Hallo Steuer-Cracks,
ich habe den Thread "Verweigerung der steuerlichen Veranlagung im Trennungsjahr.....Vorgehensweise" genau lesen, verstehe aber dennoch nicht, wie das "fiktive getrennte Einkommen" wirklich berechnet wird.
Die Lage:
Beide Eheleute verdienten ungefähr gleichviel, haben aber dennoch Steuerklasse 3 (ich) und 5 (DEF). (Dusselig, aber im Nachhinein nicht zu ändern).
Trennung Sommer 2008. Anschließend Uneinigkeit über die Aufteilung der noch anstehenden Steuererklärung 2007 und 2008. Es wären bei gemeinsamer Veranlagung mehrere 1.000 Euro Rückzahlung zu erwarten. Ich schlage Hälfte/Hälfte vor, DEF akzeptiert das nicht.
DEF zieht schließlich getrennte Veranlagung durch. Sie erhält rd. 8.000 Euro Rückerstattung, ich muss rd. 6.000 nachzahlen. Widerspruch beim FA verfängt nicht. Ich zahle die 6.000 und klage auf Schadenersatz. Demnächst steht der Termin an.
Jetzt meine Frage: Mein RA hat nur auf Ersatz der 6.000 Euro Nachzahlung geklagt. Darüberhinaus einen Anteil an der bei gemeinsamer Veranlagung anfallenden Rückzahlung einzuklagen hält er für sinnlos, da ich bei "fiktiver getrenner Veranlagung" nichts rausbekäme bzw. meine DEF sogar noch was nachzahlen müßte.
Sieht er das richtig? Oder steht mir auch ein Anteil an der "fiktiven getrennten Veranlagung" zu? Wenn ja, wie hoch ist dieser Anteil?
Es hängt, wenn ich es recht sehe, davon ab, ob man bei der "fiktiven getrennten Veranlaung" die tatsächlichen Steuerklassen 3 und 5 zugrundelegt (davon geht mein Anwalt aus) oder bei beiden Eheleuten die gleiche Steuerklasse (das denke ich). Oder bin ich auf dem falschen Dampfer?
Und spielt es eventuell eine Rolle, wer in den betreffenden Jahren 2007 und 2008 wieviel für den gemeinsamen Haushalt ausgegeben hat? Zumindest hinsichtlich der Billigkeit?
Vielen Dank für Eure Hilfe
Tarek
kleine Korrektur: es muss natürlich im dritten Absatz heissen "... und meiner (!) DEF sogar noch was nachzahlen müßte ... "
Beide Eheleute verdienten ungefähr gleichviel ... Es wären bei gemeinsamer Veranlagung mehrere 1.000 Euro Rückzahlung zu erwarten ... DEF zieht schließlich getrennte Veranlagung durch. Sie erhält rd. 8.000 Euro Rückerstattung, ich muss rd. 6.000 nachzahlen
Einen Nettovorteil bei gemeinsamer Veranlagung hat man nur bei asymetrischen Einkommen, wenn Du sagst "ungefähr gleichviel" dann wäre die Erstattung bei gemeinsamer Veranlagung nur die Summe der Einzelergebnisse, allso 8000-6000 = 2000€ ("mehrere 1.000 Euro"?)
Da hast Du anscheinend Deine Zahlen nicht im Griff.
Jetzt meine Frage: Mein RA hat nur auf Ersatz der 6.000 Euro Nachzahlung geklagt. Darüberhinaus einen Anteil an der bei gemeinsamer Veranlagung anfallenden Rückzahlung einzuklagen hält er für sinnlos, da ich bei "fiktiver getrenner Veranlagung" nichts rausbekäme bzw. meine DEF sogar noch was nachzahlen müßte.
Und das passt jetzt aber garnicht. Ich verstehe die Aussage so, dass wenn Ihr beide die IV gehabt hättet, Ihr jeweils bei Einzelveranlungen keine Rückerstattung bekommen hättet. Nu habt Ihr aber 2000€ bekommen und die sind ja nicht vom Himmel gefallen. Also kamen die aus Erstattungspotential, dass es bei fiktiver getrennter Veranlagung genauso gegeben hätte (was nach Deiner Aussage aber nicht der Fall war)
Also: da stimmt was nicht.
Und spielt es eventuell eine Rolle, wer in den betreffenden Jahren 2007 und 2008 wieviel für den gemeinsamen Haushalt ausgegeben hat? Zumindest hinsichtlich der Billigkeit?
Ja natürlich, dass muss doch die Begründung der Klage sein, dass ein Ausgleich faktisch stattgefunden hat, sei es durch gemeinsames Wirtschaften oder durch Unterhaltszahlungen. Weil ohne das könntest Du ja keinen Anspruch begründen.
Hallo Pappasorglos,
danke für die Antwort. Hier die Zahlen, hab nochmal nachgeschaut:
bei gemeinsamer Veranlagung wären rausgekommen:
2007: 3.139,00€
2008: 4.072,00€
Ich mußte wegen getrennter Veranlagung für 2007 nachzahlen: 2.916,00€, DEF bekam heraus: 5.203,00€
Für 2008 mußte ich nachzahlen: 3.191,46€, DEF bekam heraus: 6.485,00€
Beste Grüsse
Tarek
Der III/IV-Gap (also das Mehr-Netto durch die III) betrugt für 2007 bei 30000€ Jahresbrutto etwa 3700€, bei 60000€ etwa 6850€.
Ich weiss ja nicht, wo Du stehts, nehme mal an irgendwo dazwischen, also ist der III/IV-Gap mit Sicherheit höher als Deine tatsächliche Nachzahlung von etwa 3000€. Also ist diese Nachzahlung durch irgendwelche Abzugsbeträge kleiner geworden.
Das widerspricht aber der Aussage Deines RA, dass Du "bei fiktiver getrennter Veranlagung nichts rausbekommen" hättest.
Nur die tatsächliche Nachzahlung einzufordern halte ich mit meinem naiven Verständnis für falsch.
Danke Papasorglos!
Ich würde mich freuen, noch mehr Einschätzungen von anderen zu bekommen.
Denn ich blicke immer noch nicht ganz durch.
Nach meiner Auffassung müßten die rd. 7.200 EUR0, die 2007 und 2008 bei gemeinsamer Veranlagung angefallen wären, gemäß einem Anteil aufgeteilt werden, der der "fiktiven getrennten Veranlagung" der beiden Eheleute jeweils mit Steuerklasse IV entspricht. Bei etwa gleich hohem Verdienst würde das auf eine ca. hälftige Teilung der 7.200 hinauslaufen.
Liege ich da richtig?
Danke für Eure Hilfe!
Grüsse
Tarek
Moin Tarek,
meines Erachtens ist die Fragestellung nach "fiktiver getrennter Veranlagung" eher irrelevant (da sie ziemlich "real" durchgeführt wurde).
Interessant ist für Dich, was bei "fiktiver gemeinsamer Veranlagung" herausgekommen wäre.
Die Einschätzung "50:50" wird hier vermutlich nicht funktionieren, eine anteilige Aufteilung der Rückerstattung auf Basis der Steuervorauszahlungen erscheint realistischer (Ex hat in V bei gleichem EK vermutlich deutlich mehr vorausgezahlt als Du in III) - so wurde es im Rahmen meiner TU-Verhandlung jedenfalls seitens Richter kalkuliert.
Edit: Dennoch hätte DIr vom Teil des Kuchens etwas zugestanden, so dass ich die Einschätzung von pappasorglos (nur die Nachzahlung einzufordern) teile.
Besten Gruß
United
Hallo United,
danke.
Interessant ist für Dich, was bei "fiktiver gemeinsamer Veranlagung" herausgekommen wäre.
Genau, das sehe ich auch so.
Die Einschätzung "50:50" wird hier vermutlich nicht funktionieren, eine anteilige Aufteilung der Rückerstattung auf Basis der Steuervorauszahlungen erscheint realistischer (Ex hat in V bei gleichem EK vermutlich deutlich mehr vorausgezahlt als Du in III) - so wurde es im Rahmen meiner TU-Verhandlung jedenfalls seitens Richter kalkuliert.
In der Tat hat die DEF viel mehr voraugezahlt. Aber entsprechend habe ich auch fast alle gemeinsamen finanziellen Lasten getragen. So habe ich nachweislich praktisch alle Haushaltsausgaben (Miete, Gas, Strom, Auto etc.) sowie Kinderausgaben (Kiga-Gebühr) bezahlt.
Übrigens geht ein neuer Artikel in der Fachzeitschrift "Familie, Partnerschaft, Recht" auf die Frage der Aufteilung von Steuererstattungen zwischen Ehegatten ein. Ich zitiere:
"Im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten wurden in Literatur und Rechtsprechung verschiedene Ansätze vertreten, wie eine interessengerechte Aufteilung von Steuererstattungen für getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten zu erfolgen hat. [...] Im Jahr 2006 hat der BGH dann zugunsten der Aufteilung der Steuererstattung, ebenso wie bei der Steuernachzahlung, unter entsprechender Anwendung des § AO § 270 AO nach dem Verhältnis einer fiktiven getrennten Veranlagung entschieden. Jeder Ehegatte soll danach für die Steuern aufkommen, die seinem Einkommen entsprechen. Es ist damit im Wege einer fiktiven getrennten Veranlagung zu ermitteln, welche Steuererstattung auf den einzelnen Ehegatten entfiele und entsprechend ist die tatsächliche Erstattung aufzuteilen. Damit ist die Ermittlung des Aufteilungsverhältnisses zwar aufwendiger als beispielsweise bei der hälftigen Teilung, es kommt aber zu einer sachgerechten Lösung, denn jeder Ehegatte erhält den Anteil an der Steuererstattung, der mit seinem zu versteuernden Einkommen korrespondiert." (Julia Pasche: Ansprüche zwischen Ehegatten, die die Einkommenssteuer betreffen, in: Familie, Partnerschaft, Recht 2011/1, S. 79ff.)
Ich verstehe das so, wie es da steht: "jeder Ehegatte erhält den Anteil an der Steuererstattung, der mit seinem zu versteuernden Einkommen korrespondiert". Bei gleichem Einkommen also gleicher Anteil. Von Berücksichtigungen von Vorauszahlungen lese ich hier nichts.
Edit: Dennoch hätte DIr vom Teil des Kuchens etwas zugestanden, so dass ich die Einschätzung von pappasorglos (nur die Nachzahlung einzufordern) teile.
Sehe ich genauso - auch wenn ich hinsichtlich des Anteils nicht Recht bekome, steht mir dennoch ein gewisser Teil des Kuchens zu.
Andernfalls würde es sich doch für jede/n, der die schlechtere Steuerklasse hatte, lohnen, im Nachhinein die gemeinsame Veranlagung zu verweigern und so vorzugehen wie meine DEF.
Beste Grüße
Tarek
Formatierung bei Zitaten korrigiert
Hallo,
mal eine erfreuliche Nachricht und eine vielleicht für manche interessante juristische Klärung:
Heute war der Gerichtstermin zu meiner Klage auf Entschädigung gegen die DEF wegen von ihr durchgezogener getrennter steuerlicher Veranlagung für Zeiten vor der Trennung. Der Richter kam zu dem Befund, dass mir nicht nur Schadensersatz für die Nachzahlung zusteht, die sich aus dem Verhalten der DEF ergab, sondern darüber hinaus auch ein mehr als hälftiger Anteil an der Rückzahlung, die sich bei gemeinsamer Veranlagung ergeben hätte. Das "fiktive getrennte Einkommen" wird nach diesem Richter also genau so berechnet, wie ich es nach der Lektüre der einschlägigen Urteile und Literatur auch aufgefasst hatte: Es wird ermittelt "welche Steuererstattung auf den einzelnen Ehegatten entfiele und entsprechend ist die tatsächliche Erstattung aufzuteilen" (Zitat aus Julia Pasche: Ansprüche zwischen Ehegatten, die die Einkommenssteuer betreffen, in: Familie, Partnerschaft, Recht 2011/1, S. 79ff.)
Wichtig: Es spielt dabei keine Rolle, welche Steuerklasse man damals tatsächlich gewählt hatte, ob also einer der beiden Gatten - hier die DEF mit Steuerklasse V - deutlich mehr Vorauszahlungen geleistet hat als der andere (ich mit Steuerklasse III). Das fiktive getrennte Einkommen wird sozusagen steuerklassenneutral ermittelt (d.h. mit IV/IV).
Es spielte auch keine Rolle, wer wieviel von den gemeinsamen Ausgaben getragen hat.
Ich schreibe das hier noch einmal so ausführlich, weil offensichtlich weder mein Anwalt noch der der DEF das richtig interpretiert hatten.
Gruss
Tarek
Liebe Gemeinde,
mit letzte Woche ergangenem Urteil in meinem Prozess bestätigte sich die oben geschilderte Auffassung von der Aufteilung bei fiktiver getrennter Veranlagung.
Ich stelle unten den Wortlaut des Urteils auch hier ein, als Formulierungshilfe für ähnliche Fälle.
Gruss und herzlichen Dank für Tipps und Bestärkung auch in diesem Thread,
Tarek
--------------
"Amtsgericht Pankow/Weissensee, Abteilung für Familiensachen. Beschluss.
[...]
1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragssteller einen Betrag in Höhe von 9.713,85 Euro nebst Zinsen ... zu zahlen
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Beschluss ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
Der Antragssteller nimmt die Antragsgegnerin auf Schadensersatz wegen einer von der Antragsgegnerin veranlassten steuerlichen Getrenntveranlagung für die Jahre 2007 und 2008 in Anspruch. Die Ehe der Beteiligten wurde mit (noch nicht rechtskräftigem) Beschluss vom heutigen Tage geschieden. Sie leben seit Sommer 2008 dauernd voneinander getrennt. Die Beteiligten haben in den Jahren 2007 und 2008 für den Antragssteller die Steuerklasse drei und die Antragsgegnerin die Steuerklasse fünf gewählt. Nach der Trennung konnten sich die Beteiligten über die Aufteilung der zu erwartenden Steuerrückerstattung nicht einigen. Der Antragssteller schlug vor, den Erstattungsbetrag hälftig zwischen den Beteiligten aufzuteilen. Die Antragsgegnerin verlange hingegen, den Betrag entsprechend den fiktiven Steuerlasten aufzuteilen und gemeinsam einen Steuerberater zu beauftragen. Maßgeblich für die Aufteilung sollte das Verhältnis der Steuerbeträge sein, wie sie bei getrennter Veranlagung anfielen. Nachdem der Antragsteller hiermit nicht einverstanden war, beantragte die Antragsgegnerin eine getrennte Veranlagung der Beteiligten. Dies führte dazu, dass der Antragsteller für das Jahr 2007 eine Steuernachzahlung in Höhe von 2.916,89 € und für das Jahr 2008 in Höhe von 3.191,46 € zu leisten hatte. Die Antragsgegnerin erhielt hingegen für 2007 eine Steuerrückerstattung von 5.338,- € und für 2008 von 6.573,93 €. Eine Zusammenveranlagung der Beteiligten hätte für das Jahr 2007 zu einer Steuerrückerstattung von 3.139,- € und für das Jahr 2008 von 4.072 € geführt. Bei der erfolgten Getrenntveranlagung betrug die Steuerlast des Antragsstellers ohne Berücksichtigung der nur von ihm zu zahlenden Kirchensteuern für das Jahr 2007 7.665,27 € und für 2008 8.436,27 €, bei der Antragsgegnerin lag sie 2007 bei 5.194,22 € und 2008 bei 7.692,70 €.
Die Antragsschrift [..] wurde am 3. Januar 2011 [...] zugestellt.
Der Antragsgegner beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichen, an den Antragssteller einen Betrag von 9.713,85 € nebst Zinsen [...] zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Der Antrag ist zulässig und begründet. Die Antragsgegnerin war aufgrund der in § 1353 Abs. 1 S.2 BGB geregelten Verpflichtung zu ehelicher Solidarität nicht berechtigt, eine getrennte Veranlagung der Beteiligten zu veranlassen und hat dem Antragsteller den hierdruch entstandenen Schaden zu ersetzen. Sie kann sich nicht darauf berufen, dass eine gemeinsame Veranlagung unter den vom Antragsteller vorgeschlagenen Bedingungen sich zu ihrem Nachteil ausgewirkt hätte. Die vom Antragsteller angebotene hälftige Aufteilung der zu erwartenden Steuerrückzahlung hätte vielmehr zu einem höheren Rückerstattungsbetrag für die Antragsgegnerin geführt, als die von ihr präferierte Aufteilung entsprechend der Höhe der Steuerlasten bei Getrenntveranlagung. Im Jahre 2007 lag die steuerliche Belastung des Antragstellers bei 59,6 % der addierten Steuerlasten der Beteiligten und im Jahre 2008 bei 52,3 %. Nch dem Aufteilungsvorschlag der Antragsgegnerin hätten ihm daher von den Steuerrückerstattungen im Jahre 2007 1.871,09 €, im Jahre 2008 2.129,86 € und damit insgesamt 4.000,95 € zugestanden. Nach seinem eigenen Vorschlag hätte sein Anteil der Steuerrückerstattung nur bei insgesamt 3.605,50 € gelegen. Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin daher rund 400 € mehr angeboten, als sie selbst verlangt hatte. Ob sich die Beteiligten übe die tatsächlichen Auswirkungen ihres jeweiligen Aufteilungsvorschlages im Irrtum befanden und über eine nähere Befassung mit den bereits ermittelbaren Besteuerungsgrundlagen solch einen Irrtum hätten aufklären und eine Einigung herbeiführen können, ist unklar. Auch ein etwaige Fehleinschätzung des Antragstellers änderte aber nichts an dem Umstand, dass die Angtragsgegnerin entgegen der Regel des § 26 Abs. 3 EstG die Getrenntveranlagung veranlasst und diesen Schritt daher durch objektiv feststellbare Umstände zu rechtfertigen hätte. Solche Umstände lagen auch nicht in der Weigerung des Antragstellers vor, die Kosten eines Steuerberaters mitzutragen. Es ist nicht ersichtlich, dass die steuerlichen Verhältnisse der Beteiligten schwierig waren und die Steuererklärung nicht bereits unter Zuhilfenahme üblicher Software problemlos hätten erstellt werden können. Zudem bedeutete die Getrenntveranlagung bereits einen Verlust des Vorteils aus Ehegattensplitting in Höhe von 1.631,35 €. Der von der Antragsgegnerin verlangte Anteil an den Kosten einer Steuerberatung steht zu dieser Summe in keinem Verhältnis, das eine Getrenntveranlagung rechtfertigen könnte.
Ein Schaden wurde von der Antragsgegnerin zumindest in der beantragten und aus dem Tenor ersichtlichen Höhe verursacht. Er berechnet sich aus der dem Antragsteller nach seinem Aufteilungsvorschlag entgangenen Steuerrückerstattung von 3.605,50 € und den von ihm geleisteten Steuernachzahlungen. [...]"
Moin Tarek,
mit letzte Woche ergangenem Urteil
Gehe davon aus, dass Du am Wochenende schon einen Teil der Kohle umgewandelt hast (und Dich deshalb mit leichter Verspätung meldest) ...
:prost:
Schön zu hören (wie auch die Ausführungen zur Wohnung).
Besten Gruß
United
Danke United!
Nein, noch nicht alles verzecht, da Urteil erst gestern erhalten ...
Gruss
Tarek
Interessantes Urteil. Ich gehe mal davon aus, dass ihr in Zugewinngemeinschaft gelebt habt während der Ehe? Was denkt ihr: Läge der Fall anders, wenn die Ehegatten im Ehevertrag Gütertrennung vereinbart hätten?
LG, Momento