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Eigenheimzulage und Objektverbrauch

 
(@drbeka)
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hallo,

ich habe momentan wieder ein Problem mit dem Finanzamt wegen der Trennung.
Meine Nochfrau und ich haben gemeinsam ein Haus gebaut und vor ca. 12 Jahren auch gemeinsam eine Eigentumswohnung angeschafft,
die inzwischen jedoch nicht mehr vorhanden ist (zwangsversteigert).
Für das Haus erhalten wir Eigenheimzulage.
Seit April letzten Jahres ist meine Frau mit einem Kind aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen, ich lebe nach wie vor mit zwei Kindern, die ich versorge,
im Haus. Wir sind noch nicht geschieden (es läuft das Verfahren wegen Versorgungsausgleich).

Jetzt hat sich das Finanzamt gemeldet, und die Eigenheimzulage ab 2007 gestrichen, weil bereits
Objektverbrauch aufgrund §10e EStG eingetreten sei.

Ich war allerdings bisher nach gründlichen Recherchen in mehreren Foren immer der Meinung, der Auszug meiner Nochfrau würde fast nichts
an der Eigenheimzulage ändern, sogar die Kinderanteile müßten unverändert bleiben.
Wir haben doch beide jeweils Anspruch auf jeweils ein Objekt und somit sind es immer noch 2 Objekte für 2 Personen ?
Liege ich da falsch oder macht das Finanzamt da einen Fehler ?
Warum sollte der Auszug meiner Nochfrau daran etwas ändern ?

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 02.03.2007 19:04
(@babbedeckel)
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Moin drbeka,

bei mir war/ist es so (Frau ausgezogen Tochter wohnt bei mir), daß das FA mir die EZ für die Frau abgezogen haben.
ca. 1800 Euronen.

Gruß
babbedeckel

Ein Ruin kann drei Ursachen haben: Frauen, Wetten oder die Befragung von Fachleuten (Georges Pompidou)

AntwortZitat
Geschrieben : 03.03.2007 09:31
(@drbeka)
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hi Babbedeckel,

hattet ihr nur das Haus oder irgendwann vorher noch ein zweites Objekt ?

Gruß
drbeka

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.03.2007 00:41
(@babbedeckel)
Registriert

Hi drbeka,

nur das Haus ... bzw. WIR haben es noch  😉
Übrigens:
Das FA sagte mir -sinngemäß- wenn ich die EX aus dem GB bekomme, dann bekomme ich wieder alles
so wie vorher.

Gruß
babbedeckel

Ein Ruin kann drei Ursachen haben: Frauen, Wetten oder die Befragung von Fachleuten (Georges Pompidou)

AntwortZitat
Geschrieben : 04.03.2007 03:39
(@luisvito)
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Hallo drbeka,

bin gerade auf der Suche nach der gleichen Antwort.
Wir haben jetzt auch unser 2. Objekt mit Anspruch auf die EHZ.  Das Haus wurde nun auf mich übertragen und wir haben dies beim Finanzamt angekündigt. Wir leben in Trennung und sind werden noch zusammen veranlagt. Nun will man mir die gesamt EHZ und das Baukindergeld streichen, da ich nun alleine das Haus besitze und keinen  Anspruch mehr habe.

Habe schon stundenlang recherchiert aber nichts gefunden. Hast Du schon eine aussagekräftige Antwort gefunden?

Gruß,
Luisvito

AntwortZitat
Geschrieben : 05.03.2007 17:40
(@drbeka)
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hallo Luisvito,

ich habe recherchiert und auch mal beim Finanzamt angefragt.
Jeder Miteigentümer hat aus Sicht der EHZ ein Objekt, solange aber ein Ehepaar steuerlich noch gemeinsam veranlagt wird zählt es für beide gemeinsam als ein Objekt. Sobald nicht mehr steuerlich veranlagt, ändert sich das und es sind zwei Objekte verbraucht.

Es gibt aber einen Sonderfall, wenn das Haus übertragen wird bevor die Trennung offiziell erfolgt ist, da habe ich folgendes gefunden (Quelle habe ich jetzt nicht mehr greifbar):

Vielleicht kannst du was passendes heraus ziehen, mir hilft es leider nicht, da das Haus immer noch uns beiden gehört.

Gruß

Zitat Beginn --------------------------
(b) Zur Frage Objektbeschränkung im Fall mehrerer Eigentümer sagt § 6 Abs 2 Satz 1 EigZulG, dass bei mehreren Eigentümern einer Wohnung der jeweilige Anteil behandelt wird wie ein Objekt.
(c) Aber § 6 Abs 2 Satz 3 EigZulG sagt, dass in Fällen der Voraussetzungen für Zusammenveranlagung von Ehegatten nach § 26 Abs 1 EStG die Regelung nach Satz 1 nicht anzuwenden ist.

Daraus ergibt sich:

Ob das Erstobjekt nach 7b, 10e oder EigZulG behandelt wurde, ist alles eins. Wenn aber für die beiden Ehegatten während der Zeit des gemeinsamen Eigentums die Voraussetzungen für Zusammenveranlagung erfüllt waren, ist insgesamt bisher erst ein Objekt verbraucht. Eines ist noch "frei".

Durch die Scheidung ist bei beiden Eheleuten Objektverbrauch eingetreten, zumindest dann, wenn beide noch Eigentümer waren. Es gibt, eine Möglichkeit für denjenigen, der seine Hälfte des gemeinsamen Objekts an den Partner übertragen hat, wenn dies noch während der Zusammenveranlagung geschehen ist.

Miteigentümer
Erwerben zwei (oder mehr Personen) gemeinsam ein Objekt, wird jeder Miteigentumsanteil als eine Wohnung für die Frage des Objektverbrauchs gewertet, obwohl die Höhe der Eigenheimzulage quotenmäßig beschränkt wird.
Beispiel: Die nicht miteinander Verheirateten Ingrid Müller und Jürgen Schulz, Eltern der 4-jährigen Hannah, erwerben ein neu gebautes Haus zu gleichen Teilen als Miteigentümer für 500.000 Euro. Als Miteigentümer zu gleichen Teilen steht beiden jeweils nur die Hälfte der Eigenheimzulage zu, sie erhalten nach den geplanten Änderungen beide lediglich höchstens 900 Euro jährlich. Trotzdem tritt bei Beiden der volle Objektverbrauch ein.
Hier gibt es für Eheleute Sonderregelungen: Erwerben Eheleute, die zu irgendeinem Zeitpunkt im Jahr nicht dauernd getrennt leben und unbeschränkt steuerpflichtig sind, als Miteigentümer ein Objekt, wird ihr Miteigentum für die Frage des Objektverbrauchs als eine Wohnung gewertet. Die für Eheleute geltenden Vergünstigungen fallen weg, wenn sie sich trennen. Allerdings wirkt sich die Trennung erst auf das der Trennung folgende Jahr aus, da im Jahr der Trennung die Eheleute zu Beginn des Jahres noch nicht dauernd getrennt lebten. Auf die Dauer des Zusammenlebens kommt es nicht an.
Beispiel: Frau Schneider und Herr Müller erwerben 2001 gemeinsam ein Einfamilienhaus. Trotz ihres Miteigentums wird das Einfamilienhaus als eine Wohnung gewertet. Beide können, da bei den Eheleuten erst einmal durch die 10 e-EStG-Förderung von Frau Schneider (vgl. oben) Objektverbrauch eingetreten ist, für dieses Haus Eigenheimzulage erhalten. Würden sich die beiden trennen, würden ab dem der Trennung folgenden Jahr wegen der Miteigentumsanteile zwei Wohnungen im Sinne des Objektverbrauchs angenommen werden. Frau Schneider könnte für ihren Anteil keine Eigenheimzulage beanspruchen, da bei ihr bereits ein Objekt gefördert wurde; Herr Müller hätte Anspruch auf Eigenheimzulage, aber nur entsprechend seinem Anteil am Miteigentum.
Übertragung eines Anteils
Wird nach Trennung während des Förderzeitraums der Miteigentumsanteil eines Ehegatten an einem gemeinsamen Objekt auf den anderen Ehegatten übertragen, gilt dieser Erwerb nicht als selbstständiger Erwerb eines Objekts, sondern der Erwerber kann die bisherige Förderung weiterführen (vgl. § 6 Abs. 2 S. 3 Hs. 2 EigZulG).
Beispiel: Nach ihrer Trennung im Jahr 2002 überträgt noch im Jahr 2002 Frau Schneider ihren Anteil an Herrn Müller. Damit wird erreicht, dass Herr Müller die volle Eigenheimzulage erhält, und nicht nur die in Höhe seines zunächst erworbenen Anteils. Ohne diese Sonderregelung für sich trennende Ehepaare würde der Erwerb des Miteigentumsanteils von Frau Schneider als selbstständiger Erwerb beurteilt werden, der nicht in die bisher erfolgte Förderung einbezogen werden dürfte.
In einem solchen Fall ist streitig geworden, wem von den beiden Eheleuten die Förderung im Jahr der Trennung zusteht. Der bis zum BFH getragene Fall zeigt, wie wichtig es ist, bei der Anteilsübertragung auch zu regeln, wem und in welchem Umfang die Eigenheimzulage oder der § 10 e-EStG-Förderung im Jahr der Trennung zustehen soll.
Zurechnung des Objektverbrauchs
Bei einer Trennung oder Scheidung stellt sich die spannende Frage, bei wem Objektverbrauch eintritt. Hierzu sind verschiedene Fallgruppen zu unterscheiden:
Beide Ehegatten sind Alleineigentümer jeweils eines Objektes:
Bei jedem Ehegatten wird der etwa noch laufende Begünstigungszeitraum fortgesetzt, wenn der Ehegatte in seiner Person die Förderungsvorausetzungen erfüllt, insbesondere wenn er die Wohnung oder das Haus selbst bewohnt.
Ein Ehegatte ist Alleineigentümer von zwei Objekten, die gefördert werden:
Sobald die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung der Ehegatten wegfallen, kann die Begünstigung nur noch für das Objekt fortgeführt werden, für das die Steuervergünstigung zuerst in Anspruch genommen worden war. Bei dem Nichteigentümer tritt kein Objektverbrauch ein.1
Das Objekt steht im Miteigentum beider Ehegatten:
Ab dem Wegfall der Vergünstigungen werden die Miteigentumsanteile – wie oben erörtert – an dem Objekt als selbstständige Objekte behandelt, so dass durch die Inanspruchnahme der Förderung bei beiden Eheleuten Objektverbrauch eintritt. Dies lässt sich vermeiden, indem einem Ehegatten der Miteigentumsanteil an dem Objekt übertragen wird.
Zusammenfassung
Für Ehegatten gelten bei der Eigenheimzulage Besonderheiten, die sich positiv und negativ auswirken.
Nachteilige Regelungen für Eheleute
Nachteilig ist, dass kein Anspruch auf Eigenheimzulage besteht, wenn ein Ehegatte das Objekt von seinem Partner oder Partnerin erwirbt. Diese Einschränkung gilt aber nicht, wenn das Ehepaar während des gesamten Jahres dauernd getrennt lebte.
Vorteilhafte Regelungen für Eheleute
Vorteilhaft ist, dass Eheleuten, die die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung erfüllen, die Förderung insgesamt zwei Mal gewährt wird.
Erwerben Eheleute ein Objekt als Miteigentümer, die Anspruch auf gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer haben, gelten beide Miteigentumsanteile für den Objektverbrauch als eine und nicht als zwei Wohnungen. Diese Vergünstigung fällt weg, wenn das Ehepaar während des gesamten Jahres dauernd getrennt lebt.
Überträgt im Trennungsfall ein Ehepartner seinen Miteigentumsanteil auf den anderen Ehegatten, kann dieser für das gesamte Objekt und nicht nur für seinen zunächst erworbenen Miteigentumsanteil Eigenheimzulage erhalten.
Die hier genannten Regelungen gelten bei der Förderung nach § 10 e EStG entsprechend.

Zitat-Ende -------------------------------------------------------

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.03.2007 18:10
(@luisvito)
Schon was gesagt Registriert

Hallo drbeka

danke für die Info. ich glaub ich muss mal zu einem anständigen Steuerberater gehen. Aus dem Text kann ich alles möglich positive aber auch negative für mich rauslesen. Hilft mir also auch nicht so richtig weiter.

Ich bin ja der Meinung man könnte es dem Finanzamt so verklickern, dass das 1. Haus als Objektverbrauch für meine Frau gilt und das jetztige als Objektverbrauch für mich. Da ich es ja weiterhin bewohne hätte ich auch den Anspruch auf EHZ. Aber auch das ist leider nur meine persönlich positive Denkweise.

Trotzdem dankle für die Mühe

Gruß, Luisvito

AntwortZitat
Geschrieben : 05.03.2007 18:29