Hallo zusammen,
ich habe Post vom Finazamt des Ortes bekommen wo mein Haus steht. Die wollen wissen wie das Haus seit meinem AUszug genutzt wird. Hintergrund: Ich habe auch 2011 die Eigenheimzulage bekommen. Diese habe ich nach Rücksprache mit dem Finanzamt des Ortes in dem ich nun wohne verbraucht. Dort sagte man mir, das meine Tochter und meine Ex ja noch in dem Haus wohnen und damit quasi das wie Eigennutzung anzusehen sei.
Wer von den beiden Finanzämtern hat hier gepennt? Kann da was auf mich zukommen?
Ras
Moin Ras,
ist es Dein Haus oder Euer Haus ?
Ist die Eigenheimzulage Dir alleine bewilligt worden (oder Euch beiden) ?
Ist die Eigenheimzulage zum ersten Mal erteilt worden (oder liegt Objektverbrauch) vor ?
Wenn die Immobilie nur Dir gehört und Du sie unentgeltlich überlassen hast, sollte die Förderung weiterhin möglich sein.
Hier ein eventuell interessantes Beispiel.
Gruß
United
(bei dem die Eigenheimzulage für beide Miteigentümer komplett mit Wegfall der Zusammenveranlagungsmöglichkeit gestrichen wurde, da bereits ein voriges Objekt gefördert wurde)
nach wie vor ist es doch eine selbstgenutzte Immobilie? das ist die Vorraussetzung für die Eigenheimzulage. Allerdings frage ich mich warum du als Nichtnutzer der Immobilie die EHZ bekommst?
Für das FA ist entscheidend ob du oder deine Exfrau die EHZ bekommt. ggf. wird sie von dir zurückgefordert
Moin,
es ist mein Haus, die EHZ ist mir alleine zugewiesen worden, wurde 2005 beantragt und bis 2011 jährlich im März ausgezahlt. Bin März 2011 ausgezogen. Immobilie gehört mir, Ex zahlt gar nichts. Weder Miete noch die allgemeinen Mietkosten. Bei Ihr wird leiglich zur Unterhaltsberechnung ein Wohnvorteil berücksichtigt. Kredite für das Haus wurden von mir alleine bedient.
Moin,
meines Erachtens sollte der Förderungsanspruch in diesem Falle weiterbestehen.
§ 4 Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
Der Anspruch besteht nur für Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen
Wohnzwecken nutzt. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, soweit eine Wohnung unentgeltlich
an einen Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung zu Wohnzwecken überlassen wird.
Der Vollständigkeit halber sei auch § 15 AO verlinkt, woraus hervorgeht, dass Deine Exe nach wie vor zu den Anghörigen zu zählen ist.
Gruß
United