht, dafür kann ich doch absolut nichts.
Mein Hass auf diesen Drecksstaat wieder jeden Tag größer.
Um wieder etwas sachlicher zu werden, auch wenn es einem schwerfällt in diesem Land in dem Väter keine Rechte und viele Pflichten haben, genauso wie diejenigen die Arbeiten und diesen tollen Asozialstaat ernähren frage ich ..... Wie kann das sein?
Ich habe doch absolut keinen Einfluss darauf, das die KM noch Kindergeldberechtigt ist.
Muss ich jetzt vors Bundesverfassungsgericht ziehen um den bezahlten Betreuungsunterhalt steuerlich geltend machen zu können?
P.A.,
WARUM genau das jetzt so in Deinem Fall ist, weiß ich auch nicht. Wenn Eltern KG beziehen, macht das ja Sinn. Ich hab das Gesetz ja (zum Glück) nicht gemacht.
Ich würde die Ausgaben erst mal als agB geltend machen, ob sie es dann anerkennen, wirst Du sehen.
Liest Du Deine PN?
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Ich würde die Ausgaben erst mal als agB geltend machen, ob sie es dann anerkennen, wirst Du sehen.
Ich würd genauso vorgehen. Ausgaben geltend machen und wahrheitsgemäß angeben, um was für Ausgaben es sich hierbei handelt.
Mal noch ein paar kurze Hinweise:
Nur typische Unterhaltsaufwendungen fallen unter § 33a Abs.1 EStG
Aufwendungen für Wohnung, Kleidung, Kindergarten, Krankenversicherung, altersbedingte Unterbringung im Heim :). Aber auch Zuwendung von Zeitungs-/Bücher-Abo.
Atypische Unterhaltsaufwendungen fallen nicht unter § 33 a Abs.1 EStG sondern unter § 33 EStG (mit dem vorangehend schon mal geschilderten Problem des Abzugs der "zumutbaren Belastung"):
Aufwendungen infolge von Behinderung, Unfall, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit. Ferner Aufwendungen für die Anschaffung eines Farbfernsehgeräts, von Haushaltsgeräten von nicht unerheblichen Wert sowie Aufwendungen für die Ersatzbeschaffung von Hausrat.
Ich denke, Du leistest nur die "typischen" Unterhaltsaufwendungen. Daher kommt vermutlich nur § 33a Abs.1 EStG in Frage, mit dem Problem, dass Du den Abzug nicht erhältst, wenn für die KM noch Kindergeld gewährt wird - es sei denn, der Finanzbeamte macht einen Fehler und erkennt die Zahlungen an. Vorsicht aber: Keine Falschangaben machen = Bei Vorsatz: Steuerhinterziehung!
Das Unterhaltsaufwendungen an bedürftige Personen nach § 33a Abs.1 EStG nur für solche abziehbar sind, für die der Staat kein Kindergeld gewährt, hat den Grund darin, dass sichergestellt werden soll, dass für dasselbe Kind ("die KM") nur einmal eine Unterstützung durch die Allgemeinheit erfolgt, nämlich entweder in Form von Kindergeld/Kinderfreibetrag oder durch den Abzug der Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs.1 EStG.
Ich würde Dir folgendes vorschlagen:
Da m.E. ein Abzug nach § 33a Abs.1 EStG ausscheidet (es sei denn Du würdest das Finanzamt anlügen - wovon ich absolut abrate!!), solltest Du in Deiner ESt-Erklärung die Unterhaltsaufwendungen einfach mal auf der Seite 4 des Mantelbogens in der Zeile 103 unter "Andere außergewöhnliche Belastungen" eintragen und abwarten, ob diese Aufwendungen dann vielleicht vom Finanzbeamten nach Abzug der zumutbaren Belastung "durchgewunken" werden. Das wäre dann keine Steuerhinterziehung, weil Du keine Falschangabe gemacht hast, sondern wahrheitsgemäß "Aufwand Betreuungsunterhalt KM" angegeben hast.
Noch ein Tipp:
Mach die ESt-Erklärung selbst mit ELSTER + versende diese elektronisch. Ich habe mittlerweile den Eindruck gewonnen, dass die Erklärungen, die mit ELSTER versendet werden, schneller (und oftmals ohne genaue Prüfung) beim Finanzamt "durchgewunken" werden. Bedenkt man, dass ein Finanzbeamter durchschnittlich nur 8 min. Zeit hat eine ESt-Erklärung zu bearbeiten und den ESt-Bescheid zu erstellen (stand vor kurzem im Handelsblatt), dann könnte es sein, dass Du vielleicht wenigstens den Abzug als "Andere außergewöhnliche Belastungen" erhältst.
Aber nochmal:
Mach auf keinen Fall vorsätzliche Falschangaben!!
Gruß
IchbinPapa
Nur typische Unterhaltsaufwendungen fallen unter § 33a Abs.1 EStG
Aufwendungen für Wohnung, Kleidung, Kindergarten, Krankenversicherung, altersbedingte Unterbringung im Heim :). Aber auch Zuwendung von Zeitungs-/Bücher-Abo.
Blödsinn! Kita-Kosten sind mit dem KU abgegolten und nicht abzugsfähig. Und Zeitungsabos und so ein Kram sind grundsätzlich nichtabzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung.
Gruß, LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Blödsinn! Kita-Kosten sind mit dem KU abgegolten und nicht abzugsfähig. Und Zeitungsabos und so ein Kram sind grundsätzlich nichtabzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung.
Grins. 🙂
Dieser Blödsinn stammt nicht von mir.
Quelle: ESt-Kommentar "Korn" vom Stollfuß-Verlag
Nu hab ich mir schon mal so viel Mühe gemacht, nachzulesen und dann "straft" mich LBM mit dem Wort "Blödsinn" ab. 😉
Hier die in dem Kommentar zu den "atypischen Unterhaltsaufwendungen" zitierten Urteile:
Krankheit (BFH 11.7.1990, Az. III R 111/86)
Pflegebedürftigkeit (BFH 12.1.1973, VI R 207/71)
Farbfernsehgerät (BFH 10.8.1990, III R 30/87)
Haushaltsgeräte (BFH 30.10.1990, VIII R 42/87)
Hier das in dem Kommentar zu den "typischen Unterhaltsaufwendungen" zitierte Urteil:
BFH 22.7.1988 (Az. III R 253/3) - ohne nachgelesen zu haben.
+ Zeitungsabo (BMV 20.3.1990, IV B 4 - S 2223 - 98/90)
LBM, was hältst Du von meinem Vorschlag:
1. Abzug als § 33 EStG beantragen
2. ELSTER versenden
??
Sonst bekommt er die Kosten doch bestimmt nicht durch, oder hast Du noch eine Idee?
Gruß
IchbinPapa
moin,
Noch ein Tipp:
Mach die ESt-Erklärung selbst mit ELSTER + versende diese elektronisch. Ich habe mittlerweile den Eindruck gewonnen, dass die Erklärungen, die mit ELSTER versendet werden, schneller (und oftmals ohne genaue Prüfung) beim Finanzamt "durchgewunken" werden. Bedenkt man, dass ein Finanzbeamter durchschnittlich nur 8 min. Zeit hat eine ESt-Erklärung zu bearbeiten und den ESt-Bescheid zu erstellen (stand vor kurzem im Handelsblatt), dann könnte es sein, dass Du vielleicht wenigstens den Abzug als "Andere außergewöhnliche Belastungen" erhältst.Aber nochmal:
Mach auf keinen Fall vorsätzliche Falschangaben!!Gruß
IchbinPapa
sorry, wenn ich net grad so müd wär, würd ich vermutlich die nachbarschaft zusammengröhlen!
das eine "offenbare unrichtigkeit" nicht nur in eine richtung gehn kann, ist dir klar?
sorry, hört sich grad böse an, aber bei dem was ich mir oft anhören muss, muss ich davon ausgehn das dein "handelsblatt" noch weit unter der hinterhugelhapfinger tageszeitung agiert, und die agiert schon weit unter der wild!
durchgewunken wird gar nix! weder eine elster, die mit unterschrift eingereicht wird, noch eine elster die mit authentidings eingereicht wird!
glaub mir, wenn es eine möglichkeit gäbe gewisse kosten die uns entstehn einwandfrei abzusetzen, wüsst ich das mitlerweile, und hätte mein wissen hier geteilt!
sicher, reinschreiben kann man jeden scheiss, aber schonmal daran gedacht, das sich einer, der das bearbeiten muss, irgendwann verarscht vorkommt, und dann, im rahmen seiner entscheidungsfreiheit, irgendwann die bandagen anzieht???????
und mit den aussergewöhnlichen belastungen....sorry, das is doch eh pillepalle! bis sich das auswirkt, muss ein gewaltiger betrag zusammenkommen, je nach einkommen versteht sich, aber der reisser sind die nicht!
mfg
lordi
Hi,
Danke euch allen nochmal für eure Bemühungen.
Ich finde aber 7800,-Euro reiner Betreuungsunterhalt ohne Kindesunterhalt ist schon ein Batzen, oder nicht?
Wenn man das nicht absetzen kann, dann stimmts doch nicht mehr oder?
Und das die Eltern der Kindesmutter noch KG beziehen können das hat doch mit mir rein garnichts mehr zu tun.
Ich bin nur der Zahlmeister für alle..... :knockout:
Moin Paul,
Wenn man das nicht absetzen kann, dann stimmts doch nicht mehr oder?
das ist eine Frage des Standpunktes; viele andere Dinge der "privaten Lebensführung" kann man ebenfalls nicht oder nur teilweise absetzen.
Ein Beispiel: Ich bin selbständiger Unternehmer; bekomme also von niemand einen Arbeitgeberbeitrag zu meiner Kranken- oder Rentenversicherung. Letztere ist freiwillig; erstere ist Pflicht. Macht bei mir als "freiwillig Versichertem" (was nicht stimmt) ebenfalls etwa 7.500 Ücken im Jahr allein für die KV - und absetzen darf ich davon genau 200 pro Monat bzw. 2.400 im Jahr; der Rest ist Privatvergügen. Für meine auf Lebensversicherungen und eine Renditeimmobilie aufgebaute Altersversorgung gilt Ähnliches: Der grösste Teil kommt aus dem bereits versteuerten Einkommen und wird bei einer Kapitalisierung teilweise sogar noch ein weiteres Mal steuerpflichtig.
Das kann man jetzt täglich beklagen - oder einfach als gegeben hinnehmen. So ist das Leben - wenn's mir nicht passt, muss ich auswandern.
Just my 2 cents
Martin
(Fan des Kirchhoff'schen Steuermodells)
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.