Ex will in seiner S...
 
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Ex will in seiner Steuerklärung plötzlich Familienkasse angeben - Kind in Ausbildung, wohnt alleine, volljährig

 
 Ona
(@ona)
Rege dabei Registriert

Hallo zusammen,

unsere Tochter ist volljährig und steht seit Jahren in meiner Steuererklärung.

Ich bin seit 10.2009 Alleinerziehend (gewesen). Scheidung war in 1/2016.

Das Kindergeld ergeht schon immer auf mein Konto.

 

Unsere Tochter hat am 01.09.2021 eine Ausbildung begonnen.

Sie wohnt in ihrer eigenen Wohnung.

Laut Auskunft der Familienkasse bin ich weiterhin Kindergeldberechtigt, weil sie in Ausbildung ist.
Das Kindergeld wird, jeden Monat per Dauerauftrag, direkt von meinem Konto auf ihr Konto weiter geleitet.

Heute erhalte ich von meinem Ex-Mann folgende E-Mail:

 

Betreff: zuständige Familienkasse Tochter

Hallo Ex-Frau,

ich benötige für meine Steuererklärung die zuständige Familienkasse für Tochter, ich muss sonst dort nachfragen und das will ich erst mal vermeiden.

Gruß Ex-Mann

 

In meiner Steuererklärung 2021 würde, wie seit Jahren, mein Entlastungsbeitrag Alleinerziehend stehen (anteilig bis 8.2021 und/oder ab 9.2021 der Ausbildungsfreibetrag, dazu muss mich noch schlau machen, was da korrekt ist) stehen.

Nun zu meiner Frage:

Worin besteht hier die steuerrechtliche Grundlage für meinen Ex-Mann, die zuständige Familienkasse in seiner Steuererklärung zu nutzen?

Ist dies überhaupt möglich?

Mir kommt das alles sehr suspekt vor.

 

Danke, viele Grüße

Ona

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 22.03.2022 22:15
(@ruffys)
Rege dabei Registriert

Naja das kind ist volljährig. So weit mir bekannt bekommt diesen Ausbildungsfreibetrag jeder zur Hälfte. Wenn er unterhalt zahlt und das mehr wie du, könnte er jetzt auch das Kindergeld auf sein konto beantragen und ans kind überweisen.

AntwortZitat
Geschrieben : 22.03.2022 23:46
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Wenn das Kind nicht in deinem Haushalt lebt, bekommst du keinen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, also ab 9/21. 

Kindergeldbezugsberechtigt ist der Elternteil, der dem Kind die höhere Unterhaltsleistung zahlt.

Kinderfreibeträge und den Freibetrag für Kinder in Ausbildung außer Haus bekommen beide hälftig, es sei denn, ein Elternteil kommt seiner Unterhaltspflicht nicht zu mindestens 75% nach.

An dem was dein Ex macht ist nichts suspekt. Er hat keine anderen Rechte als du. Er prüft lediglich, ob er bezugsberechtigt fürs Kindergeld ist, seit die Tochter nicht mehr bei dir lebt. Kindergeld und Steuererklärung sind zwei verschiedene Dinge.

LG LBM 

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 23.03.2022 07:16
 Ona
(@ona)
Rege dabei Registriert

@Ruffys

Danke!
Der Entlastungsbetrag nur bis 8/2021 und das jedem Elternteil zur Hälfte der Ausbildungsfreibetrag zusteht ist kein Thema.

@lausebackesmama
Was würde es denn für einen Vorteil haben, wenn der Vater KiG beantragt und es dann an unsere Tochter weiterleitet?
Er bekommt ja keinen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, weil unsere Tochter im eigenen Haushalt wohnt.

 

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.03.2022 12:18
 Ona
(@ona)
Rege dabei Registriert

Laut Familienkasse ist das dann ein komplett neu zu stellender Antrag, der mind. 2 Monate und aktuell noch länger dauert.

Wer zahlt dann in dieser Zeit dem Kind die fehlenden 219 €?

Es ist auch nicht zu 100% gesichert, dass dem Vater das KiG bewilligt wird.

Was, wenn nicht?

Wer hat den fehlenden KiG Betrag dann auszugleichen?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.03.2022 12:24
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

@ona 

 

Das hat nichts mit Vorteil oder nicht zu tun. Wenn er mehr Unterhalt zahlt als du, beziehst du es gesetzlich zu Unrecht. Je nachdem wie viel Unterhalt er zahlt, muss er es auch nicht zusätzlich auskehren. Mal angenommen, er zahlt ihr bereits 860 Euro, darf er das KG auch behalten.

Von dir könnte die Kindergeldkasse es auch zurück fordern. Wieso sollte der KV das KG nicht von der KG-Kasse bekommen?  KG wied 6 Monate rückwirkend ab Antragstellung gezahlt. Der Tochter geht nichts verloren.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 23.03.2022 12:34
 Ona
(@ona)
Rege dabei Registriert

@lausebackesmama 

Was bedeutet "auskehren"?
Der Vater zahlt 300 €.

Was soll die Kasse zurückfordern wollen, wenn das KiG direkt ans Kind geflossen ist?

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 3 Jahren von Ona
AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.03.2022 12:39
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

die Ausgangsfrage ist die nach der KG-Kasse. Die wird in der Steuererklärung abgefragt und da sowohl Mutter als auch Vater kindergeldberechtigt sind, wird bei beiden gefragt. Nur weil der Vater die KG-Kasse wissen will, leite ich erst einmal nicht ab, dass er das KG haben will oder habe ich da etwas übersehen?

Solange er kein KG beantragen will passiert gar nichts. Würde er das KG beantragen, dann ist die Rechtslage wie bereits dargestellt, dass er a) kindergeldberechtigt ist, weil er der Vater ist, und b) ihm das KG zusteht, wenn er mehr Unterhalt zahlt und c) das KG an das Kind weiterzuleiten ist. Dies geschieht mit dem Unterhalt (dieser wird dann nicht um das KG reduziert).

"Auskehren" bedeutet das KG direkt an das Kind auszahlen. Er müsste es nur, wenn er das KG bekommt und der Unterhaltsbetrag geringer als das KG ist.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 23.03.2022 13:25
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Warum es das Feld mit der Familienkasse auf der Anlage Kind gibt weiß der Fuchs, das interessiert im Finanzamt keinen Menschen.

Die KG-Kasse würde es von dir zurück fordern, weil du eben, wenn du nicht mehr als 300 Euro Unterhalt zahlst, nicht mehr berechtigt bist, das Kindergeld zu beziehen. Dass du das KG ans Kind weiter geleitet hast, ist dafür nicht von Belang. Das wäre selbst so, wenn es einen Abzweigungsantrag für das Kind gäbe. Wenn er jetzt im März den Antrag stellt, kann er bis einschließlich Oktober 21 rückwirkend KG erhalten.

Wenn der Unterhaltsanspruch deiner Tochter insgesamt nur 300 Euro beträgt, weil sie zB 560 Euro selbst anrechnenbares Netto erzielt, dann müsste er unter Anrechnung von 219 Euro KG nur noch 81 Euro zahlen. Hat er aber 300 gezahlt, dürfte er das KG auch behalten.

LG LBM 

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
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AntwortZitat
Geschrieben : 23.03.2022 16:52
 Ona
(@ona)
Rege dabei Registriert

@susi64 
Vielen Dank!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.03.2022 19:40




 Ona
(@ona)
Rege dabei Registriert
 

@Lausebackesmama

Vielleicht ist das Missing Piece, dass der Unterhalt seitens des Vaters erst seit 01.09.2021 wieder läuft?

Von 5.2018 bis 8.2021 wurde 0 € Unterhalt gezahlt.

 

Ich hatte Ende August 2021 mit zwei Mitarbeitern der Familienkasse telefoniert.

Eine ist sogar für die Rückforderung von Kindergeld zuständig.

Beide haben gesagt, dass ich meiner Tochter einfach das Geld per Dauerauftrag weiter überweisen soll.

Ich hatte meine Situation entsprechend geschildert.

Es kam nicht die Frage, ob ich mehr Unterhalt oder weniger als der Vater zahle.

 

Diese Unterhaltsberechnung hatte ich dazu hier aus dem Forum erhalten:

Unterhalts-Pauschale für ein volljähriges Kind, das in eigener Wohnung wohnt 860 €

Azubi Gehalt netto = 339 €

Pauschale Fahrkosten/Schulmaterial = 100 €

Kindergeld 219 €

860 € - 219 € - 339 € = 302 € Zahlbetrag

Der Vater zahlt 300 €
Ich 100 €.

Also wäre in unserem Fall am besten, das meine Tochter selber KiG beantragt?

 

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 3 Jahren von Ona
AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.03.2022 20:05
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

@ona nein das geht nicht, kindergeldanspruchsberechtigt sind nur die Eltern, nicht das Kind.

Was vor Oktober war, ist jetzt nicht mehr relevant. Fakt ist, du bist nicht mehr die Bezugsberechtigte sondern er. 

Warum die SBin dazu nichts gesagt hat, keine Ahnung. 

LG LBM 

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 23.03.2022 20:14
 Ona
(@ona)
Rege dabei Registriert

Aus meiner Telefonnotiz mit der Familienkasse, die ich an meine Tochter weitergeleitet habe:

3. Option ist die einfachste.

So wie ich es bereits gesagt hatte:

Du wohnst in einer eigenen Wohnung.

Ich teile der Familienkasse mit, dass du in Straße X wohnst.

Ich leite dir das Geld weiter.

Der Mitarbeiter hat gesagt, es ist völlig egal, ob ich es dir überweise oder bar schicke. Er sagte, das ist die einfachste Variante, die er mir empfehlen würde. So würde er es machen und so machen es auch die meisten Eltern. Alles andere birgt die Gefahr, dass wegen Unterhalt oder Abzweigungsverträgen das Kindergeld nicht mehr fließt.

 

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.03.2022 20:16
 Ona
(@ona)
Rege dabei Registriert

@lausebackesmama 
Ich bin davon ausgegangen, das 2 Mitarbetier der Famkasse korrekte Auskünfte geben. Siehe meine Ergänzung.

Antwort Steuerberater:

da  X auf Grund seiner Ausbildung noch als Kind in der Steuererklärung berücksichtigt wird ist bei jedem Elternteil eine Anlage Kind der Steuererklärung beigefügt. Auf der Anlage Kind ist die zuständige Familienkasse zu erfassen.

Aus diesem Grund benötigt Ihr Ex-Mann diese Information.

Hintergrund dafür ist, dass jeder Elternteil (egal wo das Kind lebt) grundsätzlich Anspruch auf den halben Kinderfreibetrag bzw. das halbe Kindergeld hat. An wen das Kindergeld ausgezahlt wird spielt bei dieser theoretischen Betrachtung in der Steuererklärung keine Rolle.

Das Kindergeld wird immer an den Elternteil tatsächlich ausgezahlt bei dem das Kind lebt oder an das Kind selbst. Bei der Berechnung von zu zahlendem Unterhalt wird beim Unterhaltspflichtigen der hälftige Anspruch auf Kindergeld berücksichtigt.

Richtig in Ihrer Steuererklärung ersetzt der Ausbildungsfreibetrag dann den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.

 

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.03.2022 20:20
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator
  1. @ona diese Antwort ist auch soweit korrekt.

Allerdings lässt der Anwalt den Part weg was passiert, wenn das Kind nicht bei einem der beiden Elternteile lebt:

§ 64 EStG:

3) 1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. 2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt.

Und das ist deiner Schilderung nach nunmal der Vater. Das Kind kann nur einen Abzweigungsantrag stellen, sie wird aber nicht die Kindergeldberechtigte. Und das ist für die Frage eventueller Rückforderungen wichtig, da sich die KG-Stelle damit an die bezugsberechtigte Person wendet.

LG LBM 

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 23.03.2022 20:53
(@brave)
Nicht wegzudenken Registriert
Geschrieben von: @lausebackesmama

Allerdings lässt der Anwalt den Part weg was passiert, wenn das Kind nicht bei einem der beiden Elternteile lebt:

Der Anwalt/Steuerberater läßt aber auch den Fakt weg, dass das Kind bereits 18. ist d.h. Anrechnung des vollen KG Betrags auf beiden Seiten, anstatt nur der Hälfte (steinigt mich, wenn ich hier was durcheinander geworfen habe :-))

AntwortZitat
Geschrieben : 24.03.2022 10:16
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

@brave Wir steinigen niemanden, aber das KG wird natürlich nicht doppelt verrechnet.  Bei Volljährigen sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig und der Unterhaltsbedarf wird bestimmt, davon wird dann das volle Kindergeld abgezogen, weil das Kindergeld an das Kind weitergereicht werden muss. Der Zahlbetrag wird dann gequotelt.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 24.03.2022 13:45