Hallo,
habe die Frage im Thread von LG gepostet aber mehr beiläufig. Ich habe auch die Forumssuche und Google bemüht aber so richtig eindeutig konnte ich nicht rauslesen.
Es geht um die Eigenheinzulage die LG 2007 erhalten hat. Er gab bei seiner Verhandlung an Eigenheimzulage für dieses Jahr erhalten zu haben.
Der AW der Gegenseite war daran interessiert das dies protokliert wird, was mich nun etwas beunruhigt. Ex zog ende Dezember 2006 aus dem Haus aus. LG bediente die Kreditschulden alleine, im März 2008 wurde das Haus verkauft. Die Eigenheimzulage die er in 2008 erhielt hat er zurückgezahlt.
Hättenun der Ex etwas von der Zulage 2007 zugestanden bzw. hätter LG die Zulage nicht mehr erhalten dürfen ?
Ich werde das Gefühl nicht los das die Gegenseite nichts unversucht lassen wird um LG eins reinzuwürgen, nachdem sie am Mittwoch aufgelaufen sind und Ex in 3 Wochen eine Verhandlung wegen Betruges hat indem LG als Zeuge aussagen muss. Vielleicht sehe ich auch Gespenster.
LG
anfree
Hallo,
damit hätte die Eigenheimzulage 2007 nur für LG + Kinder ausgezahlt werden dürfen. Der Anteil für Ex nicht. Wenn das so war ist das korrekt gelaufen.
Sophie
Hi anfree,
wie sind die Eigentumsverhältnisse? Wenn die Eigenheimzulage für beide gemeinsam festgesetzt wurde, bekommt er sie weiterhin für seinen Anteil (idR 50% also 625,-) plus den vollen Kinderzuschlag (800,- je Kind).
Wenn die Hütte 2008 verkauft wurde, stand ihm die Zulage für 2008 noch zu, soweit er die Immobilie mindestens noch einen Tag selbst genutzt hat.
Wann ist die Ex ausgezogen? 2007 oder früher und wenn 2007 war die Trennung vor der Auszahlung?
Gruss von der Insel
Unabhängig von dem oben gesagten, kann es auch noch sein, dass der RA die Eigenheimzulage als unterhaltspflichtiges Einkommen ansehen möchte.
Das ist es zunächst auch, allerdings nur, wenn die Zugrunde liegenden Lasten auch bei bei der Berechnung der Einkommensbasis berücksichtigt wird.
Dass ist aber hier vermutlich nicht der Fall.
Wenn er aber die Kosten alleine trägt, haben ihm auch die Steuervorteile zu verbleiben.
Zumindest, solange der Saldo nicht über 0,- steigt.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hallo und danke ihr Beiden,
Exe ist im Dezember 2006 ausgezogen, erhalten hat er die Eigenheimzulage im ersten Quartal 2007. Das mit 2008 ist interessant, ich meine LG hat die Zulage damals komplett zurückgezahlt, verkauft wurde das Haus im Mai 2008.
LG ist ja dabei seine Unterhalt abzuändern und war/ist ja in dem Dilemma, dass er sein damaliges EK ja hochrechnen muß. :knockout:
Normalerweise versucht man ja sein UH relevantes EK zu drücken. LG hat eben aus den Grund des unterhaltspflichtigen EK die Eigenheimzulage erwähnt, da der AW der Gegenseite ja sagte das LG 100 % tituliert hat obwohl er nicht Leistungsfähig war. Seine Rechnung war Netto EK - Abtrag - Umgangskosten = schon untern SB.
Rechnet man aber den volen Wohnvorteil auf das EK heben sich der Wohnvorteil und der Abtrag auf. Dies lies die Gegenseite so nicht stehen, da laut denen nur ein verminderter Wohnwert in betracht käme. Deshalb hat LG noch mit der Eigenheimzulage argumentiert denn verminderter Wohnwert + Eigenheimzulage ergibt ca. wieder so viel wie der Abtrag war. Somit verblieb sein volles Netto teoretisch für UH und Umgang mit genug Selbstbehalt.
Meine Sorge ist das LG ihren Anteil nicht behalten hätte dürfen und sie ihm nun im nachhinein beim Finanzamt anschwärzen oder aber das ihr AW ihren Anteil von LG einfordert. Ihr AW war am Mittwoch nicht wirklich glücklich da er bei der Richterin ziemlich aufgelaufen ist und weil er nicht pfänden durfte. Sein ganzes Auftreten ist ziemlich link und auch sein Ex würde sich nicht scheuen, insbesondere da sie ja damnächtst ihre Verhandlung wegen Sozialbetruges hat .
Beppo was meinst du mit "Das ist es zunächst auch, allerdings nur, wenn die Zugrunde liegenden Lasten auch bei bei der Berechnung der Einkommensbasis berücksichtigt wird"
und mit "Zumindest, solange der Saldo nicht über 0,- steigt."
Sorry wenn ich auf dem Schlauch stehe.
Naja hinter jeder Steuerstattung stecken ja immer irgendwelche berücksichtigungsfähige Kosten.
Wenn einer z.B. mit seinem Auto zur Arbeit fährt, dafür 1.000,- im Jahr ausgibt und steuerlich geltend macht und dafür 100,-€ Steuererstattung bekommt, so so sind die 100,- nur dann als Einnahme anzusehen, wenn vorher die 1.000,- Kosten auch mindernd anerkannt wurden.
Er könnte dann insgesamt 900,- Kosten geltend machen.
Wenn aber die 1000,- Kosten nicht unterhaltsmindernd angerechnet werden, kann sie auch nicht die 100,- Steuererstattung fordern.
Sonst würde sie ja von seinen profitieren.
Eigenheimzulage sind zwar keine Steuern aber sie werden zur Minderung bestimmter Lasten gewährt.
Am Nutzen kann sie aber nicht ohne die Lasten teilhaben.
Nur wenn der Eigenheimzulage gar keine Lasten gegenüberstehen, z.B. weil das Haus schon abbezahlt ist, dann ist sie als Einkommen zu werten.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
nochmals vielen Dank.
Da er mit der Zulage einen Teil des Abtrages zahlte hat sich sein EK nicht erhöht.
Ist aber trotzdem positiv da er seine Belastung die er laut Gegenseite hatte dadurch dennoch veringerte.