Hallo zusammen,
meine erste Alleinveranlagung nach der Trennung Anfang 2018 steht an. Ich habe ein paar Fragen und hoffe, dass jemand mir kurz helfen kann. Wichtig: wir leben ein Wechselmodell 51% zu 49%.
- Meine Ex zahlt mir einen monaltichen Fixbetrag, darin enthalten sind über 50 % vom Kindergeld, unter 50% Beteiligung an allen Fixkosten der Kinder abzgl. Anteil PKV Kinder abzgl. Unterhalt. Aber alles ein Betrag. Kann ich den Unterhalt trotzdem ansetzen? Und das Kindergeld nur zu dem Teil, wie ich es weitergeleitet bekomme?
- Betreuungskosten: Ich strecke die komplett vor, erhalte einen Anteil wieder. Die Kinder sind aber alle bei mir gemeldet, also kann meine Ex nichts erklären. Kann ich hier trotz Regresses meiner Ex die vollen Betreuungskosten erklären (sauber ist das nicht, aber ist auch nicht sauber, dass meine Ex nichts erklären kann; würde ihr dann davon was zukommen lassen). Wir haben erst Mitte des Jahres die Konten getrennt und ihren Auszug gestaltet. Was ist mit den Betreuungskosten der ersten Jahreshälfte?
- Analog Arbeitszimmer: Kann ich es für das ganze Jahr ansetzen oder jeder von uns beiden nur für ein halbes Jahr?
Danke für die Hilfe!
- Analog PKV der Kinder: Jeder etwa die Hälfte oder sie alles?
-
1. Wenn ihr euch 2018 getrennt habt, könnt ihr zusammen veranlagen.
2. Kindesunterhalt kann steuerlich nicht abgesetzt werden.
3. Unterhalt an einen Exehegatten kann in einem Jahr, in dem die Zusammenveranlagung noch möglich ist auch nicht abgesetzt werden.
4. Kindergeld setzt jeder hälftig an.
5. Betreuungskosten kann nur der ansetzen, der den Vertrag unterzeichnet hat und die Leistung an die Betreuung überweist. Indiz ist, wer das KG erhält, zu dem ist das Kind haushaltszugehörig. Sind beide Vertragsnehmer und überweisen, können beide absetzen und müssen den Höchstbetrag aufteilen.
6. PKV der, der Versicherungsnehmer ist und sie auch bezahlt.
7. Arbeitszimmer: ist unklar, wer hat welches Zimmer wie und wie lange benutzt?
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
1. Ich weiß, will ich aber nicht. Wir hatten auch beide die 4 und annähernd gleiche Gehälter.
5. Nicht ganz, ich sagte ja schon, dass wir ein Wechselmodell haben. Wir haben beide unterzeichnet, ich zahle die Kosten, die Kinder sind bei mir gemeldet, aber meine Ex bezieht das Kindergeld (wegen Beihilfe).
7. Theoretisch nutzten wir beide das Arbeitszimmer, sie bis zu ihrem Auszug, ich das ganze Jahr. Kann ich es voll für ein Jahr ansetzen?
1. Okay, ist ja kein Muss.
5. Gut, Unterhalt kann also keiner abgesetzt werden. Aber zu dem was sie da macht:
a) sie ist nicht die Bezugsberechtigte für das KG
b) da sie es widerrechtlich bezieht, droht ihr für den Fall, dass das raus kommt ein Disziplinarverfahren. Sie bescheisst den Dienstherrn um 20% Beihilfe.
c) von der KG-Kasse gibt es extra was aufs Dach, Rückzahlung und Steuerstrafverfahren inbegriffen.
-> ganz, ganz saublöde Idee. Ein Kollege von mir hat das durch.
7. Genereller Anspruch auf Werbungskosten für das häusliche Arbeitszimmer vorausgesetzt: Nach den aktuellen Urteilen des BFH vom 15. Dezember 2016 (Aktenzeichen VI R 53/12 und VI R 86/13), gilt der Höchstbetrag nun personenbezogen. Betragen die Ausgaben für das gemeinsam genutzte Arbeitszimmer z. B. mehr als 2.500 Euro, kann jeder Ehegatte maximal 1.250 Euro ansetzen. Sie in dem Fall zeitanteilig gekürzt.
LG LBM
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Wieso sollte sie keinen Anspruch auf Kindergeld haben? Wir haben ein echtes Wechselmodell vereinbart.
BGH, Beschluss vom 20.04.2016, Aktenzeichen XII ZB 45/15
Wir haben vereinbart, dass sie das Kindergeld bezieht und es an mich weiterleitet, weil wir beide die Voraussetzungen erfüllen. Wir haben ja beide die Kinder in unseren Haushalt aufgenommen. Die offizielle Meldung in meinem Haushalt bedeutet ja nicht, dass sie hier ihren alleinigen Wohnsitz haben. Hat denn dein Kollege auch ein echtes Wechselmodell vereinbart? Wir haben das auch notariell vereinbart uns uns von Notar beraten lassen. Er sah hier kein Problem. Ich würde zur Not auch die Kinder ummelden, aber dann wären sie in einem anderen Einzugsgebiet der Schule, was wir beide nicht wollen.
Nebenbei sind es 80% Beihilfe, die Kindergeldkasse hat damit aber nichts zu tun, denn sie bekommt es ja von der Beihilfestelle überwiesen.
Danke für den Hinweis mit dem Arbeitszimmer. Anspruch sollte bestehen, wurde in den letzten Jahren auch genehmigt.
Ich ziehe die Aussage insoweit zurück, dass der Sachverhalt weit vor 2016 und diesem Urteil lag und möglicherweise zu dem Zeitpunkt die Rechtslage im Bezug auf das WM eine andere war. Außerdem - und das spielt hier auch eine wesentliche Rolle, waren beide Elternteile Beamte, was den Sachverhalt zu euch noch mal ändert. Also von daher, sorry, steiche bitte die Aussagen zu Punkt 5.
LG LBM
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