Hallo,
Ich sitze gerade an meiner Steuererklärung... Zu meiner ersten Frage bin ich glücklicherweise fündig geworden (Kita Kosten bei nicht verheirateten steuerlich geltend machen, ich zahle komplett, Tochter wohnt bei Mutter, drei Tage / Woche bei mir)... Muss wohl anerkannt werden vom Finanzamt.
Wie kann ich aber den Betreuungsunterhalt geltend machen? Ich habe es letztes Jahr unter außergewöhnliche Belastungen angegeben (320 Euro/Monat), dieses wurde aber nicht akzeptiert vom Finanzamt! Liegt es eventuell daran, dass meine Ex keinen Lohnsteuerjahresausgleich macht?
Gruß
Ralph
Hallo,
ich bin kein Spezialist für die Frage. Aber, damit die außergewöhnliche Belastung anerkannt werden kann, muss das Einkommen der Mutter (also der Unterhaltempfängerin) bekannt sein. Wirkt die KM nicht mit, dann wird die außergewöhnliche Belastung nicht anerkannt.
VG Susi
Was steht denn in deinem Steuerbescheid, warum der Unterhalt nicht als agB anerkannt wurde?
Die KM wird ja nicht von deinen 320 Euro allein leben. Wenn sie eigene Einkünfte hst oder Bezüge (ALG, ALG2), dann werden diese- vereinfacht ausgedrückt, angerechnet. Eürde sie jetzt bspw. 9625 Euro oder mehr im Jahr an Einkünften haben, kannst du den Unterhalt nicht mehr steuerlich geltend machen.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Es würde garnicht darauf eingegangen. Kind kann nicht angerechnet werden, da ich einen halben Freibetrag habe. Damit wäre alles abgeholten. Auf den BU würde garnicht eingegangen.
Und nein, von meinem Geld alleine lebt sie nicht. Hat noch Elterngeld bis April 2019 und dann ALG 1 bezogen und ca. seit Mitte des Jahres geht sie noch 12 Stunden die Woche arbeiten.
Mit ALG1 plus Elterngeld und meinem Unterhalt kommt sie im letzten Jahr definitiv über die 9625€. Wo finde ich diesen Wert?
Hallo,
im <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33a.html>EStg" § 33a</a>
"... 5 Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich die Summe der nach Satz 1 und Satz 2 ermittelten Beträge um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, .... "
VG Susi
Nein, Kindesunterhalt kann auch nicht abgesetzt werden. Dafür gibt es das Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag.
Unabhängig davon hast du einen Anspruch darauf, dass dich das Finanzamt anhört, bevor es von deinen Angaben abweicht oder aber, wenn die Abweichung nicht vermeidbar ist, das im Erläuterungstext des Bescheides sorgfältig kommentieren. Wenn es um die Abzugsfähigkeit von KU geht und die Mutter Einnahmen über dem Grundfreibetrag hat, hätte eine ordentliche Erläuterung ausgereicht.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."