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Einkommensteuervorauszahlung nach Jahresausgleich

 
 Mabe
(@mabe)
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Mahlzeit zusammen,
bin so ziemlich ratlos im moment und benötige Tips und Hilfestellung zu diesem Thema. Ich hoffe Ihr könnt mir auch hier weiterhelfen.
Meine  persönliche und finanzielle Situation vorab:
Bin das zweite mal verheiratet. Ich habe aus 1. Ehe 2 Kinder (16/14) für die zahle ich zusammen 576,00 Euro Unterhalt. In der zweiten Ehe habe ich noch 2 Kinder (Zwillinge) mit meiner jetzigen Frau zusammen.
Sie hat noch eine Tochter (4) und einen Sohn der aus mittlerweile aus dem Haus ist mit gebracht. Der Vater zahlt aufgrund von Arbeitslosigkeit keinen regeläßigen Unterhalt (wenn überhaupt mal 50 oder 100eu wie er eben kann wenn er mal meint).
Beide sind wir angestellt , nicht selbstständdig.
Der Lohnsteuerjahresausgleich hat folgende Daten gebracht:
Bruttolohn Ehemann 36960-Werbungskosten 2670=34290 EU  Frau 10279-Werbungskosten 998=9281 Eu.
Die Steuerstelle hat die Werbungskosten meiner Frau im nach hinein gesenkt weil die Fahrkosten zu hoch berechnet waren. Wir hätten 117Eu zurück bekommen und  müssen nun insgesamt 430Eu nachzahlen.
Zusätzlich sollen wir jetzt für dieses Jahr 500Euro vorauszahlen im nächsten Jahr 480,00 Euro, wir zu wenig Steuern bezahlt haben.
Hintergrund ist wie ich das erkennen kann, das die Freibeträge für 5 Kinder durch Zahlung von Kindergeld und Kinderbonus abgegolten ist und nicht anerkannt wird.
Da zahlt man für 5 Kinder Unterhalt und der Staat fördert einen mit Kindergeld und Kinderbonus - großzügig wie er ist - um diesen später bei der Steuer wieder mit anzurechnen.

Ich zahle 906,00 Euro Miete für 4 Zimmer warm, habe leider noch nen Kredit 255,00 Euro monatlich zu tilgen (nicht für Luxus!), muß 576,00 Euro Unterhalt zahlen, Kitakosten 240,00 Eu im Monat, und hab echt die Nase voll.
Es gibt kein Wohngeld oder sonstige Förderungen. eine Mangelberechnung zwecks UH-Zahlung ist auch nicht drin, weil der Bedarf gedeckt wäre.
Das Einkommen sieht erstmal toll aus zieht man aber alle Werte ab so bleibt nicht viel.
Nun soll ich noch Steuervorauszahlung leisten.

Wie kann man dem Widersprechen? Reicht hier ein  formloses Schreiben? Und wie könnte man das begründen?

Gruß  Mabe

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 30.05.2010 15:26
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Mabe,

Kindergeld ist eine Steuerermäßigung, die Dir schon vorab gewährt wird. Wenn Du den Kinderfreibetrag nicht bekommst, weil die Günstigerprüfung ergeben hat, dass die KG-Zahlung für Dich günstiger ist, wird es Dir auch nicht wieder aufaddiert. Das geschieht nur, wenn die Günstigerprüfung ergibt, dass die Berücksichtigung der Kinderfreibeträge günstiger ist, weil Du sonst doppelt entlastet wäre. Auf Deutsch: Es gibt immer nur eins, entweder die Kinderfreibeträge oder das Kindergeld und jeder bekommt das, was für ihn günstiger ist.

Ferner kann bei einer Korrektur der Fahrtkosten der Unterschied nur minimal sein: 998 Euro sind die tatsächlichen / zu hohen Werbungskosten, der Werbungskostenpauschbetrag sind 920 Euro, so dass lediglich ein Unterschied von 78 Euro besteht.

Gegen die ESt-Vorauszahlungen kannst Du zwar Einspruch einlegen, aber das hilft nix. Du hast nämlich wahrscheinlich den Fehler gemacht, dass Du Steuerklassenkombination 3/5 hast. Daraus resultiert, dass Du sehr wenig und Deine Frau sehr hohe Abzüge hat, die aber in der Summe nicht ausreichend sind bei eurem zu versteuernden Einkommen. Du kannst also vom Prinzip dem nur entgehen, wenn Du Steuerklasse 4/4 nimmst.

Unterm Strich hast Du dadurch keinen Nachteil, denn egal welche Steuerklasse Du hast, Du zahlst übers Jahr gesehen die gleiche Summe Steuern. Bei 3/5 weniger vom Lohn, dafür am Jahresende eine Nachzahlung und ggf. Vorauszahlungen. Bei 4/4 eben mehr vom Arbeitslohn, dafür kommt es nicht zu Nachzahlungen, sondern eher zu Erstattungen. Anders ist es noch, wenn andere Einkünfte vorliegen, für die keine Steuer einbehalten wird.

Also: Steuerklassen wechseln, hurtig.

LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 30.05.2010 15:56
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Mabe,

Also: Steuerklassen wechseln, hurtig.

Was aber m.E. nur dann nötig ist, wenn du dadurch eine Chance siehst, bei der nächsten Verhandlungsrunde zum Kindesunterhalt besser weg zu kommen (z.B. wenn du derzeit knapp über einer Einkommensgrenze der Düsseldorfer Tabelle liegst). In diesem Fall ist es einfacher, gegenüber der KM mit dem geringeren Netto und einer dazu zu addierenden Steuererstattung zu argumentierten, als das eigentlich zu hohe Netto um die Belastungen durch Steuervorauszahlungen und Steuernachzahlungen zu korrigieren.

Soweit es die Zahlungen an das Finanzamt betrifft, ist es völlig egal: Denn ob ihr nun die Zahlungen während des Jahres an die zu erwartende "Endabrechnung" namens Einkommenssteuerbescheid dadurch anpasst, dass ihr in Steuerklassen IV/IV wechselt, oder dadurch, dass ihr die zu geringen Abzüge der Steuerklasse III/V durch diese Vorauszahlungen aufstockt, macht im Endeffekt keinen Unterschied. Wahrscheinlich ist die Festsetzung der Vorauszahlungen durch das Finanzamt sogar näher dran an der zu erwartenden Endabrechnung, als es die relativ grobe Korrektur durch die Wahl der Steuerklassen ist: Wenn das Finanzamt die Vorauszahlungen einigermaßen korrekt geschätzt hat, dann sollte euer nächster Einkommenssteuerbescheid annähernd mit plus/minus Null ausgehen.

Ein Hinweis noch: Ich weiß nicht, ob es so üblich ist, aber meine Erfahrung mit dem Finanzamt war, dass die zwar logischerweise die Vorauszahlungen von sich aus festsetzen, aber nicht von sich aus darauf verzichten, wenn sich die Verhältnisse erkennbar geändert haben (sprich: Einkommenssteuerbescheid mit einer satten Rückzahlung und trotzdem unverändert hohen Vorauszahlungen). Daher, wenn sich was ändert: Am besten sofort einen Antrag ans Finanzamt schicken, um die Vorauszahlungen an die geänderte Situation anpassen zu lassen.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 30.05.2010 16:55
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

Ein Hinweis noch: Ich weiß nicht, ob es so üblich ist, aber meine Erfahrung mit dem Finanzamt war, dass die zwar logischerweise die Vorauszahlungen von sich aus festsetzen, aber nicht von sich aus darauf verzichten, wenn sich die Verhältnisse erkennbar geändert haben (sprich: Einkommenssteuerbescheid mit einer satten Rückzahlung und trotzdem unverändert hohen Vorauszahlungen).

Das ist eigentlich eher ungewöhnlich, da die Festsetzung der Einkommensteuer und der Vorauszahlungen in einem Schritt passiert und die Festsetzung der Vorauszahlungen automatisch an die Höhe der festgesetzten Steuern gekoppelt ist.
Also einfach ausgedrückt: Technisch nicht möglich. Wenn irgendeine Einkuftsquelle für die Zukunft wegfällt, dann muss man das dem FA schon mitteilen. Wenn also bspw. 2008 veranlagt wird, da hat Exxe noch verdient, 2009 zum Zeitpunkt der Abgabe aber schon nicht mehr, dann sieht man das der 2008er Erklärung ja nicht an...

Wahrscheinlich ist die Festsetzung der Vorauszahlungen durch das Finanzamt sogar näher dran an der zu erwartenden Endabrechnung, als es die relativ grobe Korrektur durch die Wahl der Steuerklassen ist: Wenn das Finanzamt die Vorauszahlungen einigermaßen korrekt geschätzt hat, dann sollte euer nächster Einkommenssteuerbescheid annähernd mit plus/minus Null ausgehen.

Ich glaube das Problem des TO ist ein Anderes: Nämlich die Vorauszahlungen überhaupt zu leisten. Das bedeutet, dass das zur Verfügung stehende Netto zu gering ist, um allen Aufwand zu decken. Die Vorauszahlungen werden im laufenden Voranmeldungszeitraum nur dann angepasst, wenn man diesen Veranlagungszeitraum betreffend nachweisen kann, dass die zu erwartende festgesetzte Jahressteuer wesentlich niedriger sein wird als im Vorjahr.
Der TO hat also dann durch die geringe Lohnsteuer "viel" Netto zur Verfügung, muss aber Rücklagen für die Vorauszahlung bilden. Das ist m. E. völliger Unsinn, wenn man das über den "gleich richtigen" Lohnsteuerabzug regeln kann. Wenn ich 4x im Jahr einen Batzen Geld zahlen muss, kann ich das doch auch gleich über die Lohnsteuer regeln.
Vorauszahlungen werden übrigens nicht geschätzt:
§ 37 (2) EStG: Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen durch Vorauszahlungsbescheid fest. Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der Einkommensteuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge (§ 36 Absatz 2 Nummer 2) bei der letzten Veranlagung ergeben hat.

Daraus resultiert auch, dass ein Änderungsantrag nur dann Sinn macht, wenn sich die voraussichtlich festzusetzende Einkommensteuer nachweislich ändert. So wie der TO sagt, dass er aber eigentlich keine Vorauszahlungen leisten will, das reicht halt nicht, um die Vorauszahlungen nicht zahlen zu müssen. Er hat ja effektiv zu wenig bezahlt im Wege des Lohnsteuerabzugs. Sonst gäbe es die Vorauszahlungen ja nicht.

LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 30.05.2010 19:13
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi,

Das ist eigentlich eher ungewöhnlich, da die Festsetzung der Einkommensteuer und der Vorauszahlungen in einem Schritt passiert und die Festsetzung der Vorauszahlungen automatisch an die Höhe der festgesetzten Steuern gekoppelt ist.
Also einfach ausgedrückt: Technisch nicht möglich. Wenn irgendeine Einkuftsquelle für die Zukunft wegfällt, dann muss man das dem FA schon mitteilen. Wenn also bspw. 2008 veranlagt wird, da hat Exxe noch verdient, 2009 zum Zeitpunkt der Abgabe aber schon nicht mehr, dann sieht man das der 2008er Erklärung ja nicht an...

Nun ja, dann ist bei mir halt das passiert, was technisch unmöglich ist; ist allerdings schon ein paar Jahre her. Lapidarer Kommentar des Finanzamtes, nachdem ich dort schriftlich nachgefragt hatte, wie denn das sein kann: "Im Einkommenssteuerbescheid vom xx.xx.2004 wurden keine Vorauszahlungen festgesetzt. Somit behält der Vorauszahlungsbescheid vom xx.xx.2003 weiterhin seine Gültigkeit. Sollten sich ihre Einkommensverhältnisse ändern (...) kann auf Antrag jederzeit eine Änderung der Vorauszahlungen vorgenommen werden." Nun - die Vorauszahlungen waren zwar im Steuerbescheid 2003 korrekt festgesetzt worden, in 2004 gab's aber wie erwähnt eine Steuererstattung und die Vorauszahlungen liefen einfach unverändert weiter. Ist ja kein großes Thema, wenn man's weiß: Den genannten Antrag habe ich dann formlos gestellt und die Vorauszahlungen wurden auch anstandslos beendet - allerdings hätte das Finanzamt anhand des Steuerbescheids 2004 auch selber merken können, dass sich was Grundlegendes geändert hat. Hellseherische Fähigkeiten erwarte ich von niemandem, auch nicht vom Finanzamt 😉

Wie gesagt, ist lange her und für mich selbst längst erledigt. @Mabe: Ich wollte auch nur darauf hinweisen, dass man dem Finanzamt hier, wie sonst auch, ein wenig auf die Finger schauen muss.

Ich glaube das Problem des TO ist ein Anderes: Nämlich die Vorauszahlungen überhaupt zu leisten.

Das wäre für mich aber ein Grund mehr, mit dem ganz spitzen Bleistift nachzurechnen, ob ich ohne Vorauszahlungen aber mit Lohnsteuerklassen IV/IV tatsächlich besser fahre. Es nützt ja gar nichts, wenn ich zwar die dreimonatliche Vorauszahlung von 125 Euro los bin, dafür aber z.B. jeden Monat 50 Euro weniger netto habe - bezogen auf drei Monate habe ich dann nämlich sogar noch weniger Geld zur Verfügung; es ist zwar nicht verloren, aber dieses Geld gibt's dann halt erst mit dem Einkommenssteuerbescheid zurück. Also vor dieser Aktion bitte wenigstens mal mit einem Nettolohnrechner prüfen, ob Lohnsteuerklassen IV/IV nicht sogar noch weniger Geld während des Jahres bedeuten.

Kann ja nicht so schwer sein, aus dem höheren Netto zwei Monate lang Geld zurückzulegen, weil man weiß, dass im dritten Monat eine Steuervorauszahlung fällig ist. Datum und Höhe der Vorauszahlung sind schließlich exakt bekannt.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 30.05.2010 20:09
 Mabe
(@mabe)
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Sorry, habe Telefon/DSL Umstellung hinter mir. Den Sinn der Vorauszahlung habe ich nun verstanden.
Der Rechnung muß ich mich aber wohl anschliessen.
Jetzt Netto 2140 EU mit SKL 3 bzw. Frau 564 EU SKL 5. Mit 4/4 wären das 1903 Euro /652 Euro.
Ergibt sich monatlich ein minus von rund 178 Euro .  Sind im Jahr 2136 Euro weniger im Gegensatz zu 500 Euro Vorauszahlung aufs Jahr.
Würde ich also erstmal besser mit fahren Vorauszuzahlen.
Trotzdem bist Du immer nur Zahler,Zahler Zahler. Ist es mal nicht die Ex die was haben will, kommt so was eben dazu. Möchte man eine Förderung, so wird die Unterhaltszahlung meist nicht mit angerechnet.

Mabe

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 01.06.2010 18:48
 Mabe
(@mabe)
Zeigt sich öfters Registriert

Letzte Frage zu diesem Thema:

Kann ich wenn ich Einspruch einlege eigentlich noch für 2009 die Kitakosten für 2009 als Betreuungskosten mit einreichen?

zumindest werde ich das für 2010 mit begründen um Einspruch gegen die Vorauszahlung einzulegen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.06.2010 22:10
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

ja. Bis die Einspruchsfrist abgelaufen ist, kann der Bescheid noch in "alle Richtungen" geändert werden. Also auch Kitakosten nachreichen.

LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 03.06.2010 22:38