Ex fordert von mir ...
 
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Ex fordert von mir die Begleichung ihres Steuerberaters !!

 
(@sebawe)
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Hallo an alle,

wir haben gestern wieder einen netten Brief von meiner an ADS leidenden Exfrau erhalten.

Sie ließ mir von ihrem Steuerberater einvernehmlich einen Brief schreiben, in dem er um Ausgleich seines Honoras bittet.
Er bezieht sich da im Rahmen des steuerlichen Nachteiles. Die Rechnung beinhaltet seine Tätigkeit:

Beratung meine Exfrau bezüglich der Anlage U und Korespondenz mit dem Finanzamt (keine Erstellung der Steuererklärung)

Dafür setzt er 2,5 Stunden fest und einen Geamtbetrag von 297,50 €. Ausserdem weist der Steuerberater daraufhin, dass ich die
Rechung von der Steuer absetzen kann. DIese ist jedoch nicht einmal auf meinen Namen ausgestellt.

Spinnt die jetzt total? Was habe ich mit ihrer Steuerberatung zu tun? Ich will natürlich nicht ihre Rechnung bezahlen.
Ich habe gestern meinen anwalt angerufen und er sagt ich solle den Steuerberater einen Brief schreiben wo ich mich auf
§ 254 BGB beziehe und die Begleichung der Rechnung ablehne.

Immerhin hat Sie noch die Möglichkeit  zum Finanzamt zu gehen und sich dort kostenlos beraten zu lassen. Also würde ich sagen
Sie hat die Kosten unnötig und selbst verursacht, somit trägt Sie alleine die Rechung.

Wie seht ihr das? Beinhaltet der Umfang des steuerlichen Nachteils auch solche Aufwendungen? Hat jemand sowas schonmal
erhalten?

Liebe Grüsse sebawe

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 27.06.2009 15:46
 elwu
(@elwu)

Dafür setzt er 2,5 Stunden fest und einen Geamtbetrag von 297,50 €.

Hallo,

Antwortvorschlag::

Sehr geehrter Herr Sowieso,

wegen Ihrer Gebührenforderung wenden Sie sich an Ihre Auftraggeberin. Eine Beratung zum eingeschränkten Realsplitting und auch die Nachteilsberechnung nimmt das Finanzamt kostenfrei vor. Es sei in diesem Kontext auch auf §254BGB verwiesen sowie auf die unterhaltsrechtliche Pflicht Ihrer Auftraggeberin, keinerlei vermeidbare Kosten zu meinen Lasten zu generieren.

Mit freundlichem Gruß

Unterschrift

/elwu

AntwortZitat
Geschrieben : 27.06.2009 22:09
(@schmusepapa)
Registriert

Hallo sebawe,

in >diesem Beitrag< gibt es einen zu deinem Problem recht ähnlichen Fall. Die Chancen stehen also nicht schlecht. Zunächst würde ich aber elwu's knackigen "Dreizeiler" verschicken und warten, ob da überhaupt noch was kommt.

Gruß

Martin

AntwortZitat
Geschrieben : 29.06.2009 12:45
(@sebawe)
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Hallo elwu,

danke für Deine Anregung. Die Antwort ist absolut passend, hat mir sehr gut gefallen und die werde ich genauso übernehmen.

Hallo Martin,

danke auch dir für den link. Ich hoffe natürlich, dass der StB nach diesen Schriftstück in den Tiefschlaf fällt und ich nichts mehr von dieser Rechnung höre.

Ich werde also den weiteren Verlauf hier einstellen.

Liebe Grüsse

sebawe

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 29.06.2009 14:42
(@sebawe)
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Hallo an alle.

Wir haben heute schon eine Antwort vom StB bekommen. Ich möchte sie einmal einstellen, damit ihr mir eure Meinung schreiben könnt und ich weiss wie ich jetzt weiter reagieren soll.

Sehr geehrter Herr xxxx,

es ist nicht die Aufgabe des FA Steuerberatung zu betreiben, geschweige denn die Formulare der Steuerpflichtigen selber auszufüllen. Im Übrigen ist § 254 BGB nicht einschlägig.

Es fand keine Beratung im direkten Zusammenhang mit dem "eingeschränkten Realsplitting" statt. Das FA Kempen hat unsere Mandantin zur Abgabe einer Erklärung aufgefordert. Diese Aufforderung ist alleine aufgrund der geleisteten Unterschrift zur Anlage U für das Jahr 2007 ergangen.

Es ist das Recht eines Jeden, bei einem belastenden Verwaltungsakt die kompetente Hilfe eines StB aufzusuchen. Es ist nachvollziehbar, dass unsere Mandantin in diesem Fall unsere Hilfe aufgesucht hat und in keinem Fall so auszulegen, dass sie dieses zu Ihren Lasten veranlasst habe.

Indes sei angemerkt , dass, sollten Sie unsere Rechnung nicht bis zum 10. Juli 2009 begleichen, wir unserer Mandantin raten werden, die Genehmigung zum Sonderausgabenabzug von Unterhaltsleistungen rückwirkend zu widerrufen. Ihre Bestätigung zum Ausgleich aller steuerlichen Nachteile war Bedingung für die Unterschrift unter der Anlage U, was auch durch Ihren Rechtsanwalt eindeutig bestätigt wurde. Somit ist auch eine rückwirkende Änderung der Steuerfestsetzung ab dem Veranlagungszeitraum 2007 möglich. Sie hätten dann mit erheblichen Steuernachzahlungen zu rechnen, die weitaus höher als unser Honorar ausfallen würden.

Im Übrigen weisen wir darauf hin, dass wir davon ausgehen, dass es sich bei der Aufforderung des FA hinsichtlich der Unterhaltseinkünfte um eine einmalige Angelegenheit gehandelt hat, sodass keine weiteren Kosten absehbar sind.

Wir gehen davon aus, dass Sie an einer Begleichung der Rechnung weiterhin interessiert sind und verbleiben

mit freundlichen Grüssen

xxxx

Ist das nicht ein kompetenter Haufen Elend von StB und Exfrau?

Danke euch schon mal im voraus.

Liebe Grüsse

sebawe

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 01.07.2009 20:34
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

ich zum steuerrechtlichen Teil:

Er hat Recht, das FA macht keine Steuerberatung, ABER eine Information zur Anlage U (wo sie ein Kreuz macht) oder wo was in Anlage SO eingetragen wird, gibts an jeder Infozentrale des Amtes. Und auch wenn der StB ihr dabei geholfen hat, braucht er für die paar Angaben nicht 2,5 Stunden, sondern 2,5 Minuten.

Die Zustimmung zum Realsplitting kann sie nicht zurücknehmen:

"Antrag und Zustimmung zum Realsplitting können nicht - auch nicht übereinstimmend - zurückgenommen oder nachträglich beschränkt werden. (BFH v. 22.9.1999, BStBl. 2000 II, S. 218).

Sie kann natürlich versuchen, Dich im Innenverhältnis zu verklagen. Ob sie das für die 297 Penunzen macht, sei ihr überlassen. Zurückziehen kann sie ihre Zustimmung nur für das folgende Kalenderjahr.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 01.07.2009 20:55
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Zurückziehen kann sie ihre Zustimmung nur für das folgende Kalenderjahr.

Und dann kannst du ihr immer noch einen Verstoß gegen die nacheheliche Solidarität vorwerfen und, wenn die Steuerersparnis Bestandteil des unterhaltspflichtigen Einkommens bist, kannst du natürlich auch eine Änderungsklage einreichen.

Außerdem hätte sie sich ja auch an dich wenden können. Du hättest ihr ja sicher kostenlos beim Ausfüllen geholfen.

Dem Steuerberater würde ich nicht mal antworten.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 01.07.2009 21:00
(@schmusepapa)
Registriert

Hallo sebawe,

Wir gehen davon aus, dass Sie an einer Begleichung der Rechnung weiterhin interessiert sind und verbleiben

ja klar bist du an einer Begleichung der Rechnung interessiert - solange du sie nicht zahlen musst  :wink:.

Ich würde dem Steuerberater jetzt ungefähr folgendes schreiben:

1.
Die Hinzuziehung eines Steuerberaters war nicht notwendig, da die benötigten Auskünfte kostenfrei an der Informationsstelle jedes Finanzamtes hätten eingeholt werden können. Alternativ hättest du auch geholfen.

2.
2,5 Stunden sind völlig überzogen. Eine solche Auskunft nebst Berechnung dauert max. 30 Minuten.

3.
Die Zustimmung zum Realsplitting kann für das laufende Kalenderjahr nicht zurückgenommen werden (s. Vorschreiber).

4.
Er soll sich die Kosten der "Beratung" von seiner Auftraggeberin erstatten lassen.

5.
Wenn er meint, er sei im Recht, soll er dich verklagen.

Ich denke das waren die wichtigsten Punkte. Ihr könnt Euch jetzt noch ewig weitere solche Briefe schreiben, aber dass bringt auch nichts mehr. Der Steuerberater soll klagen oder er soll es sein lassen.

Wichtig aus meiner Sicht: Den entsprechenden Schriftverkehr bis mind. Ende 2012 aufheben - solange läuft nach meinen Informationen die Frist, in der er klagen kann.

Gruß

Martin

AntwortZitat
Geschrieben : 01.07.2009 22:21
 elwu
(@elwu)

Wir haben heute schon eine Antwort vom StB bekommen.

Hallo,

auf das Ding würde ich überhaupt nicht antworten. Da stehen diverse falsche Dinge drin, und es ist nicht deine Aufgabe, ihn zu berichtigen. Wie du die Sache siehst hast du ihm bereits mitgeteilt, da bedarf es keiner Ergänzung. Außerdem brauchst du für den Fall der Fälle Munition, die solltest du nicht jetzt bereits verschießen. Also abheften und abwarten.

/elwu

AntwortZitat
Geschrieben : 01.07.2009 23:39
(@neuezeit)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

ich schließe mich der Argumentation von elwu + Beppo an.

neuezeit

So ist das Leben

AntwortZitat
Geschrieben : 02.07.2009 11:09




(@sebawe)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo zusammen.

Danke euch erstmal für eure Meinung  :thumbup:.

Am liebsten würde ich auch nicht antworten. Überlege aber auch gleichzeitig zurückzuschreiben, etwas ausführlicher, damit er sieht das er es bei mir erst gar nicht mehr probieren braucht, dieses Geld einzutreiben. Ebenso um eine eventuelle Klage im Vorfeld abzuwehren. Was könnte passieren, wenn ich jetzt gar nicht reagiere. Könnte es auf eine Klage herauslaufen? Martin hatte mir einen Link zu einen früheren Thema geschrieben, da würde ich mich gerne auf ein Urteil vom OLG Köln beziehen, aus dem ich schließe, dass Sie kein Recht hat, bei einer normalen Steuererklärung sich beraten zu lassen.

Liebe Grüsse

sebawe

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.07.2009 12:37
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Wenn du ihm Argumente lieferst warum du nicht bezahlen willst, wird er sich eben neue suchen, warum du doch bezahlen sollst.
Oder er sucht Gründe, warum deine Argumente nicht greifen.

Wenn du ihn einer weiteren Antwort würdigst, zeigst du ihm, dass seine Worte Wirkung zeigen
Lass es einfach.
Du hast genug gesagt.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.07.2009 12:52
(@sebawe)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo Beppo.

Ja das macht Sinn, was du schreibst. Ich würde am liebsten auch genauso reagieren. Meinen Standpunkt habe ich einmal eindeutig vertreten und das sollte reichen.

Ich frage mich aber trotzdem, was aus der Sache entstehen kann. Kann ich mit einer Klage rechnen? Wenn ich meine Exfrau einstufe braucht Sie diese gerichtliche "Treffen". Sie bekommt ja eh PKH, deswegen juckt es Sie ja nicht.

Gruß sebawe

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.07.2009 13:46
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin sebawe,

Ich frage mich aber trotzdem, was aus der Sache entstehen kann. Kann ich mit einer Klage rechnen? Wenn ich meine Exfrau einstufe braucht Sie diese gerichtliche "Treffen". Sie bekommt ja eh PKH, deswegen juckt es Sie ja nicht.

wenn Deine Ex so drauf ist, klagt sie sowieso. Die Frage ist nur, ob Du Dein Pulver vorher verschiesst oder erst in einem möglichen Verfahren.

Abgesehen davon wäre es dafür vorab erforderlich, dass der Steuerberater Deine Ex für die Rechnung in Haftung nimmt, diese die Rechnung bezahlt und Dich anschliessend in Regress nimmt. Im Moment hat sie gar keine Aktivlegitimation für eine Klage, denn die Rechnung des StB ging ja an Dich direkt und nicht an Deine Ex. Also müsste der StB klagen. Und der kriegt keine PKH. Aber er sollte die Gesetzeslage kennen, die keinen Ersatz für StB-Auslagen vorsieht.

Mach Dir also mal keinen Kopf über das "was wäre, wenn...", sondern lass die Dinge auf Dich zukommen. Wenn man immer gleich zahlt, wenn jemand "sonst Klage" sagt, macht man sich nur zum Affen.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.07.2009 05:40
 elwu
(@elwu)

Am liebsten würde ich auch nicht antworten.

Hallo,

dann mach' doch einfach was du am liebsten machen würdest. Nämlich nicht zu antworten. Es ist zwischen dir und dem STB derzeit alles gesagt. Bewahre dir deine Munition auf, was ist daran so schwer zu verstehen? Und konjunktivistische Zukunftsbetrachtungen sind sinnfrei, also höre auf damit, dir auszumalen, was wärewennkönnteblablubb. Wenn von dem STB oder der Ex wieder was eintrudeln sollte, melde dich wieder bei uns.

/elwu

AntwortZitat
Geschrieben : 03.07.2009 09:54
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

Kann ich mit einer Klage rechnen?

Woher sollen wir das wissen, wenn selbst du es nicht einzuschätzen vermagst.

Sie bekommt ja eh PKH, deswegen juckt es Sie ja nicht.

Die Gewährung von PKH ist an drei Bedingungen geknüpft:
1. Bedürftigkeit
2. Keine mutwillige Prozessführung
3. Erfolgsaussicht
Und selbst wenn sie PKH bekäme, würde sie im Falle des Unterliegens deine Kosten zahlen müssen.

Ich schrieb es jüngst: Angst in ein schlechter Ratgeber.

Wenn von dem STB oder der Ex wieder was eintrudeln sollte, melde dich wieder bei uns.

Exakt!

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 03.07.2009 10:52
(@sebawe)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo.

Danke für eure Antworten und eure Unterstützung.

Ich werde genau das tun was ihr mir auch ratet. Ich reagiere auf den StB nicht mehr und warte ab was passiert.

Liebe Grüsse

sebawe

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.07.2009 14:44