BU-Versteuerung
 
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BU-Versteuerung

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(@moira)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

ihr habt mir bisher schon so toll geholfen, daher erneut eine Nachfrage.

Mein Ex möchte gerne, dass ich in der Steuererklärung einer Versteuerung des BU zustimme. Er würde nach sA weniger Steuern zahlen und ich müsste diese tragen.

Ich wusste bisher, dass dieses beim BU nicht möglich ist, da ich noch Elterngeld beziehe. Er meint ja.

Könnt ihr mir dieses erklären? Bzw. was ich genau machen sollte?

Vielen Dank

VG

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 02.07.2011 13:05
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo,

den KU kannst und darfst Du nicht versteuern.

Den BU kannst Du über Anlage SO als Unterhalt versteuern. Dadurch Dir resultierende Nachteile muss Dein Ex tragen. Du unterschreibst ihm Anlage U und dann kann er den Unterhalt, den er DIR (nicht dem Kind!!!) zahlt, als Sonderausgaben geltend machen.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 02.07.2011 13:11
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin moira,

KU ist grundsätzlich nicht steuerrelevant (was ja auch logisch ist; ansonsten wäre das ja eine Benachteiligung aller Eltern, die sich nicht getrennt haben, sondern ihre Kinder gemeinsam erziehen und betreuen). BU gilt dagegen als Einkommen; hierfür gibt es die "Anlage U" (?), die Du Deinem Ex tatsächlich unterschreiben musst. Er muss sich im Gegenzug verpflichten, die Dir hierdurch entstehenden steuerlichen Nachteile auszugleichen - ob solche überhaupt entstehen, hängt von der Gesamthöhe Deines Einkommens ab.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.07.2011 13:13
(@moira)
Schon was gesagt Registriert

Ihr Lieben,

nun hatte ich das zwischenzeitlich schon geändert und die Antworten haben sich überschnitten. Hatte das mit dem KU von ihm falsch verstanden.

Vielen Dank Euch! Er ist nämlich der Meinung, dass ich die Versteuerung tragen muss!

VG

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.07.2011 13:27
(@moira)
Schon was gesagt Registriert

Eine Frage noch an Euch,

wie kann er sich verpflichten den event. Nachteil zu tragen? Bzw. wie kann ich mich in der Praxis absichern?

Danke und VG

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.07.2011 13:29
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

dazu gibt es einige Urteile, google mal nach Nachteilsausgleich. Ich würde mir das einfach schriftlich von ihm bestätigen lassen, dass er das tun wird. Ansonsten unterschreibst Du die Anlage U eben nicht. Fertig.

Das ist ein Geben und Nehmen.

LG

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 02.07.2011 13:55
(@moira)
Schon was gesagt Registriert

Danke LBM!

So werde ich das machen.

VG

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.07.2011 14:08
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ergänzung: Der von ihm geleistete Nachteilsausgleich stellt im gleichen Jahr auch wieder Unterhalt dar, den er geltend machen kann!

LG

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 02.07.2011 14:32
(@habakuk)
Nicht wegzudenken Registriert

Dem wäre noch eines hinzuzufügen:

Der Unterhaltszahler hat einen Rechtsanspruch auf Zustimmung zum begrenzten Realsplitting.
Die Überlegung "wenn der nicht so spurt wie ich will dann unterschreibe ich halt nicht" wird leicht ein teurer Gedanke, denn dann klagt der Unterhaltszahler auf die Zustimmung - wird den Prozess gewinnen und der Unterhaltsempfängerin bleiben dann alle Gerichts- und Anwaltskosten (und nein, dafür wird sie keine Prozesskostenhilfe bekommen).

Allerdings hat die Unterhaltsempfängerin im Gegenzug einen Anspruch auf den Ersatz aller daraus entstehender Nachteile.
Das sind zunächst mal die Steuern, können aber im weiteren auch noch Sachen wir höhere KiGa Beiträge (Weil der Unterhalt jetzt als Einkommen gilt), der Wegfall von Sozialleistungen, ..... sein.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.07.2011 14:38
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

moin

Der Unterhaltszahler hat einen Rechtsanspruch auf Zustimmung zum begrenzten Realsplitting.
Die Überlegung "wenn der nicht so spurt wie ich will dann unterschreibe ich halt nicht" wird leicht ein teurer Gedanke, denn dann klagt der Unterhaltszahler auf die Zustimmung - wird den Prozess gewinnen und der Unterhaltsempfängerin bleiben dann alle Gerichts- und Anwaltskosten (und nein, dafür wird sie keine Prozesskostenhilfe bekommen).

Allerdings hat die Unterhaltsempfängerin im Gegenzug einen Anspruch auf den Ersatz aller daraus entstehender Nachteile.
Das sind zunächst mal die Steuern, können aber im weiteren auch noch Sachen wir höhere KiGa Beiträge (Weil der Unterhalt jetzt als Einkommen gilt), der Wegfall von Sozialleistungen, ..... sein.

ich denke, alles richtig. nur wie - und das wird die TO auch umtreiben - wird der Anspruch auf Ersatz aller entsehenden Nachteile denn durchgesetzt? Denn zunächst einmal steht ja die (Verpflichtung zur) Unterschrift auf Anlage U, dann bekommt der Unterhaltszahler seine Steuern zurück, parallel dazu muss die Unterhaltsempfängering in ihrer St.erklärung den Unterhalt angeben und mehr Steuern bezahlen, und dann muss versucht werden, den Nachteilsausgleich einzutreiben???

Das kann ja auch heiter werden?? Bei einer solchen Einstellung:

Er würde nach sA weniger Steuern zahlen und ich müsste diese tragen.

Er ist nämlich der Meinung, dass ich die Versteuerung tragen muss!

Was sehe ich falsch?

Gruß Toto

AntwortZitat
Geschrieben : 04.07.2011 15:23




(@habakuk)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo !

Das kann durchaus heiter werden.

Was im Rahmen des Möglichen ist wäre dem Unterhaltszahler zu erklären das man die Unterschrift leistet nachdem er schriftlich erklärt hat sämtliche Nachteile zu übernehmen. Das ist die einzige Forderung die in diesem Rahmen zulässig ist.

Erklärt er dies nicht, so wird dieser Teil dann im Rahmen seiner Klage mit ausgeurteilt.

Im Zweifelsfall wird die Unterhaltsempfängerin dann allerdings wiederum auf die konkrete Zahlung klagen müssen, denn eine schriftliche Zusage bringt noch kein Geld.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.07.2011 16:03
(@moira)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

Danke das ihr euch weiter Gedanken macht.

Und in der Tat sehe ich da noch sehr viel Diskussionsbedarf mit meinem Ex in Sachen Rückerstattung.

Unser Problem ist, dass er es als Frechheit empfindet, dass ich BU in Anspruch nehme. Das zieht sich wie ein roter Faden durch unsere Diskussionen. Wie schon in einem anderen Thread geschrieben, wird und wurde schon vieles versucht, diese Zahlung zu umgehen. Neuerdings, möchte er seinen Master machen und verkündet nun, dass ich dann ja keinen BU mehr erhalte. Ich habe ihn verlassen, er hat nichts von seinem Kind, warum sollte er mir noch mein Luxusleben finanzieren (seine Aussage). Ich möchte bitte auf BU verzichten, nicht zuviel an Betreuung verlangen, vor allem nicht zu oft in der früh, damit ich nicht weiter seinen Lebensrhythmus durcheinander bringe.

Sorry für das Ausholen, aber vielleicht versteht man so ein wenig mehr, warum mMn es schwierig wird, von ihm den Ausgleich zu erhalten.

Ich werde ein Schreiben vorbereiten. Habe hier nun im Forum ein wenig gestöbert und werde anhand der bisher anderen Usern gegebenen Tips das Schreiben aufsetzen. Ich weiß, dass er mir das Schreiben nicht freiwillig unterschreiben wird. Ich werde ihm das Schreiben mit einem Zeugen geben. Oder meint ihr per Mail ist es besser, da ich die Zustellung besser beweisen kann? Nicht das er klagt und mir unterstellt, ich wollte ihm die Unterschrift nicht geben?

Lohnt sich der Aufwand für 4 x 35 Euro? Das war die Summe, die er mir letztes Jahr nach Einschaltung Anwalt freiweillig gezahlt hat. Vor Gericht wurde nun 400 Euro festgesetzt.

Vielen Dank Euch schonmal

VG

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.07.2011 16:58
(@staengler)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Servus moira,

Lohnt sich der Aufwand

aus Deinen Berichten meine ich zu lesen, dass Dein Ex nicht bereit ist, Verantwortung für das Kind und alle daraus resultierenden Dinge zu übernehmen.

Er möchte wohl wieder in den Status zurückversetzt werden wollen, in dem er sich befunden hat, bevor Du ihm über den Weg gelaufen bist.

Aber da dies nicht geht, wird er sich wohl oder übel damit abfinden müssen.
Wenn nicht freiwillig, dann halt mit den legitimen Mitteln, die Dir zustehen.

Gruß, Michael

sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle

AntwortZitat
Geschrieben : 04.07.2011 17:03
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moment mal,

reden wir hier vom Ex-MANN oder Ex-FREUND? Bevor ich jetzt hier die Beiträge durchforste....

LG

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 04.07.2011 17:08
(@staengler)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

@ LBM

verheiratet war sie nicht!

sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle

AntwortZitat
Geschrieben : 04.07.2011 17:19
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Dann steigt bestimmt gleich Rauch aus der Lampe und Djinsorglos taucht auf.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.07.2011 17:22
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Gut. Dann vergesst alles, was bisher geschrieben wurde.

Der Unterhalt für die Ex-LG ist sowieso nicht über Anlage U absetzbar. Nur als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG.

Moira, Du brauchst die Anlage nicht unterschreiben, wenn ihr nicht verheiratet wart, ist kein Realsplitting möglich.

LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 04.07.2011 17:25
(@moira)
Schon was gesagt Registriert

nun seid ihr so schnell wieder mit Antworten.

EInmal kurz noch zu Staengler.

Nachdem ich einmal klar gemacht habe, dass ich nicht Vater unbekannt angebe, hat er sich mit der Vaterschaft abgefunden. Bzw. würde ich nun sagen, dass er sein Kind sehr liebt.

Aber bitte nur Umgang zu humanen Zeiten, nicht zu früh, da er doch immer spät ins Bett geht. Halb acht nun nach langen Diskussionen. Er wohnt 90 km weg. Somit ist nicht mehr als einmal die Woche sehen drinne.

Ihm fällt es sehr schwer sich in die Bedürfnisse eines Babys bzw Kleinkindes hineinzuversetzen. Dementsprechend werden viele Handlungen ausgeführt.

Kindesunterhalt zahlt er, nach dem Gericht, nun in der richtigen Höhe. Das betont er immer wieder, macht er auch freiwillig. Aber keine weiteren Kosten. Die Kiga-Gebühren werde ich auch nicht von ihm bekommen. Das sei jawohl locker drinne bei meinem Luxusleben. Nichts mit anteilig zahlen.

Ich habe mich nun entschieden, dass ich nicht Vollzeit nach der Elternzeit wieder arbeiten gehe. Zudem ist mein Vertrag in der Schwangerschaft ausgelaufen und ich bin leider erstmal arbeitlos. Seiner Meinung nach, solle unser Kind gleich Vollzeit in die Krippe, damit er keinen Unterhalt mehr zahlen müsse. All meine Aussagen, dass ich das für unser Kind nicht gut finde, prellen an ihm ab. Da wird der Unterhaltsbetrag vor dem Wohl unseres Kindes gestellt.

Schwierig alles.

Hatte die Hoffnung, dass es nach der Gerichtsverhandlung besser wird. Nein, jetzt spüre ich noch mehr Hass als vorher.

Also, ich sage zu ihm, dass er den BU eh nicht versteuern kann, da § 33 keine Anwendung findet und ich ja Elterngeld beziehe. Richtig?
Das gibt noch mehr Stress.

VG

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.07.2011 17:32
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

richtig. Er kann versuchen, den nach § 33a EStG abzusetzen, aber Deine eigenen Einkünft und Bezüge, die im Jahr 624 Euro übersteigen, werden von den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen in Abzug gebracht.

§ 33a EStG macht meist nur dann Sinn, wenn die unterhalten Person keinerlei eigene Einkünfte hat (zB erwachsene studierende Kinder über 25 Jahren ohne Bafög).
Meist ist alles, was keine Einkünfte darstellt zumindest unter "Bezüge" einzuordnen auch sog. Ersatzleistungen.

Von daher siehts dunkel für ihn aus.

Sorry, die Diskussion wäre überflüssig gewesen, wenn mir gleich das Licht aufgegangen wäre, dass ihr gar nicht verheiratet wart.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 04.07.2011 17:42
(@stuttgart7)
Schon was gesagt Registriert

Ergänzung: Der von ihm geleistete Nachteilsausgleich stellt im gleichen Jahr auch wieder Unterhalt dar, den er geltend machen kann!

LG

davon habe ich noch nie gehört, gibt es dazu vielleicht einen link zu einem Text(Gesetz?

Danke

AntwortZitat
Geschrieben : 04.07.2011 19:34




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