Guten Morgen zusammen,
als wir jetzt aus unserem wohlverdienten Urlaub zurück kamen, hatten wir Post vom Finanzamt.
Ich hatte die Einkommenssteuererklärung für meine LG gemacht und nun kam der Bescheid.
Und ich war ja brennend daran interessiert, wie sie auf die Kinderbetreuungkosten, die ich geltend gemacht hatte, reagieren. Und sie haben sie anerkannt! :thumbup:
Kurz zur Vorgeschichte: Mein LG wurde per Urteil verpflichtet 60 % der Kita-Kosten, sprich 70,00 EUR/Monat zu zahlen.
Ich habe also der mit einem Steuerprogramm erstellten EkSt.-Erklärung eine Kopie des BGH-Urteils, den überweisungsträger und eine Kopie des Urteils mitgesandt. Da die Steuerprogramme den Abzug von Kinderbetreuungskosten nur zulassen, wenn das Kind mit in Haushalt lebt, habe ich die Erklärung handschriftlich um die Kinderbetreuungskosten ergänzt. Und unser FA hat es geschluckt!
Wollte dies nur kurz mitteilen, weil vielleicht der ein oder andere ja auch Kita-Kosten zusätzlich zu zahlen hat.
Gruß
PP
:thumbup: :thumbup:
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Vieleicht noch ein Tip dazu..
Kita und Kiga Kosten kann man ja vom Arbeitgeber als steuerfreie Leistung (Gehaltstserhöhung oder sofern kein Manteltarifvertrag da ist ggf das Weihnachtsgeld teilweise in sowas umwandeln lassen) erhalten, auch für Kinder die nicht bei einem leben.
Wenn man sich mit dem Ex-Partner einigen kann und das als Unterhalt zahlt, ist es ein win-win Situation. Ex zahlt keine Kita/Kiga mehr und die Zahlung kommt nicht aus dem netto, sondern brutto
Hallo PP,
das ist genau das Problem, welches ich auch habe. Ich zahle die Kindergartenkosten, aber das Steuerprogramm akzeptiert nicht die Kosten, da die Kinder bei der Mutter leben. Welches BHG Urteil hast Du beigelegt?
Gruß Taunusbiker
Moin,
da sind lediglich die Programme doof. Bei den entsprechenden Nachweisen erkennt das FA das "natürlich" an. So sehen es das Gesetz und das zugehörige BMF-Schreiben ja auch vor.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo LBM, auf welches BGH Urteil oder BMF Schreiben wird hier denn verwiesen? Gruß Taunusbiker
Hallo LBM,
ja das würde mich auch interessieren, es gibt ja immer was zu lernen und dem Finanzamt will auch ich nichts schenken, was nicht sein muss...
Danke im Voraus
Moin nochmal,
das BMF v. 19.01.2007 hat grundsätzlich Stellung dazu genommen.
Wichtig ist dieser Passus (Rz 16):
Der Höchstbetrag beläuft sich auch bei einem Elternpaar, das entweder gar nicht oder nur zeitweise zusammengelebt hat, auf 4.000 Euro je Kind für das gesamte Kalenderjahr. Eine Aufteilung auf die Zeiträume des gemeinsamen Haushalts bzw. der getrennten Haushalte ist nicht vorzunehmen. Grundsätzlich sind die Kinderbetreuungskosten bei dem Elternteil zu berücksichtigen, der sie getragen hat. Haben beide Elternteile entsprechende Aufwendungen getragen, sind sie bei jedem Elternteil nur bis zu einem Höchstbetrag von 2.000 Euro zu berücksichtigen, es sei denn, die Eltern beantragen einvernehmlich eine andere Aufteilung. Eine abweichende Aufteilung kommt z.B. dann in Betracht, wenn der Höchstbetrag unter Berücksichtigung der getragenen Aufwendungen bei einem Elternteil 2.000 Euro überschreitet, bei dem anderen Elternteil aber nicht erreicht wird.
Also: Grundsatz Haushaltszugehörigkeit besteht (Rz 10), aber ein Kind kann auch zu beiden Haushalten gehören, das kann glaubhaft gemacht werden. Das ist hier aber nicht der springende Punkt, denn:
1. 4000 Euro Höchstbetrag je Kind
2. bei getrennten Eltern entfällt der halbe Höchstbetrag auf je einen Elternteil (einvernehmliche andere Aufteilung möglich, s. auch Zeile 90 in der Anlage K!!)
3. jeder macht die Kosten geltend, die er getragen hat.
Heißt also, sofern die Betreuungskosten unter 2000 Euro liegen muss keiner irgendwas beantragen, sondern nur die von ihm geleisteten Zahlungen nachweisen, benötigt wird der Kostenbescheid (=Rechnung) des Trägers und wenigstens ein Kontonachweis.
LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Vielen Dank, das war sehr hilfreich und genau was ich gesucht habe.
Tausend danke.
Hallo LBM,
auch von mir vielen Dank für die Info, die ist wirklich prima.
Viele Grüsse
Vielen Dank
Hi Ho?
heißt das das ich die KIGAgebühren absetzen kann?
Hab gedacht das geht nicht?
Das Kigageld zahle ich komplett. Allerdings überweise ich den Betrag an die KM und nicht an die KIGA selbst.
Und nun?
mfg
kimmi
so ist das auch bei mir allerdings muss ich ans Jugendamt zahlen, da die Mutter eine Beistandschaft dort hat. (Obwohl ich nie in Zahlungsverzug kam und immer korrekt bezahlt habe).
Den KiGa Betrag, den ich zahlen muss, kann ich nicht absetzen, weil ich nicht direkt an den KiGa zahle, so ist meine Auskunft.