Hallo zusammen,
das Thema ist schon mehrfach hier diskutiert worden, aber vielleicht kann mir jemand in meinem Fall ein paar Tipps geben.
Kurz zu den Fakten:
Ex und ich leben seit Ende Februar 2009 getrennt, Kindesunterhalt für die beiden gemeinsamen Kinder wird seitdem voll bedient. Trennungsunterhalt wurde von März bis Oktober 09 gezahlt, ab November 09 fiel dieser dann wegen Kurzarbeit weg. Scheidung war am 19.03.2010. Eheschließung war im Sept. 2002, Einkünfte hatte nur ich. Meine Ex hat von Mai 2009 an einen Teilzeitjob angenommen und war in Steuerklasse V eingestuft.
Nun geht es um die Einkommensteuererklärung für 2009. Sie sträubt sich momentan noch gegen eine gemeinsame Veranlagung. Nach aktuellem Stand würden wir bei gemeinsamer Veranlagung eine Erstattung in Höhe von ca. 300 Euro erhalten. Bei getrennter Veranlagung würde sie ca. 1.100 Euro vom FA erhalten, ich jedoch eine Nachzahlung von ca. 2.500 Euro leisten müssen. Allerdings hab ich nun ein Urteil des BGH gefunden (XII ZR 250/04), nachdem sie ja durch die Einstufung III/V Trennungsunterhalt bekommen hat und somit lediglich für die Monate Nov. und Dez. einen Auslgeich verlangen könnte, weil da ja kein TU geflossen ist. Und es war auch die Rede vom solidarischen Aspekt der Ehe, weil wir ja zuvor auch gemeinsam veranlagt hatten. Aber vor 2009 hatte sie ja keine Einkünfte (in 2008 lediglich auf 400-Euro-Basis, aber das dürfte keine Rolle spielen).
Wir wollen uns diese Woche (sie und ihr Vater) zuammensetzen und das alles diskutieren. Also Gesprächsbereitschaft ist noch da, aber ich weiß nicht, inwiefern ich dieses BGH-Urteil als Argument verwenden kann. Und wie habt ihr Eure Ex davon überzeugen können, ihre Unterschrift unter die gemeinsame Veranlagung zu setzen?! 😉
Danke schon mal für Eure Hilfe!
Gruß
Letijo
Moin,
bei diesem immer wieder auftretenden Problem kollidieren zwei Rechtsgebiete:
Auf der einen Seite ist die Rechtsprechung wie Du sagst der Meinung, dass die nacheheliche Solidarität bei Steuerklassen 3/5 die Zustimmung zur Zusammenveranlagung gebietet.
Auf der anderen Seite ist das Steuerrecht, das den beiden Einkommensteuerpflichtigen jeweils zugesteht, die getrennte Veranlagung zu gewähren.
Unterm Strich heißt das: steuerrechtlich kannst Du die Zusammenveranlagung nicht erzwingen, zivilrechtlich musst Du sie wohl einklagen, wenn Ex nicht freiwillig zustimmt.
Vielleicht kannst Du ihr klarmachen, dass die zu erwartende Nachzahlung bei getrennter Veranlagung Deine Unterhaltsverteilermasse reduziert. Was vor 2009 war interessiert für all das gar nicht. Erstens wird jedes Jahr für sich betrachtet, zweitens hatte sie vor 2009 keine eigenen Einkünfte.
Gruß, LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo LBM,
vielen Dank für Deine schnelle Antwort.
So ähnlich hatte ich das auch interpretiert. Im Klartext heisst das also: entweder sie stimmt der gemeinsamen Veranlagung zu und dann wäre auch dieses Kapitel abgeschlossen, oder aber ich müsste mir bei getrennter Veranlagung tatsächlich zivilrechtliche Schritte überlegen. Wobei das natürlich der schlechteste Weg wäre, zumal unser Umgang bisher trotz Scheidung verhältnismäßig gut war. Aber beim Geld hört ja bekanntlich die Freundschaft auf...
Mal sehen, was das Gespräch diese Woche bringt. Es bleibt spannend...
Danke nochmal und Gruß
Letijo