Meines Wissens nach können die Scheidungskosten (wieder) von der Steuer abgesetzt werden als "außergewöhnliche Belastungen". Geschieden wurde ich in 2014, die Frage ist, was ich dort alles angeben kann. Nur die Gerichtskosten oder auch so Dinge wie Anwaltskosten, etc.?
Kann zudem der Kindes- und nacheheliche Unterhalt bei der Steuer geltend gemacht werden? Ich habe aktuell keinen Titel, als Nachweis habe ich nur die monatlichen Überweisungen. Reicht das oder was braucht das FA alles dazu? Freue mich auf Erfahrungen von Gleichgesinnten. 🙂
Hallo Klaus,
ja, gib all das was Du unten genannt hast in der Steuererklärung an. Beim Unterhalt reichen die Überweisungsbelege.
Die Anwaltskosten werden vermutlich nicht anerkannt. Dann legst Du Widerspruch ein und verweist auf die ausstehende Entscheidung des Finanzgerichts. (Das Aktenzeichen hab ich jetzt leider nicht im Kopf.)
Gruss,
gardo
Mal langsam!
Kindesunterhalt hat auf KEINER Steuererklärung was zu suchen.
Den nachehelichen Unterhalt trägst Du einfach ein, und Deine Ex bestätigt den Erhalt via Unterschrift auf der Anlage U.
Scheidungskosten hatte ich damals angesetzt, bin aber noch nichtmal annähernd auf einen Betrag gekommen, der sich ausgewirkt hätte.
Bei außergewöhnlichen Belastungen gibt es einen Grenzbetrag, bis zu dem man Dir zumutet selbst zu zahlen. Erst, wenn Du den reißt wirken such diese Kosten aus.
Grüsse!
JB
Diskutiere nicht mit Idioten -
Sie ziehen Dich auf ihr Niveau und schlagen Dich dort mit Erfahrung!
Hallo,
so entschieden hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz: FG Rheinland-Pfalz vom 16.10.2014, 4 K 1976/14, <a href="http://www.steuertipps.de/kinder-familie-ehe/hochzeit-partnerschaft/scheidungskosten-steuerlich-absetzbar>" Scheidungskosten steuerlich absetzbar </a>
und eine entscheidung zur Absetzbarkeit als äußergwöhnliche Belastung vom FG Münster: FG Münster vom 21.11.2014, 4 K 1829/14
<a href="http://www.steuertipps.de/kinder-familie-ehe/hochzeit-partnerschaft/scheidungsprozess-kosten-weiterhin-als-aussergewoehnliche-belastungen-abziehbar>" Außergewöhnliche Belastungen </a>.
VG Susi
Nochmal,
Ja, Scheidungskosten sind außergewöhnliche Belastungen, die sich in der Steuererklärung aber erst oberhalb der <a href="http://www.steuertipps.de/kinder-familie-ehe/hochzeit-partnerschaft/scheidungsprozess-kosten-weiterhin-als-aussergewoehnliche-belastungen-abziehbar>" zumutbaren Belastungen </a> steuergünstig auswirken.
Grüsse!
JB
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Kindesunterhalt hat auf KEINER Steuererklärung was zu suchen.
Stimmt natürlich. Da ich nur an KM zahlte hab ich das zu pauschal formuliert.
Gruss,
gardo
Den nachehelichen Unterhalt trägst Du einfach ein, und Deine Ex bestätigt den Erhalt via Unterschrift auf der Anlage U.
Bei mir ging das ohne Unterschrift des Empfängers.
Gruss,
gardo
Bei mir ging das ohne Unterschrift des Empfängers.
Wenn dem so ist was ich so ohne weiteres eher bezweifele, dann: Glück gehabt!
Für welches Steuerjahr??
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Hi,
siehe dazu auch HIER den aktuellen Stand der Dinge.
Hinsichtlich des EU würde ich vorher rechnen, ob die Steuerersparnis bei Dir und der Nachteilsausgleich bei Deiner Ex in einem sinnvollen Verhältnis stehen.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Für welches Steuerjahr??
2012 und 2013. Für 2014 gedenke ich es wieder bei den Überweisungsbelegen zu belassen und keine Unterschrift einzuholen.
Gruss,
gardo
2012 und 2013. Für 2014 gedenke ich es wieder bei den Überweisungsbelegen zu belassen und keine Unterschrift einzuholen.
Ich vermute mal, das Deine Ex für die betreffenden Jahre noch keine Steuererklärung gemacht hat???
Als was hast Du denn die Unterhaltszahlungen geltend gemacht??
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Wenn die Anlage U einmal vorgelegen hat, dann gilt die bis zum Widerruf. Dann muss Ex in den Folgejahren nichts unterschreiben. Wenn sie dann allerdings bei der eigenen Erklärung Einspruch einlegt und sagt, sie habe ja nicht 10.000 Euro sondern nur 5.000 bekommen, beginnt das große Hin- und Herschreiben.
Aber grundsätzlich braucht man nur 1x eine Unterschrift, es sei denn, die Zustimmung war der Höhe nach begrenzt und man macht dann einen höheren Betrag geltend. Dann muss man noch mal eine Unterschrift bringen.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Ich vermute mal, das Deine Ex für die betreffenden Jahre noch keine Steuererklärung gemacht hat???
Richtig.
Als was hast Du denn die Unterhaltszahlungen geltend gemacht??
Muss ich nachschauen.
Wenn die Anlage U einmal vorgelegen hat, dann gilt die bis zum Widerruf. Dann muss Ex in den Folgejahren nichts unterschreiben.
Das erklärt es. Für 2011 - damals noch gemeinsame Veranlagung - gab es eine Unterschrift.
Gruss,
gardo
Das erklärt es. Für 2011 - damals noch gemeinsame Veranlagung - gab es eine Unterschrift.
Wenn ihr 2011 noch gemeinsam veranlagt habt, konntest Du aber den Unterhalt nicht absetzen.
Wenn ihr 2011 noch gemeinsam veranlagt habt, konntest Du aber den Unterhalt nicht absetzen.
Korrekt.
Also irgendwas haut da nicht so ganz hin. Oder Du hast einfach den Zeitraum, als sie die abgegeben hat, nicht mehr in Erinnerung.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Also irgendwas haut da nicht so ganz hin. Oder Du hast einfach den Zeitraum, als sie die abgegeben hat, nicht mehr in Erinnerung.
Ihr habt Recht: 2011 war noch gemeinsame Veranlagung, 2012 war dann die Unterschrift zur Anlage U. Sorry for the confusion.
Gruss,
gardo