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einige Fragen zu ab 2011 Stkl. 1 + Wo kann ich ausrechnen, wieviel weniger?

 
(@karlo)
Rege dabei Registriert

Moin,

ab 2011 gehe ich in Stkl. 1 und meine BaldExe muss dann wohl in 2 (sie ist immer noch ohne Job). Wird das Kind geteilt? Jeder 0,5?

Welche Freibeträge kann ich auf meine Karte schreiben lassen?

Gibt es dann im Januar eine komplette Neuberechnung meines Einkommens?
Oder wird von den aktuellen Zahlen runtergerechnet?
Letzte Berechnung war im sept.2009

Ist es dann auch besser jetzt meine Steuererklärung für 2009 und am besten auch gleich für 2010 zu machen?
Oder soll ich BaldExes Anwalt erstmal rechnen lassen?

Im Schreiben vom Anwalt BaldExe stand Verdienstabrechn. 2644 und Einkünfte Selbstständigkeit  mtl. 224=2868.
Meine "Selsbtständigkeit" stampfe ich ein, Anwalt sagt, das geht weil nur Nebengewerbe.

Aktuell zahle ich 344 für Kind und 1024für BaldExe :gunman:

Kann ich mir irgendwo ausrechnen, wieviel weniger ich ab 2011 in der Tasche habe?
Und wieviel weniger ich an Unterhalt zahlen muss?

Da das mit der Wohnung bei uns so kompliziert ist, ich habe dann ja Mieteinanhmen?
Wie werden die versteuert?
Bzw. erhöht sich dann wieder mein Einkommen, weil Einnahme?
Wie hoch ist das ungefähr? Miete ist550mtl.

Gruss Karlo

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 05.10.2010 11:42
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Karlo,

Kann ich mir irgendwo ausrechnen, wieviel weniger ich ab 2011 in der Tasche habe?

Die Steuerbelastung bei den verschiedenen Lohnsteuerklassen kannst du dir selber hier ausrechnen lassen: https://www.abgabenrechner.de/

Welche Freibeträge kann ich auf meine Karte schreiben lassen?

Gegenfrage: Warum solltest du dir irgendwelche Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen wollen? Es erhöht auf sehr offensichtliche Art und Weise dein Netto, und somit auch die Begehrlichkeiten bei der Ex. Zwar geht auch eine Steuererstattung in die Unterhaltsberechnung mit ein, aber du hast als Unterhaltszahler normalerweise kein gesteigertes Interesse daran, mit einem optisch hohen Nettoeinkommmen durch die Landschaft zu laufen. Müsstest du eigentlich selbst am besten wissen, wenn ich dich mal an diese Geschichte erinnern darf. Ergibt sich aus deinem optisch hohen Netto nämlich eine zu hohe Unterhaltszahlung (weil du durch den geringeren Lohnsteuerabzug in eine Steuernachzahlung hineinläufst), dann hast du kaum eine Chance, dieses Geld zurückzubekommen. Der zinslose Kredit an das Finanzamt, bis du dir die zuviel gezahlte Steuer über die Einkommenssteuererklärung zurückholst, ist in solchen Fällen meist die deutlich bessere Alternative.

Anders gesagt: Holst du dir über den Freibetrag einen Vorschuss auf die zu erwartende Steuerersparnis, dann wird dieses Geld automatisch (!) bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt. Ohne Freibetrag muss deine Ex erst mal begründen, warum du überhaupt eine Steuerersparnis haben kannst, sonst wird das nämlich erst aus dem Steuerbescheid ersichtlich (also vielleicht im Herbst 2011). Mit dem Freibetrag präsentierst du ihr das Geld sozusagen auf dem Silbertablett 😉

Und unterschätze nicht den psychologischen Effekt auf Ex: Je geringer die laufende Unterhaltszahlung, desto höher der Anreiz, dass sie selbst in die Puschen kommt. Dass irgendwann später vielleicht mal deine Steuererstattung berücksichtigt werden könnte, ist für akute Finanznöte nur ein kleines Trostpflaster ...

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 05.10.2010 12:38
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Kann ich mir irgendwo ausrechnen, wieviel weniger ich ab 2011 in der Tasche habe?
Und wieviel weniger ich an Unterhalt zahlen muss?

Will zwar Malachit nicht undebingt widersprechen, Dir aber dennoch Deine Frage beantworten, denn Du musst ja für Dich selbst wissen, wie Du Dich strategisch positionierst.

Mein bevorzugter Bruttto/Netto-Rechner ist der hier;

http://www.parmentier.de/steuer/steuer.htm?lohnst.htm

Weil der kann auch rückwärts rechnen (netto->brutto) und da kann man auch Freibeträge eintragen (aber nur Jahressummen).

Fakt ist, dass Du mit 12000€ Freibetrag aus Realsplitting auf einer LSt-Kl-1-Karte sogar etwas mehr Netto hast wie mit einer Steuer-3-Karte ohne Freibetrag. Ganz ohne Freibetrag ist der Verlust von 3->1 knapp 400€.

Allerdings muss sie dann womöglich paar Euro Steuern zahlen, und ist deswegen auch erklärungspflichtig.

Also eigentlich braucht ihr da keinen Anwälten mehr Geld in den Rachen schreiben, sondern sie Dir einfach nur die Anlage U unterschreiben und zusätzlich einen verbindlichen Verzicht auf "Nachteilsausgleich" und alles bleibt wie's ist. Und so ist das auch gedacht, zumindest auf OLG-Ebene und in den Leitlinien wird so gedacht. Der durchschnittliche Amtsrichter kapiert das aber nicht, so dass Malachits Strategie-Ansätze durchaus nicht wirklichkeits-fremd sind.

AntwortZitat
Geschrieben : 05.10.2010 15:05
(@karlo)
Rege dabei Registriert

Moin,

danke ihr 2.

Die Geschichte mit dem Steuerklassenwechsel bzw. Nachzahlung ist vom Tisch.
Der Versöhnungsversuch steht sogar in BaldExes Scheidungsantrag und somit ist Stkl. 3 für 2010 kein Thema.

Wenn ich mir ab 2011 einen Freibetrag eintragen lasse, um erstmal ein höheres netto zu haben,
wäre dann in 1 tatsächlich mehr als jetzt in 3, wie ist das dann mit BaldExes Krankenversicherung wenn sie dann Einkommen versteuern muss?
Noch ist sie ja in meiner KK.
Muss ich die Kosten dann wegen Nachteilsausgleich etwa auch noch übernehmen?
Unser Kind bleibt bei KK aber bei mir? Auch nach Scheidung.

Gruss Karlo

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.10.2010 13:24
(@staengler)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Servus Karlo,

wenn sie selbst einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgeht, muss sie sich natürlich auch selbst krankenversichern.
Und nein, Du musst ihr das nicht bezahlen.

Gruß, Michael

sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle

AntwortZitat
Geschrieben : 06.10.2010 13:47
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

danke ihr 2.

Wenn ich mir ab 2011 einen Freibetrag eintragen lasse, um erstmal ein höheres netto zu haben,

Den Beitrag des Einen (Malachit) hast du aber anscheinend nicht gelesen.
Lies den nochmal

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.10.2010 15:25
(@karlo)
Rege dabei Registriert

Hallo Staengler,

ich hab' gelesen, aber wohl nicht gründlich genug  :redhead:

Sorry Malachit.

Hallo Michael,

sie geht doch nicht arbeiten.
Wäre es dann nicht auch ein Nachteil für sie, weil sie dann eben versteuern muss und dadurch Einkommen hat?
Das hier habe ich grad gefunden. Passt das nicht?

Nachteilsausgleich:

Wer als Unterhaltspflichtiger das begrenzte Realsplitting in Anspruch nimmt, ist nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich auch zum Ausgleich der finanziellen Nachteile des Unterhaltsberechtigten verpflichtet (Treu und Glauben, der Joker-§ 242 BGB kommt auch hier zum Einsatz  ). Der Anspruch besteht auch dann, wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte sich nicht ausdrücklich verpflichtet hat, dem anderen Ehegatten alle Nachteile zu ersetzen (BGH, FamRZ 1985, 1232).

...

Es sind nicht nur die steuerlichen, sondern alle finanziellen Nachteile auf Seiten des Unterhaltsempfängers auszugleichen. Z.B.: Familienversicherung (Krankenversicherung), Wohngeld, Erziehungsgeld, BAföG, Kindergartenbeiträge, Kindergartenzuschläge, Wohnungsbau- und Sparprämien etc., Steuerberaterkosten (nur unter bestimmten Voraussetzungen). Also alles, was durch die Versteuerung des Unterhalts beim Empfänger zu Nachteilen führt.

Wegen dieser grundsätzlichen Verpflichtung zum Nachteilsausgleich sollte jeweils vor der Beantragung des Sonderausgabenabzugs eine sehr gründliche Berechnung der Vor- und Nachteile erfolgen ...

Es ist also vor Abgabe der Anlage U genauestens zu prüfen, ob der durch das begrenzte Realsplitting zu erzielende Steuervorteil alle diese Nachteile aufwiegt. Insbesondere gilt das, wenn der Unterhaltsempfänger selbst über zusätzliches Einkommen verfügt oder wenn er sich noch in der Familienversicherung befindet.

Dabei sollte mit sehr spitzem Bleistift gerechnet werden, denn der für ein jeweiliges Steuerjahr abgegebene Antrag kann gegenüber dem Finanzamt - auch der Höhe nach - nicht widerrufen werden! Siehe dazu: BFH-
Urteil vom 22.9.1999 (XI R 121/96) BStBl. 2000 II S. 218

Gruss Karlo

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.10.2010 17:26
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Karlo,

sie geht doch nicht arbeiten.

Wenn ich mich recht erinnere: Sofern eine Ex-Frau wenig oder gar keine eigenen Einkünfte hat, gibt es alternativ zur Anlage U auch die Möglichkeit, den Exen-Unterhalt innerhalb gewisser Grenzen als außergewöhnliche Belastung bei der Steuer geltend zu machen - in diesem Fall hast du mit Nachteilsausgleich und dergleichen nichts an der Backe.

Genaueres dazu müsste dir allerdings wohl einer unserer Steuerexperten erklären, ich selbst weiß darüber zu wenig.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.10.2010 17:43
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Bei dem Stichwort aussergewöhnliche Belastung kommt meistens Rauch aus der Lampe und der hilfreiche Geist von Pappasorglos schwebt im Raum.  🙂

Sinngemäss kann man bis zu 6xx,-€ pro Monat von der steuer absetzen, abzüglich des Betrages, den die Frau selbst an Einnahmen hat.
Hierfür nimmt man die Anlage "Unterhalt" statt der Anlage "U"

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.10.2010 17:51