Liebe Forengemeinde,
erst einmal ein Hallo in die Runde und gleichzeitig würden wir uns freuen, wenn ihr uns vielleicht weiter helfen könnt.
Kurz zur Sache:
Vater seit 2004 geschieden,
2 Kinder (8 und 11 Jahre)
Unterhalt wird in Höhe von 100 % laut Titel bezahlt.
Vater hat wie jedes Jahr seine Steuererklärung für 2008 durch einen Steuerberater erstellen lassen und beim Finanzamt eingereicht. Steuerbescheid für 2008 kam umgehend und es wurde eine Nachzahlung errechnet. Haben wir erwartet :-). Steuerschuld wurde im August auch bezahlt.
Am Wochenende kam ein erneuter Bescheid mit einer Nachzahlungsforderung mit der Begründung:
"Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des am (Kind 1) geborenen Kindes konnte bei Ihnen nicht berücksichtigt werden, weil das Kind bei Ihnen nicht gemeldet war und der andere Elternteil die Übertragung des Freibetrages auf sich beantragt hat."
Das gleiche wurde für das Kind 2 geschrieben.
Mein LG heute beim Finanzamt angerufen und nachgefragt. Die Dame erklärte ihm paragraphenmäßig, dass dies so üblich wäre und seine Richtigkeit hätte, die Kinder wären ja bei der Mutter gemeldet. TOLLE ERKLÄRUNG - nur hat mein LG dies leider nicht richtig verstanden bzw. konnte er nicht ganz nachvollziehen was die Dame meinte.
Dieser Freibetrag wurde in den vergangenen 5 Jahren nie bei uns geltend gemacht. Von daher stellt sich jetzt die Frage, ob dies vielleicht ein neues Gesetz ist?
Kann vielleicht jemand von Euch Licht in unser Dunkel bringen????
Nur noch zur Info. Mutter lebt seit 01.09.2008 mit den Kindern im Haus ihres LG. Kinder sind in der darunterliegenden Einliegerwohnung einquartiert. Ob Sie von daher noch als alleinerziehend in diesem Sinne gilt, bleibt offen und ist uns auch nicht bekannt. Wir vermuten, dass Sie beim Einwohnermeldeamt in der Einliegerwohnung gemeldet ist, aber in der darüberliegenden Wohnung des LG wohnt. Uns war das bisher wirklich egal, da wir finanziell keine Einbußen hatten. Aber die erneute Nachzahlung von 150,00 € ärgert uns schon.
Es wäre super, wenn uns diese "Freibetragsgeschichte" jemand für "normale Leute" erklären könnte.
Wir danken euch schon mal für die Hilfe und sind gespannt auf Eure Antworten:-)
LG Muckel und Muckelchen
Hallo,
fix gefunden: nach der Trennung steht der Kinderfreibetrag jedem Elternteil zur Hälfte zu. Grundsätzlich ist dieser Kinderfreibetrag auch nicht übertragbar. Ausnahmsweise darf der das Kind allein betreuende Elternteil allerdings den gesamten Freibetrag beanspruchen, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht im Wesentlichen (weniger als 75 %) nachkommt.
Also: schrieb ans FA, Kopien der KU-Überweisungsbelege dranhängen, der Übertragung des Freibetrags auf die Ex widersprechen.
/elwu
Hallo Elwu,
lieben Dank für Deine schnelle Antwort. Die Dame vom Finanzamt sagte, dass es genau DAS nicht ist. Es hätte nichts mit der Unterhaltszahlung von meinem LG zu tun. Er fragte nämlich explizit nach, ob dies in Frage käme. Die Finanzamtsdame sagte immer wieder, dass das was mit Betreuungs- und Ausbildungsbedarf zu tun hätte.
Könnte es was anderes sein?
Danke und Gruß
Hi ihr zwei,
der Kinderfreibetrag setzt sich zusammen aus
a) dem Freibetrag für das Existenzminimum (1824 Euro) und
b) dem Freibetrag für Betreuung/Erziehung/Ausbildung (1080 Euro).
Der Freibetrag für BEA kann lt. § 32 (6) S. 6 EStG auf Antrag auf den Elternteil voll übertragen werden, bei dem das Kind gemeldet ist. Genau das ist hier passiert. Das hat übrigens nichts mit der Unterhaltspflicht zu tun bzw. damit, wieviel tatsächlich geleistet wird.
Gruß, LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo LBM,
existiert dieses Gesetz denn schon länger?
Welche Voraussetzungen müssen denn gegeben sein, damit sie diesen Freibetrag komplett erhält?
Für was dieser Freibetrag ist, ist uns leider immer noch nicht ganz klar. Sorry wir sind wohl diesbezüglich nicht ganz oben auf :rofl2:
Danke und Gruß
Hallo Muckelchen,
ja, das gibts schon länger, aber nagel mich jetzt bitte nicht auf ein Jahr fest 😉
Grundsätzlich steht der FB insgesamt, also a) und b) den Eltern gemeinsam zu, also je zu 2.904 Euro,
Welche Voraussetzungen müssen denn gegeben sein, damit sie diesen Freibetrag komplett erhält?
a) und b) kann man auf sich übertragen lassen, wenn der Unterhaltspflichtige seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht zu mind. 75% nachkommt, so wie Elwu schon schrieb.
Für was dieser Freibetrag ist, ist uns leider immer noch nicht ganz klar.
Naja, wie der Name schon sagt: "Betreuung, Erziehung, Ausbildung". Und da geht das EStG scheinbar davon aus, dass das an die Meldung beim Elternteil (also der Vermutung des Lebensschwerpunktes) gekoppelt ist.
LG LBM
PS: Sorry, vorher falsches Knöbbsche gedrückt.
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo LBM,
danke für Deine Geduld und Deine Erklärung :-).
Jetzt kommen wir der Sache wenigstens ein bisschen näher. Die Unterhaltspflicht wird jedoch von meinem LG zu 100 % - also in voller Höhe - laut Unterhaltstitel erfüllt. Das heißt für uns, dass KM in Ihrer Steuererklärung angegeben hat, dass KV nicht den vollen Unterhaltssatz zahlt. Und das stimmt definitiv nicht. Er zahlt wie oben angegeben den Satz laut Titel.
Moin!
Nee! Hat sie nicht!
Sie hat "nur" den Freibetrag zu b) auf sich übertragen lassen, der hat überhaupt nichts mit der Höhe des Unterhalts zu tun, sondern nur damit, dass sie ihn auf Antrag auf sich übertragen kann, wenn das Kind bei ihr gemeldet ist. Das braucht auch keine Zustimmung vom anderen Elternteil.
Den Freibetrag zu a) hat sie sich ja nicht übertragen lassen, eben WEIL Dein LG den KU zahlt. Da wäre es auch nicht gegangen.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo liebe LBM,
ok, jetzt haben wir es glaub ich.
Da dies bei dem Steuerbescheid meines LG in den vergangenen Jahren nie aufgetaucht ist, hat die KM dies wohl auch nie geltend gemacht. In diesem Jahr hat sie dann wohl die Gesetze voll in Anspruch genommen und den Freibetrag voll geltend gemacht.
Na gut, dann soll es so sein :thumbdown:
Wir hatten vermutet, dass Sie beim Finanzamt angeben hätte, dass KV nicht den vollen Unterhalt zahlt, da Sie in der Vergangenheit mehrmals mit der Aussage provoziert hat, dass er nicht den korrekten Unterhalt zahlen würde. Was aber nachweislich nicht stimmte 😉
Lieben dank an Dich und auch an Elwu für die Hilfe bei der - unserer "Erleuchtung" 🙂
LG Muckel und Muckelchen