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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei WM

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(@biggi62)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Storm,

Somit steht mir wohl mein erster Besuch beim Finanzgericht bevor.

Die sind meiner Erfahrung nach deutlich fitter in der Materie als ein kleiner Finanzbeamter. Als ich beim Finanzgericht saß, hat sich der "Häuptling" der Gegenseite für die Entscheidung seines "Indianers" entschuldigt - beim Gericht und bei mir - weil bei korrekter Würdigung der Rechtslage das ganze Verfahren unnötig gewesen wäre. Der direkte "Häuptling" des überforderten "Indianers" hatte anschließend wohl ebenfalls eine ungemütliche Viertelstunde mit seinem Vorgesetzten.

Finanzgerichte arbeiten mpMn nach deutlich nachvollziehbareren Regeln als Familiengerichte. Wenn man sich in deren Logik etwas reinfuchst (ältere Entscheidungen lesen und verstehen hilft), ist der Erfolg oder Misserfolg ziemlich vorhersehbar, finde ich. 

Viele Erfolg  :thumbup:
wünscht 🙂 Biggi

Es ist nicht genug, zu wissen, man muß auch anwenden;
es ist nicht genug zu wollen, man muß auch tun.
(J. W. von Goethe)

AntwortZitat
Geschrieben : 18.08.2015 12:21
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Storm,

da ich nicht genau weiss, warum es geht würde ich trotzdem noch einmal nachfragen, ob Du beides berücksichtigt hast:

1. Die gutgeschriebenen Altersvorsorgezulagen und auch die über die Steuererklärung gewährten zusätzlichen Steuervorteile durch den Sonderausgabenabzug müssen nach einer Kündigung zurückgezahlt werden. Zuständig für die Rückforderung ist die Zentralstelle für Altersvermögen. Die Steuerbescheide werden dabei jedoch nicht erneut geändert.

Hervorhebung von mir, sollte nach Deiner Darstellung (bei Auszahlung) erfolgt sein.

2. Die im angesparten Kapital enthaltenen Erträge und Wertsteigerungen müssen Sie nach einer Kündigung voll als "sonstige Einkünfte" versteuern, wenn Sie Ihre Riester-Rente kündigen. Der zu versteuernde Betrag ergibt sich, indem vom geförderten Altersvorsorgevermögen die Eigenbeiträge und die Altersvorsorgezulagen abgezogen werden – der Rest ist dann steuerpflichtig.

Es dürfte also um 2. gehen. Natürlich ist nicht gesamte Summe steuerpflichtig. Trotzdem solltest Du dies noch einmal prüfen.

(<a href="http://www.optimal-absichern.de/rente-vorsorge/riester-rente/riester-rente-kuendigen.php>Quelle</a>)"

Wenn Du alles richtig beachtet hast, dann sollte es vor dem Finazgericht schnell in Deinem Interesse ausgehen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 18.08.2015 13:18
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Storm,  Die sind meiner Erfahrung nach deutlich fitter in der Materie als ein kleiner Finanzbeamter. Als ich beim Finanzgericht saß, hat sich der "Häuptling" der Gegenseite für die Entscheidung seines "Indianers" entschuldigt - beim Gericht und bei mir - weil bei korrekter Würdigung der Rechtslage das ganze Verfahren unnötig gewesen wäre. Der direkte "Häuptling" des überforderten "Indianers" hatte anschließend wohl ebenfalls eine ungemütliche Viertelstunde mit seinem Vorgesetzten.

Finanzgerichte arbeiten mpMn nach deutlich nachvollziehbareren Regeln als Familiengerichte. Wenn man sich in deren Logik etwas reinfuchst (ältere Entscheidungen lesen und verstehen hilft), ist der Erfolg oder Misserfolg ziemlich vorhersehbar, finde ich. 

OOOch. Der Häuptling 1. oder 2. Grades muss da gar nicht ungemütlich werden. Jede Klage, die beim Finanzgericht eingeht und die dem Finanzamt zur Kenntnis gegeben wird, geht direkt über den Vorsteher eines Amtes. Wenn der Indianer so rotzdoof war, dann war es der Vorsteher des Amtes auch, wenn er dann nicht sofort bei Stellungnahme zur Klage die Abhilfe angeboten hat  😉

Und zum Thema "fit in der Materie"... du glaubst nicht, wie oft wir Indianer die Stirn auf der Tischplatte parken bei manch tollen Ideen, die die Theoretiker am Gericht so haben. Oder auch der Gesetzgeber selbst... das ist nicht groß anders als im Familienrecht. Der einzige Unterschied: Es geht nicht um Menschliches. Es geht da nur um Bares.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 18.08.2015 13:27
(@st0rm)
Rege dabei Registriert

Moin zusammen,

Als ich beim Finanzgericht saß [...]

Bist du da mit Anwalt aufgetaucht oder ohne?

Es dürfte also um 2. gehen. Natürlich ist nicht gesamte Summe steuerpflichtig.

Danke Susi, genau darum geht es. Das sieht der gute Mann aber nicht ein.
Ich will das hier eigentlich auch gar nicht weiter aufhängen, deshalb nur kurz:

Seiner Meinung nach unterliegt ein erzielter Veräußerungserlös einer gekündigten Riesterrente (auf den er dann mal eben die von die ZfA einbehaltenen Zulagen aufschlägt) "in vollem Umfang mit dem persönlichen Steuersatz gemäß §22 Nr.5 S.3 in Verbindung mit S.2 Buchst. c EStG der Besteuerung." Es bestehe somit kein Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes...

...was natürlich Nonsens ist, da im angegebenen Paragraphen genau ausgeführt wird, dass lediglich "der Unterschiedsbetrag zwischen der Leistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge" (also der Kapitalertrag) der Besteuerung unterliegt.

Ich warte jetzt erstmal den endgültigen Bescheid ab und hoffe dann ggf. darauf:

Jede Klage, die beim Finanzgericht eingeht und die dem Finanzamt zur Kenntnis gegeben wird, geht direkt über den Vorsteher eines Amtes.

--
Storm

When nothing goes right - go left!

AntwortZitat
Geschrieben : 18.08.2015 15:59
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hast Du das Schreiben jetzt vom Sachbearbeiter bekommen (normaler Briefkopf, blabla) oder schon eine förmliche Einspruchsentscheidung (EINSPRUCHSENTSCHEIDUNG - Der Einspruch wird als unbegründet zurückgewiesen.)?

Auch wenn die Bundesländer ihre Finanzämter völlig unterschiedlich organisieren, dürfte es im Normalfall so sein, dass Du erst mal eine 1. Stellungnahme vom Sachbearbeiter bekommst. Wenn Du dann den Einspruch nicht zurück nimmst, geht der Fall in die Rechtsbehelfsstelle im Amt und dort prüft ein anderer Sachbearbeiter den Fall von vorne. Nur wenn der sich dann dem 1. Sachbearbeiter anschließt, bekommst Du eine Einspruchsentscheidung. Und nur dann musst Du innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Einspruchsentscheidung klagen.

Wenn bisher nur der Sachbearbeiter seine Meinung kundgetan hat, ist noch keine endgültige Entscheidung des FA gefallen.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 18.08.2015 16:06
(@st0rm)
Rege dabei Registriert

Es handelt sich um eine Stellungnahme des Sachbearbeiters. Die entgültige Entscheidung folgt noch, da ich den Einspruch natürlich nicht zurücknehme.

Wenn da tatsächlich noch ein anderer Sachbearbeiter draufschauen muss, wundert mich allerdings der Satz: "Es besteht somit kein Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes."

--
Storm

When nothing goes right - go left!

AntwortZitat
Geschrieben : 18.08.2015 16:42
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi,

also wenn *ich* mir meiner rechtlichen Würdigung sicher bin, schreibe ich das auch. Das hat zB Folgewirkung für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Die wird nur gewährt, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der festgesetzten Besteuerungsgrundlagen bestehen. Hast Du das beantragt und wenn ja, wurde Stellung dazu genommen? Wenn nicht bzw. wenn es abgelehnt wird, musst Du erst mal zahlen, weil sonst der ganze Mahn-, Säumniszuschlag, Vollstreckungsapparat losgeht.

Du bist also noch vom Gericht entfernt. Warte mal die Einspruchsentscheidung ab und überlege Dir, ob Du den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung noch stellst. Dem solltest Du aber eine Begründung beifügen, warum Du der Meinung bist, dass die Steuerfestsetzung eben nicht rechtmäßig ist.

LG LBM

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dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

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Geschrieben : 18.08.2015 17:21
(@st0rm)
Rege dabei Registriert

Danke soweit.

Vielleicht eine Sache noch: Muss der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zusammen mit dem Einspruch gestellt werden oder erst nach der Entscheidung?
Bis jetzt hab ich diesen nämlich noch nicht gestellt und in Vorleistung gehen möchte ich natürlich nicht.

--
Storm

When nothing goes right - go left!

AntwortZitat
Geschrieben : 18.08.2015 18:00
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Den kannst Du jederzeit nachholen. Wenn die Einspruchsentscheidung ergangen ist aber nur noch beim Finanzgericht. Schick es am besten per Email hinterher.

LG LBM

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dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 18.08.2015 18:11
(@st0rm)
Rege dabei Registriert

Danke!  :thumbup:

When nothing goes right - go left!

AntwortZitat
Geschrieben : 18.08.2015 18:16




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