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Finanzamt / EInkommensteuer

 
(@thomas)
Rege dabei Registriert

Hallo alle miteinander,

ich möchte hier mal eine sache loswerde, die mir derzeit sehr unter den Nägel brennt.
Ich lebe seit dem 01.03.03 getrennt.
Habe jetzt meine Einkommensteuer für 2003 fast fertig und möchte die zum Finanzamt übermitteln.
Jetzt ist mir zu Ohren gekommen, daß wenn ich alleine machen kann und auch meine Ex alleine machen kann.
Aber wenn einer eine gemeinsamme veranlagung möchte, muss der andere angeblich mitziehen.
Noch sei gesagt, (ich weiss nicht ob von interesse) wir haben einen Sohn der noch bei der Mutter lebt.

Hat hier jemand diesbezüglich erfahrungen in diese richtung machen können?

Danke

Thomas

Zitat
Topic starter Geschrieben : 02.02.2004 20:56
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Mojn Thomas,

ich hab das mal aus einem anderen Topic reinkopiert:

EStG § 26 Veranlagung von Ehegatten
(1) Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Abs.
1 oder 2 oder des § 1a sind und nicht dauernd getrennt leben und bei denen diese
Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe
des Veranlagungszeitraums eingetreten sind, können zwischen getrennter Veranlagung (§
26a) und Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen; für den Veranlagungszeitraum der
Eheschließung können sie stattdessen die besondere Veranlagung nach § 26c wählen.
Eine Ehe, die im Laufe des Veranlagungszeitraums aufgelöst worden ist, bleibt für
die Anwendung des Satzes 1 unberücksichtigt, wenn einer der Ehegatten in demselben
Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat und bei ihm und dem neuen Ehegatten die
Voraussetzungen des Satzes 1 ebenfalls vorliegen. Satz 2 gilt nicht, wenn eine Ehe
durch Tod aufgelöst worden ist und die Ehegatten der neuen Ehe die besondere
Veranlagung nach § 26c wählen.
(2) Ehegatten werden getrennt veranlagt, wenn einer der Ehegatten getrennte
Veranlagung wählt. Ehegatten werden zusammen veranlagt oder - für den
Veranlagungszeitraum der Eheschließung - nach § 26c veranlagt, wenn beide Ehegatten
die betreffende Veranlagungsart wählen. Die zur Ausübung der Wahl erforderlichen
Erklärungen sind beim Finanzamt schriftlich oder zu Protokoll abzugeben.
(3) Werden die nach Absatz 2 erforderlichen Erklärungen nicht abgegeben, so wird
unterstellt, dass die Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen.


§ 26 Abs 2 Satz 1 sagt unmissverständlich, dass die Zusammenveranlagung ein Wahlrecht ist, das, wenn von einem ausgeübt, auch für den anderen bindend ist. Wer nicht will, der will eben nicht.

Es gibt Urteile, nach denen der nicht berufstätige Elternteil seine Unterschrift zur Zusammenveranlagung im Trennungsjahr zu leisten hat, da anderenfalls, bedingt in der Einzelveranlagung, der arbeitende Elternteil nach der Grundtabelle versteuert würde, auch wenn bis zur Trennung die StKl. 3 galt und sich damit eine Steuernachzahlung ergeben könnte, die eine unbillige Härte wäre.

Wie ist die Einkommenssituation deiner Ex im letzten Jahr gewesen? Hatte sie nicht gearbeitet und gar mehr verdient als du? Also in diesem Falle sollte das Interesse an der letztmalig möglichen Zusammenveranlagung schon hoch sein.

DeepThought

[Editiert am 2/2/2004 von DeepThought]

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 02.02.2004 21:14
(@thomas)
Rege dabei Registriert

Mensch, das ging ja super schnell.
Aber ich habe damit noch immer ein kleines prob.

1. ich vertehe dieses amtsdeutsch nicht wirklich,
aber wenn ich das richtig sehe, kann ich mir das aussuchen.

2. Du hast zwar mit den verhältnissen recht.
Aber dadurch bedingt, das ich sehr viel Kilometer zurück gelegt habe
Die ich mit meinem Auto zurückgelegt habe und zudem auch noch in Klasse V gewesen bin
scheint für mich die wahl der einzel erklährung doch besser zu sein.
habe meine erklährung teoretisch schon fertig und bekomme nicht wenig zurück
(wenn die Software stimmt)
Nach mehrfacher Meinung wird meine Ex (weil klasse III) nachzahlen dürfen.
Vieleicht habe ich auch wieder mal einen Gedanken fehler ;)
Aber wenn ich hier eine bestätigung finde, würde mir eine getrennte veranlagung doch
bessser zu gesicht stehen !!!!

PS.

bald sind Die 400 voll. :luxhello:

AntwortZitat
Topic starter Geschrieben : 02.02.2004 22:23
(@nena62)
Rege dabei Registriert

Und immer wieder hab ich Fragen :cul:

Hab gerade mit Ex tele und mit ihm klar gemacht, dass wir die EKST gemeinsam machen. Die Situatio ist aber die, dass ich mehr verdiene und auch mehr KM fahre, schneid ich mich jetzt ins eigene Fleisch? Bin ich doof? Oder ist es eigentlich nur fair, haben ja auch ein halbes Jahr gemeinsam gewirtschaftet?

Schreibt doch mal eure Meinung dazu.

@ Deep

Es hat gewirkt ;) , nachdem mein EX die 20 Wünsche bekommen hat konnten wir heut am Tele reden wie 2 erwachsene Menschen. Also, es geht bergauf :)

Nena

Träume nicht dein Leben, lebe deinen Traum

AntwortZitat
Geschrieben : 02.02.2004 22:42
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ja, Thomas, du kannst es dir aussuchen. Allerdings darf deine Wahl nicht zum Nachteil des anderes führen. In deinem Fall wäre dies gegeben, da deine Ex ja die StKl 3 hat und in der ESt nach der Grundtabelle veranlagt würde, nicht nach der Splittingtabelle. Ich würde Ex einfach mal fragen, was sie vorhat ohne die Katze aus dem Sack zu lassen.

Naja, und wie man die Erstattung untereinander aufteilt, ist der Kreativität der Beteiligten überlassen. Es geht von 50:50 über anteilig des Einkommens des Einzelnen am Gesamteinkommen oder Anteil des Einzelnen an der gesamt gezahlten Steuer bis hin zum völligen Verzicht des einen. Da ist einfach miteinander reden angesagt. Die Gerichte gehen zumeist von einer 50:50-Verteilung aus, was nicht jedem passen wird, gerade denen mit StKl. 5 und ggf. Nebeneinkünften mit StKl. 6.

Es freut mich, nena, dass eine Bewegung bei deinem Ex statt findet. :mirrorjump:

Und es sind genau diese Momente, die allen hier zeigen, wie wichtig Erfahrungsautausch mit Betroffenen ist und die Arbeit von uns allen hier bestätigen. Vatersein.de ist immer nur so gut, wie ihr es seid und fordert.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 03.02.2004 09:06
(@Unbekannt)

Das würde mich auch mal interessieren, wenn strittig ist, ab wann getrennt gelebt wird und ein Teil eine Erklärung abgibt, die eine getrennte Veranlagung zur Folge hat, (obwohl das Quatsch ist, weil das Trennungsjahr bereits gelaufen ist), dann geht das FA davon aus, daß ein getrennt leben vorliegt. Da kann man als Benachteiligter wohl nichts machen, auch wenn es nicht stimmt, oder hat da jemand eine andere Erfahrung gemacht und wie?

AntwortZitat
Geschrieben : 04.02.2004 19:55
(@Unbekannt)

Hallo Thomas,
ich kann Dir aus eigener Erfahrung folgendes sagen:
1. Gemeinsame Veranlagung führt in der Regel zu einer geringeren Steuerlast.
2. Sinnvoll wäre es, wenn Ihr Euch in diesem Punkt untereinander einigen könntet, denn sonst wäre der Fiskus der Gewinner und Ihr beide die Verlierer.
3. Ich bin während der Trennungszeit folgendermaßen an die Sache herangegangen. Ich hatte in dem betreffenden Jahr voll gearbeitet und wegen einer Weiterbildung jede Menge Werbungskosten. Außerdem hatten wir ein Haus, welches wir fifty-fifty finanziert und noch gemeinsam bewohnt haben. Mein Ex-Mann war die meiste Zeit arbeitslos. Ich habe, nachdem der Steuerbescheid kam, alle absetzbaren Beträge aufgeteilt je nachdem, wer sie bezahlt hat. Die gemeinsam bezahlten oder nicht eindeutig zuzuordnenden Beträge je zur Hälfte. Dadurch erhielt ich für jeden eine Prozentzahl und danach habe ich den Rückerstattungsbetrag aufgeteilt.
Im Jahr der Scheidung lag die Sache wieder anders. Mein Ex-Mann hatte sich selbständig gemacht und sein Steuerberater meinte, wir müssten solange zusammen veranlagt bleiben, bis wir geschieden sind. Da mir das alles zu undurchsichtig war und ich wieder wegen hoher Werbungskosten eine hohe Steuerrückerstattung zu erwarten hatte, habe ich mich doch für getrennte Veranlagung entschieden. Ich wollte verhindern, dass meine Rückerstattung mit evtl. Nachzahlung für sein Geschäft verrechnet werden. Im Nachhinein hat sich das als sehr klug erwiesen, da er bald pleite war. Ich hätte wahrscheinlich kein Geld zu sehen bekommen.
Allerdings war die Gesamtsteuer für mich als Alleinerziehende mit 2 Kindern wesentlich höher, als vorher zusammen mit meinem arbeitslosen Mann. Das ist eben der Vorteil der Splittingtabelle.

Also Fazit, solange keiner von Euch irgendwelche dubiosen Geschäfte macht und Ihr Euch in finanziellen Dingen noch über den Weg traut, lieber zusammen veranlagen lassen.

Noch ein Argument, um Deine Ex zu überzeugen:
Im Grundsatz ist es so, dass nur der Steuern zurückbekommt, der vorher auch welche gezahlt hat. Bei meiner Berechnung hat mein Ex mehr raus bekommen, als er eingezahlt hat. Wir haben also beide von dieser Regelung profitiert, da sich die Gesamtsumme der Rückerstattung durch die gemeinsame Veranlagung erhöht hat.

Viel Erfolg
B.

AntwortZitat
Geschrieben : 05.02.2004 15:02
(@Unbekannt)

"Im Grundsatz ist es so, dass nur der Steuern zurückbekommt, der vorher auch welche gezahlt hat. "
Ganz sicher?

AntwortZitat
Geschrieben : 06.02.2004 17:08
(@thomas)
Rege dabei Registriert

ICh habe gerade eine Mail von meiner Ex bekommen, daß Sie getrennt haben möchte.
D.h. bedeutet doch, das ich es entgültig so machen könnte?
Und somit auch nicht zu teilen bräuchte ????

AntwortZitat
Topic starter Geschrieben : 08.02.2004 18:55
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Yep Thomas, kannst getrennt veranlagen. Dein Bescheid wird aber erst dann kommen, wenn Ex ihre Erklärung auch abgeben hat.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 08.02.2004 21:15




(@Unbekannt)

Grundsätzlich kann jeder Steuerpflichtige wählen, ob er die Zusammen- oder Einzelveranlagung wählt. Hat der Ehemann Stkl.3 und die Frau 5, ist es für den
Ehemann besser wenn er zusammen abgibt. Die Ehefrau muß aber nicht, d.h. will
der Partner mit Stkl. 3 und der mit Stkl. 5 nicht, hat dies zur Folge,das der Partner
mit der Stkl. 3 Steuern nachzahlen muß! Denn er fällt dann aus dem Ehegatten-
splitting und hat deshalb zuwenig Steuern gezahlt. In diesem Fall ist die Nachzahlung
nicht unerheblich. Je nach zu versteuerndem Einkommen kommen da schnell 1000 bis
2000 € zusammen. Am besten versucht man sich zu einigen und teilt sich die Erstattung.
Aber aus meiner Erfahrung im Steuerbüro nutzen mittlerweile viele die Steuererklärung
dazu, dem Anderen noch eins auszuwischen und ihn noch mit zusätzlichen Belastungen
zu schikanieren.

AntwortZitat
Geschrieben : 10.02.2004 10:47
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ich glaube, ich muss das Urteil doch mal raussuchen. Zudem sich der Ablehnende ins eigene Fleisch schneidet, da die Steuernachzahlung unterhaltsrelevant sein wird.

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 10.02.2004 11:11
(@Unbekannt)

Wieso nachzahlen? Hat man Steuern gezahlt und gibt die Erklärung ab und es ergibt sich ein Guthaben, so hat man bei Getrenntveranlagung (Grundtabelle) schlechtere Karten, als bei
Zusammenveranlagung (Splittingtabelle) Beispiel für 2002: Niedrigstes zu versteuerndes Einkommen = 14471 = O,- EK-Steuer bei Splitting. In der Grundtabelle beträgt die EK-Steuer
dagegen 1713. Bei Zusammenveranlagung bekäme man die kompl. gezahlte Steuer zurück

AntwortZitat
Geschrieben : 10.02.2004 12:38
(@Unbekannt)

Moin,

DeepThought hat sich anscheinend vergriffen: er meint keine Nachzahlung (= der Staat bekommt Geld), sondern eine Rückerstattung (= der AN bekommt Geld). Ansonsten macht sein Posting keinen Sinn. :)

Gruß, Xe

AntwortZitat
Geschrieben : 10.02.2004 12:46
(@Unbekannt)

Ich erkenne auch nicht, daß eine Nachzahlung das Thema ist, sollte wohl Erstattung gemeint sein, bei Zusammenveranlagung gibt´s mehr zum Ausgeben, um die Konjunktur wieder anzukurbeln, als bei Getrenntveranlagung und das nicht unerheblich

AntwortZitat
Geschrieben : 11.02.2004 01:04