Hallo,
ich bin Vater von zwei Kindern die im Wechselmodell leben. Ich habe die SK 2 die Mutter SK 1. Ich bezieh das Kindergeld für beide Kinder und beide Kinder sind bei mir gemeldet. Die Mutter zahlt keinen Anteil am Unterhalt, den gesamten Unterhalt trage ich zu 100%. Gelesen habe ich, "Wenn das Kind annähernd gleichwertig betreut wird, können die Eltern untereinander bestimmen, wem der Entlastungsbetrag zustehen soll. Wenn die Eltern dies nicht bestimmen, bekommt ihn derjenige Elternteil, an den das Kindergeld ausgezahlt wird.". Da es keine Vereinbarung zwischen den Eltern gibt müsste dies doch zutreffend sein?
In der ersten Festsetzung der Steuer für 2020 wurde der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 4248€ gewährt. In der nachfolgenden neuen Festsetzung wurde der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gestrichen, eine Nachzahlung gefordert. Begründung laut Finanzamt: "Die Übertragung der Feibeträge für Kinder wurde rückgängig gemacht, da die Mutter der Kinder dem widersprochen hat und angibt, dass die Kinder jeweils zu 50% im Wechselmodell betreut werden.".
Kennt sich da jemand aus?
Update: Es geht wohl in der neuen Festsetzung des Steuerbescheids um die Sache mit,
"Eine Übertragung des Kinderfreibetrages können Sie als betreuender Elternteil beantragen, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung nicht zu mindestens 75 Prozent erfüllt.".
Die Übertragung habe ich beantragt, da mir dazu geraten wurde, da die Mutter ihrer "Barunterhaltspflicht im Wechselmodell" nicht nachkommt und damit nur Betreuung leistet.
Eine Absprache in Sachen Geld verweigert die Mutter.
Der geänderte Bescheid enthält noch den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, nicht aber die Übertragung der Kinderfreibeträge, habe ich das richtig verstanden?
Die Änderung ist dann korrekt. Du bekommst zwar den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, aber nicht den doppelten Kinderfreibetrag, da die Mutter die Kinder in nicht unwesentlichem Umfang betreut. Betreuungs- und Barunterhalt sind gleichwertig.
Die Übertragung des Kinderfreibetrages ist dann möglich, wenn ein Elternteil beides alleine erbringt, Betreuungs- und Barunterhalt. Außerdem ist Voraussetzung, dass eine Barunterhaltspflicht der Höhe nach besteht. Wer nicht leistungsfähig ist, fällt nicht unter die 75%-Regelung.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Vieln Dank an LBM. Durch die richtigen Stichworte kann ich das jetzt nachvollziehen.
Ich hatte mich beim Steuerberater erkundigt und der hat mir die Auskunft gegeben das ich den vollen Betrag beanspruchen dürfte. Na ja, man kann nicht alles wissen...
Am Rande, die Mutter wäre finanziell leistungsfähig wenn sie sich eine reguläre angestellte Arbeit suchen würde und nicht für sich beanspruchen würde darauf zu verichten. Sie kann jede Woche mindestens 3 volle Tage arbeiten gehen und zusätzlich noch ihrer Selbstständigkeit (erweitertes Hobby) nachgehen. So könnte sie mindestens 40% des Unterhalts der Kinder aufbringen. Ich arbeite ja trotz WM auch Vollzeit. Da sollen sich dann mal die RA drum kümmern...
Das sehe ich wie du....
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."