Familienkasse forde...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Familienkasse fordert für 2 Jahre fast 5.000 € Kindergeld zurück - wie abwenden?

 
 Ona
(@ona)
Rege dabei Registriert

Hallo zusammen,

ich weiß nicht, ob ich hier richtig bin, da Kindergeld ja in das Steuer-/Finanzrecht fällt. Sonst bitte an die richtige Stelle verschieben. Danke!

Erst einmal die generelle Frage an euch, wenn ich meinen Fall schildere, ob ihr mir helfen könnt, einen Einspruch/Widerspruch (mit oder erstmal ohne Begründung) korrekt zu formulieren, da ich keine Rechtschutz habe und durch die aktuelle Lage zu knapp bei Kasse bin, um einen RA zu bezahlen.

Ich habe schon bei Kindergeld.org nachgelesen, verstehe das aber mit den Verwaltungsakten udn was ich genau tun muss nicht.

Der Bescheid ist vom 10.11.

Ich freue mich über jeden Tipp und Hilfe.

Vielen Dank!
Ona

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 15.11.2020 23:32
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hey Ona,

da ist sicher was machbar. Bitte schildere mal anonymisiert den Sachverhalt.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 16.11.2020 00:05
 Ona
(@ona)
Rege dabei Registriert

Danke LBM ist aber sehr lang...

Ich habe jetzt mal einen Widerspruch geschrieben. Vielleicht reicht das ja.

------

Einspruch gegen Ihren Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 10. November 2020

Kindergeld Nummer: ...

Sehr geehrter Herr .....

hiermit erhebe ich fristgerecht Einspruch gegen den o.g. Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid.

Begründung:

Sie heben mit o.g. Bescheid die Festsetzung des Kindergelds für ........................ rückwirkend für den Zeitraum:

August 2017 bis Dezember 2017 in Höhe von 960,00 €

Januar 2018 bis Juni 2019 in Höhe von 3.492,00 €

Juli 2019 bis August 2019 in Höhe von 408,00 €

= Summe 4.860,00 €

auf.

Sie fordern diesen Betrag zu erstatten nach § 37 Abs. 2 Abgabenordnung bis zum 11.12.2020.

Wie in meiner Stellungnahe vom 14.04.2020 und den beigefügten Unterlagen (bitte dort nachlesen), bereits ausführlich dargelegt, lag zu jedem Zeitpunkt die Ausbildungswilligkeit von x , trotz Krankheit, vor. Die chronische Erkrankung wurde von Dr. med. ..........klar beschrieben.

Ich beziehe mich dazu auf diese beiden Urteile:

    Eine Ausbildungswilligkeit kann auch dann vorliegen, wenn das Kind infolge einer Erkrankung daran gehindert ist, sich um eine Berufsausbildung zu bemühen (FG Düsseldorf, Urteil vom 20.8.1997, 10 K 1177/97 Kg, EFG 1998, 105).

Grundsätzlich sollen ausbildungswillige Kinder ohne Ausbildungsplatz, solchen gleichgestellt sein, die sich in Ausbildung befinden (FG Hamburg, Urteil vom 31.7.2018 6 K 192/17 a.a.O., m.w.N).

Des Weiteren tragen Sie ein Mitverschulden, denn Sie sind Ihrer Pflicht nicht nachgekommen, regelmäßig die Anspruchsvoraussetzungen zu überprüfen.

Sie haben sich zuletzt am 15.03. 2017 gemeldet und dann erst wieder 2 Jahre später am 15.04.2019.

Siehe dazu dieses Urteil:

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.03.2019, Az. 3 K 9/18; BFH-Az.: III R 45/19. Der Fall liegt beim Bundesfinanzhof BFH.

Ich beantrage daher, das Kindergeld für die auf Seite 1 genannten Zeiträume und Summe in Höhe von 4.860,00 € wieder einzusetzen ??? und den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid fallen zu lassen / zurückzunehmen?

Gleichzeitig beantrage ich, bis zur Entscheidung über den Einspruch, die Aussetzung der Vollziehung.
Schreibt man das so?

Es ist mir nicht möglich, diesen Betrag in Höhe von 4.860,00 € in einer Summe zu zahlen, allenfalls in kleinen Raten zu 30 €/monatlich.

Ich verweise in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf, welches entschieden hat, dass der Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit in Recklinghausen nicht berechtigt ist, Ablehnungsbescheide über Stundungs- und Erlassanträge zu erstellen.

Siehe Gerichtsbescheid vom 14.05.2019, Az.: 10 K 3317/18 AO.

Zuständig sind Sie als Familienkasse Nord.

MFG

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.11.2020 01:21
(@maxmustermann1234)
Registriert

Ohne mich jetzt in die Rechtslage eingelesen zu haben: den Satz "Sie tragen ein Mitverschulden" würde ich definitiv rauslassen. Es ist deine Pflicht Änderungen beim Kindergeld unverzüglich anzuzeigen. Außerdem würde ich mich persönlich verarscht fühlen und als Sachbearbeiter denken "jetzt erst recht nicht".

AntwortZitat
Geschrieben : 16.11.2020 11:06
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ich stimme MaxMustermann zu, Du solltest so wenig emotional wie möglich schreiben. Du schilderst den Sachverhalt, die Tochter leidet an ...., bestätigt durch ..... .
Daher liegt auch eine Ausbildungswilligkeit, die Voraussetzung für den Bezug des Kidergelds ist, vor.

Keine persönlichen Angriffe auf den Sachbearbeiter, der verfolgt das u.U. auch nur auf Anweisung und maßgeblich ist die Rechtslage.
Wenn die entsprechende Stelle nicht einlenkt wird es trotzdem vor Gericht gehen, davor solltest Du Dich aber nicht zu sehr fürchten, schliessich gibt es auch neuere Entscheidungen in dieser Frage, die die Ausbildungswilligkeit bejahen:

"Im vergangenen Jahr hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass ein Anspruch auf Kindergeld auch dann besteht, wenn eine Ausbildung wegen einer Erkrankung schon nicht begonnen oder gesucht werden kann. Die Ausbildungswilligkeit muss allerdings glaubhaft gemacht werden (Urteil vom 26.4.2019, 7 K 1093/18 Kg). Gegen das Urteil ist noch die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. III R 35/19).

Aktuell hat das Finanzgericht Hamburg in ähnlicher Weise entschieden. Ein Kind, das ausbildungswillig ist, aber infolge einer Erkrankung daran gehindert ist, sich ernstlich um eine Berufsausbildung zu bemühen, ist ebenso zu behandeln wie ein Kind, das sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, einen solchen aber nicht findet . Es besteht mithin Anspruch auf Kindergeld (Urteil vom 17.1.2020, 5 K 24/19)."

(siehe <a href="https://www.steuererklaerung-student.de/blog/kindergeld-fuer-volljaehrige-kinder-bei-krankheit-und-fehlendem-ausbildungsplatz/>hier</a>)"

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 16.11.2020 11:23
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Bei Erkrankungen, die eine Ausbildung verhindern, reicht es nicht diese mitzuteilen. Man muss auch ein entsprechendes Gutachten vorlegen. In dem wird normalerweise auch die Prognose, wie lange dieser Zustand andauern wird und was das Kind tun kann, um Ausbildungsfähig zu werden dargelegt.
Ich bin mir da nicht sicher, ob man das noch nachträglich tun kann. Das sollte man in Erfahrung bringen.

Allerdings hast du die Bringschuld. DU musst der Familienkasse alle Änderungen mitteilen und auch mitteilen und nachweisen, dass ein Kind noch KG berechtigt ist, weil es aufgrund einer Erkrankung keine Ausbildung machen kann.

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 16.11.2020 12:16
 Ona
(@ona)
Rege dabei Registriert

@MaxMustermann1234
Vielen Dank für den Hiweis. Ich fand das schon sachlich, aber ich ändere es ab.

@Susi64
Auch dir lieben Dank, vor allem für die neueren Urteile.
Soll ich nur die anführen oder auch die älteren?
Ich werde keine/n SachbearbeiterIn anschreiben, sondern direkt den Leiter der Famkasse. Denn ich weiß ja nicht, ob m/w/d, weil da immer nur ein Nachname steht, oftmals nicht mal eine Unterschrift.

@midnightwish
Danke auch dir für den Hinweis mit dem Gutachten. Es wurde von der Famkasse immer nur Bescheinigungen gefordert, die ich auch eingereicht habe.
Die Bringschuld war mir bis dato nicht bekannt. So wie ich es gelesen hatte, ist aber auch die Famkasse verpflichtet, regelmäßig zu prüfen. Ich habe es jetzt nachgelesen.

---

Allgemein zur Formulierung, damit ich das korrekt formuliere.
Heißt es:

Ich beantrage daher, das Kindergeld für die auf Seite 1 genannten Zeiträume und Gesamtsumme in Höhe von 4.860,00 €
- wieder einzusetzen ?
und den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid
- zu erlassen ?
- fallen zu lassen ?
- zurückzunehmen ?
- aufzuheben ?

Und ist das hier korrekt ausgedrückt?
Gleichzeitig beantrage ich, bis zur Entscheidung über den Einspruch,
- die Aussetzung der Vollziehung ?

Ich danke euch sehr!
LG Ona

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.11.2020 17:33
 Ona
(@ona)
Rege dabei Registriert

Hallo nochmals,

muss ich die ganzen Dokumente, Formulare, alles, was ich bislang gesendet habe, nochmals ausdrucken und mitsenden?

Das hatte ich bereits in meiner Stellungnahme gemacht.
Aber ich vermute fast, die lesen das nicht genau, vielleicht steigen die da auch nicht mehr durch, weil genau derselbe Textbaustein zurückkam, wie in dem Schreiben zur Stellungnahme.

Macht es denen dann einfacher?
Falls nicht alles in der Akte ist ... bin unsicher, weil es wirklich sehr viel ist. Nicht, das die sich dann noch überfordert fühlen ...

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.11.2020 20:59
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Ona,

<a href="https://www.kindergeld.org/einspruch.html>Hier</a>" ist eine Seite, die auf Dein Problem eingeht und in der Mitte kann man auch Mustervorlagen anklicken, wie ein Widerspruch in Deinem Fall auszusehen hat (dahinter ist ein word-File).

Ansonsten würde ich die Anlagen nicht mitschicken sondern nur darauf verweisen, welches konkrete Dokument etwas belegen kann.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 16.11.2020 22:47
 Ona
(@ona)
Rege dabei Registriert

Hallo Susi,

lieben Dank, genau die Seite hatte ich zur Vorlage genutzt. Dort passt aber nicht immer der Wortlaut, deshalb meine Fragen nach der Formulierung.

Ich habe mich durch diverse Webseiten gelesen, mal wird gesagt, die Widerspruchsstelle benötigt alles neu, andere sagen, die können auf die Akte zurückgreifen.
Hmm, mal schauen, wie ich es mache.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.11.2020 23:05




(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Ona,

wichtig ist doch erst einmal, dass Du fristgerecht Widerspruch einlegst. Da z.Z. kein Kindergeld gezahlt wird und auch in Zukunft nicht steht die Frage nach der Fortzahlung nicht. Du möchtest aber einen Verzicht der Vollstreckung.

Dann sollte es mMn heißen:
%-----------------
Hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bescheid ..... vom .... ein. Entgegen Ihres Bescheids bin ich der Meinung, dass meine Tochter sehr wohl ausbilldungsillig war dies aber aufgrund der Erkrankung nicht tun konnte. (Als Anlage käme dafür eine ärztliches Bescheinigung über den damaligen Gesundheitszustand in Frage). Ich bitte Sie den Bescheid noch einmal zu prüfen.

Gleichzeitig beantrage ich bis zur Entscheidung über den Einspruch die Aussetzung der Vollziehung, da es mir nicht möglich ist, diesen Betrag in einer Summer zu zahlen. (Sinnvoll könnte hier eine tiefer gehende Begründung mit ggf. Bescheinigungen sein.)
%----------------------
Wichtig ist der fristgerechte Eingang und auch der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 17.11.2020 00:06
 Ona
(@ona)
Rege dabei Registriert

Hallo Susi,

lieben Dank! So ähnlich habe ich jetzt auch geschrieben.

Zur Info: Ich erhalte fortlaufend Kindergeld, weil regelmäßig Bewerbungen eingereicht werden, somit Anspruch besteht.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.11.2020 01:52