EStG als Basis zur ...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

EStG als Basis zur Berechnung des Elterngeldes

 
(@pueppi)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo liebe (Steuer-)Experten!

Ich muß jetzt wirklich mal die Meinung von Euch steuerlich bewanderten Experten erfragen:
Das BEEG (kurz Elterngeldgesetz) definiert in § 2 Abs. 1 als Bemessungsgrundlage für das Elterngeld:

Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist die Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes nach Maßgabe der Absätze 7 bis 9 zu berücksichtigen.

Nach meiner Lesart handelt es sich dabei um das steuerbare Einkommen, da ein Ausschluß von steuerfreien Einkommensbestandteilen ausdrücklich nicht erwähnt wird.

In den Richtlinien (und in den vielzähligen Veröffentlichungen bzw. vereinfachten Darstellungen zum Elterngeld) findet sich dagegen der Hinweis, daß lediglich das steuerpflichtige Bruttoentgelt als Bemessungsgrundlage dient.

Bitte, wie lest Ihr den Gesetzestext (denn nur der ist ja ausschlaggebend):

1. Zählen die steuerfreien Gehaltsbestandteile mit zum Einkommen oder lediglich die steuerpflichtigen?
2. Wie werden pauschalbesteuerte Gehaltsbestandteile beurteilt (vom AG pauschal besteuerte Zuschüsse zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte): als steuerpflichtige Bestandteile lt. BEEG oder als steuerfreie?

Falls jemand eine Hinweis auf die eventuell unter diesen Blickwinkeln gewürdigte Interpretation des BEEG hat, wäre ich sehr dankbar und würde mich dort weiter belesen.

LG und viel Spaß beim Knobeln 😉 sowie schon mal ein liebes Dankeschön im voraus!  🙂

Püppi

Wo kämen wir hin, wenn alle sagten, wo kämen wir hin, und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen ? Kurt Marti

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 01.08.2008 19:08
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Falls jemand eine Hinweis auf die eventuell unter diesen Blickwinkeln gewürdigte Interpretation des BEEG hat, wäre ich sehr dankbar und würde mich dort weiter belesen.

Zufällig die Tage auf abgeordnetenwatch gesehen:

http://www.abgeordnetenwatch.de/renate_schmidt-650-5909--f102261.html#frage102261

AntwortZitat
Geschrieben : 01.08.2008 20:03
(@romyh)
Registriert

Hallo,

leider zählt nur das steuerpflichtige Netto...alle steuerfreien Zuschläge, die ja die Kohle letztlich machen, werden zur Berechnung nicht herangezpogen. Auch Weihnachts- und Urlaubsgeld nicht.

Daher sitzen wir im Moment auch in der Bredouille.

LG
Romy

AntwortZitat
Geschrieben : 01.08.2008 21:50
(@pueppi)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Romy,

auch wenn Deine Antwort schon einige Zeit zurückliegt:

leider zählt nur das steuerpflichtige Netto...alle steuerfreien Zuschläge, die ja die Kohle letztlich machen, werden zur Berechnung nicht herangezpogen.

(Zuerst einmal muß ich Dich verbessern: "steuerpflichtiges Netto" gibt es nicht; Du meintest bestimmt "steuerpflichtiges Brutto"?!)

Aber genau das stimmt eben nicht! Denn im BEEG steht (zumindest für den steuerlich bewanderten Leser) eindeutig was anderes: Sämtliche laufend gezahlten Gehaltsbestandteile, egal ob steuerpflichtig (oder pauschalbesteuert) oder steuerfrei, sind in die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld einzubeziehen. Meinem Widerspruch wurde in diesem Punkt stattgegeben; auch hat ein Sozialgericht ein gleichlautendes Urteil gefällt:

http://www.elterngeld.net/phpBB2/viewtopic.php?t=5175

Dabei ist folgende Stelle besonders interessant:

"... Die Elternkasse berief sich darauf, dass die steuerfreien Beiträge der Altersvorsorge nicht zum steuerpflichtigen Bruttoeinkommen zählen und damit bei der Berechnung des Elterngeldes keine Rolle spielen dürfen. (Anmerkung meinerseits: Für diese Argumentation findet sich keine entsprechende Stelle im BEEG!!!) Das sahen die Richter anders und stellten sich auf die Seite der Frau: Das Elterngeld als Lohnersatzleistung soll nach Meinung der Richter weggefallenes Einkommen kompensieren - egal , ob es nun zu versteuern ist oder nicht. Damit sind alle Einnahmen, die auf der Gehaltsabrechnung auftauchen, bei der Berechnung des Elterngeldes zu berücksichtigen - und die Frau konnte sich über eine Nachzahlung von rund 700 Euro Elterngeld freuen ..."

Also, nicht hinnehmen, sondern Widersprüche schreiben!

LG und viel Glück und Erfolg!

Püppi

Wo kämen wir hin, wenn alle sagten, wo kämen wir hin, und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen ? Kurt Marti

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.09.2008 12:25