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Geänderter Einkommensbescheid was tun?

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Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ja das ist korrekt so. § 360 AO.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 16.01.2019 16:54
(@soeinaerger)
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Hallo Zusammen,

die Sache geht weiter leider aber nicht wie erwartet. Ich habe erneut Post vom Finanzamt bekommen. Wurde aber bereits in den Posts vorher angedeutet.

Die schreiben zwischenzeitlich hat die Exe die Übertragung der Freibeträge für Betreuung- und Erziehung- oder Ausbildungsbedarf beantragt.
Rechnerisch kommt es lt. Finanzamt auf fast dasselbe raus. Nur der Soli verringert sich geringfügig.
Ich soll nun erklären, ob ich damit einverstanden sei.

Ich habe keinen Kontakt zu den Kindern. Allerdings habe ich den Unterhalt sogar überzahlt. Die Vereinbarung (schwierig nachzuweisen) war, dass für die Überzahlung Dinge wie Nachhilfe pauschal abgegolten sind. Zwischenzeitlich studiert einer und möchte eine Beteiligung an den Studienkosten.

Wie soll man nun vorgehen? Dem Finanzamt zustimmen und nachzahlen? Macht ggf. einen Termin im Finanzamt Sinn um das mit denen zu besprechen? (Naive Frage...) Dann kommen ggf. noch ein paar Zinsen oben drauf. Obwohl sich der Sachverhalt jetzt ja nochmal geändert hat. Langsam verliert man jeglichen Glauben an das Recht. Zunächst wird falsche Auskunft erteilt. Das nimmt man vom Amt so sang und klanglos hin. Dann kann jemand für eine Steuer von 2017 nochmal völlig neue Freibeträge für sich in Anspruch nehmen. Kann das sein?

Hat jemand hierzu ein paar Ideen? Würde mich freuen. Daher mal für jeden guten Rat danke vorab.

Viele Grüße
Soeinaerger

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Themenstarter Geschrieben : 08.02.2019 21:30
(@soeinaerger)
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Es geht mir vor allem auch um die Frage, ob ich das Finanzamt nicht auffordern sollte zunächst den ersten Widerspruch zu entscheiden. Hier ging es um den Kinderfreibetrag. Nicht mehr und nicht weniger. Jetzt werden hier Dinge vermischt.

Bei dem neu eingeforderten Freibetrag geht es um die Ausbildungskosten u.a.
Wie gesagt ich soll die Studiengebühren übernehmen.
??

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Themenstarter Geschrieben : 09.02.2019 07:55
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

hinsichtlich der Studiengebühren ist zu unterscheiden zwischen Studiengebühren und dem Semesterbeitrag.
Studiengebühren (OLG Koblenz 23.12.2008 (Az. 11 UF 519/08), OLG Düsseldorf,  30.5.2012, II 3 UF 97/12) sind Mehrbedarf und damit von den Eltern gequotelt nach Einkommen zu bezahlen. Dagegen sind die Semesterbeiträge mit dem Regelunterhalt abgegolten.

In Deutschland ist ein Erststudium an einer staatlichen Hochschule frei von Studiengebühren. Deshalb solltest Du genau hinschauen ob es tatsächliche Studiengebühren sind und nicht der Semesterbeitrag ist.

VG Susi

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Geschrieben : 09.02.2019 09:21
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

und an staatlichen Hochschulen kannst du im Regelfall all das studieren, was auch die privaten anbieten. Insofern stellt sich dann bei dem Besuch einer privaten Hochschule die Frage, ob das überhaupt notwendig ist, weil ja eine kostenfreie Studienmöglichkeit vorhanden ist. Und wenn es nicht notwendig ist, dann wären die Studiengebühren von privaten Hochschulen auch kein Mehrbedarf.

Denn ein schlechtes Abi und Wartesemester sind kein Grund eine private Hochschule auszusuchen, es sei denn es wurde vorab mit dir besprochen und du hast diesem zugestimmt. Ansonsten kann das Kind auch eine Ausbildung/FSJ o.ä. machen, was positive Boni bei der Berechnung der Wartesemester bringt bzw. jobben bis es eine Zulassung bekommt. Das ist für Medizin bislang der Normalfall gewesen. Was natürlich auch geht, dass das Kind umzieht, in Cottbus beispielsweise ist an d BTU Cottbus BWL zulassungsfrei, an den meisten anderen Unis zulassungsbeschränkt.

Sophie

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Geschrieben : 09.02.2019 09:47
(@soeinaerger)
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Ok. Guter Hinweis. Vermutlich geht es hier um die Semestergebühren.
Es geht jedenfalls nicht um eine private Hochschule, sondern um ein normales Fachhochstudium.
Aber wie das jetzt mit der Sache mit dem Finanzamt?

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Themenstarter Geschrieben : 09.02.2019 10:27
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Der Widerspruch heißt Einspruch. Und innerhalb des Einspruchsverfahrens muss das Finanzamt ALLE offenen bzw. streitigen Fragen klären. Nach einer Einspruchsentscheidung können keine neuen Streitpunkte mehr geklärt werden. Also kann das Amt nicht den ersten Teil vorab entscheiden. Deine Ex hat den KFB und BEA für sich beantragt und beantragt jetzt auch nichts neu, sondern muss akzeptieren, dass der KFB dir zusteht und hält daran fest den BEA alleine zu behalten.

Und der Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung, kann dem betreuenden Elternteil allein erteilt werden, wenn der andere Elternteil keinen regelmäßigen Betreuungsanteil hat. Und den hast du nicht, schreibst du ja selbst. Das haben wir im November aber auch schon ausführlich diskutiert.

Du kannst natürlich einen Termin machen, damit man dir das ganz genau erklärt. Aus steuerrechtlicher Sicht wäre es aber korrekt so: du behältst den KFB, der BEA geht an die Ex.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

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Geschrieben : 09.02.2019 11:26
(@soeinaerger)
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Nein das ist so nicht korrekt! Die KM hat nur im Rahmen Iherer Erklärung 2017 den KFB beantragt.
Dagegen habe ich Einspruch gelegt. Nun wurde vermutlich in 2019 durch ihren Steuerberater ein neuer Antrag für BEA gestellt. Aus meiner Sicht sind das zwei paar Schuhe und es stellt sich die Frage ob dies rückwirkend so zulässig ist?
LG Soeinaerger

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.02.2019 12:04
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

welche Steuerbescheide sind denn offen? Ich vermute zum einen
der Steuerbescheid für 2017 mit KFB und BEA und außerdem
der Steuerbescheid für 2018 mit dem BEA.

Oder ist es anders?

VG Susi

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Geschrieben : 09.02.2019 12:22
(@soeinaerger)
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Hallo.

Es geht zunächst nur um 2017.
2018 ist dann ein neues Thema.

Viele liebe Grüße!
S.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.02.2019 14:28




Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Der KFB und BEA werden umgangssprachlich "DER Kinderfreibetrag" genannt. "DEN Kinderfreibetrag" hat sie per Steuererklärung in voller Höhe für sich beansprucht.

Im Rahmen des Einspruchsverfahrens, das du in Gang gebracht hast, muss nun auch ihr Steuerbescheid geändert werden. Sie behält nicht "DEN Kinderfreibetrag" von dir in voller Höhe, sondern muss dir den Anteil "KFB" überlassen, den BEA aber nicht. Das hat ihr Anwalt dann wohl beantragt und das ist auch richtig so. Sie hat schon in der Steuererklärung KFB+BEA auf sich übertragen lassen. Nicht nur den KFB.

Dein Problem ist, dass du verfahrensrechtlich nicht verstehst, dass in einem Einspruchsverfahren immer der gesamte Steuerbescheid angefochten ist. Wenn man jetzt ihren Steuerbescheid ändert, kann sie natürlich ebenfalls Einspruch einlegen. Oder wenn man ihr rechtliches Gehör gem § 91 AO vor Änderung gewährt, kann sie sagen "Okay, dass er den KFB bekommt, damit bin ich ein verstanden. Der BEA steht ihm aber nicht zu, weil er weder betreut, noch erzieht oder ausbildet." Das Finanzamt hat ja keine Glaskugel und braucht für die Entscheidung diese Info.

Deshalb bekommst du den KFB zurück, den BEA aber nicht. Das ist sachlich und verfahrensrechtlich korrekt so.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 09.02.2019 15:34
(@soeinaerger)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo liebe LBM,

so langsam kapier ich die Sachlage. Danke für die ausführliche Erläuterung.
D.h. dem Grunde nach macht es keinem Sinn dem Finanzamt hier zu Widersprechen.

Das Ganze wundert einen, weil es ja zig Jahre ohne diese Diskussion mit der Aufteilung ganz gut lief. Nun der Sinneswandel.
Die einvernehmliche Vereinbarung war ja auch, dass ich eben einen Mehrbetrag oberhalb des Titels leiste,
damit zusätzliche Kosten wie Betreuung und oder Nachhilfe pauschal abgegolten sind. Damit ist die KM wohl auch ganz gut gefahren.
Anscheinend hat sie nun unsere Vereinbarung dahingehend über Bord geworfen. Was bei mir nun dazu führt, dass ich nochmal deutlich mehr abdrücken muss. Es geht hier um zwei Kinder. Der älteste beginnt nun sein Studium und ist schon seit Ende 2017 volljährig. Ändert dies irgendwas? Und wie gesagt jetzt kommt die neue Diskussion in Sachen angeblichen Studiengebühren die in Wahrheit wohl normale Semestergebühren (Immatrikulationsgebühren) darstellen.

LG S.

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Themenstarter Geschrieben : 09.02.2019 17:06
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Soeinaerger,

Der älteste beginnt nun sein Studium und ist schon seit Ende 2017 volljährig. Ändert dies irgendwas?

Ähm, die Antwort auf die Frage nach der Volljährigkeit hast du doch schon Ende 2017 erhalten: https://www.vatersein.de/Forum-topic-31780-start-msg376606.html#msg376606

Das Wichtigste in Kürze: Hast du neben dem (höheren) Tabellenunterhalt für die Altergruppe "ab 18 Jahre" auch berücksichtigt, dass du das volle Kindergeld und nicht mehr nur das halbe Kindergeld wie bei Minderjährigen abziehen darfst? Hast du berücksichtigt, dass die Kindesmutter für das volljährige Kind ebenfalls barunterhaltspflichtig ist (d.h. sofern Madame leistungsfähig ist), und zahlst du folglich "nur" noch das, was bei einer gequotelten Berechnung deinem Anteil entspricht? Und, soweit erforderlich: Ist der Titel entsprechend angepasst worden?

Mit Beginn des Studiums kommt noch hinzu: Da eine Hochschule keine allgemeinbildende Schule ist, ist das Kind jetzt definitiv nicht mehr privilegiert (d.h. wenn noch ein paar weitere Bedingungen vorlagen, dann war Junior bislang im Sinne des Unterhaltsrechts trotz Volljährigkeit i.W. einem minderjährigen Kind gleichgestellt, damit ist jetzt Schluss). Insbesondere endet für dich hinsichtlich des Studenten die gesteigerte Erwerbsobliegenheit, und dein Selbstbehalt ihm gegenüber erhöht sich auf 1.300 Euro (gegenüber dem jüngeren Kind sind's natürlich nach wie vor 1.080 Euro).

Mach' bei Bedarf im Forum Unterhaltsrecht einen neuen Beitrag auf, dann können wir das mal für beide Kinder durchrechnen.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 09.02.2019 17:49
(@soeinaerger)
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Hallo,

danke für den Hinweis und das Angebot für die Berechnungen. Evtl. komme ich darauf zurück. Die Infos habe ich aber grundsätzlich vor Augen.

Meine Frage bezog sich aber immer noch auf den Freibetrag. Insbesondere für den Anteil des BEA's. Da war meine Frage, ob sich etwas mit der Volljährigkeit ändert oder läuft das nach Vollendung des 18. Lebensjahr ebenso weiter?
Und eine weitere Frage in Richtung LBM: Bedeutet dies, das die KM ebenfalls einen geänderten Bescheid bekommt und ggf. nachzahlen muss?
Bei mir wirkt sich der Vorgang ja mit einer Nachzahlung um einige hundert Euro aus.

VG S.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.02.2019 11:24
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo,

wenn das Kind 18 wird, kann der BEA nicht mehr übertragen werden. Ja, auch ihr Bescheid muss dann geändert werden.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 10.02.2019 13:38
(@soeinaerger)
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Hallo Zusammen,

nochmal an alle herzlichen Dank für die Geduld und die Antworten auf meine Fragen!
Ich denke ich bin jetzt einen Schritt weiter.

Mein Fazit:
Das Vorgehen wie hier der KM führt am Ende der Strecke dazu, dass die Kinder die Leittragenden sind.
Emotional ist es nicht sehr nett, vom Finanzamt damit konfrontiert zu werden, dass man keinen oder zu wenig Unterhalt leistet.
Insbesondere dann wenn man mehr leistet als man eigentlich muss. Dahinter steckt leider der ständige Verdacht der KM zu wenig abzubekommen und der Wunsch noch mehr zu bekommen = Egoismus. Ich verstehe das, der "Versorgungsharken" läuft nämlich so langsam aus... Ich wäre sicherlich bereit an der eine oder anderen Stelle meinem Kind entgegen zu kommen. Aber das Vorgehen der KM stellt sicher, dass dies nicht passiert. Und auch eine Kuh kann mich nicht endlos melken.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.02.2019 09:47
(@soeinaerger)
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Sorry wenn ich doch mal was sage! Was haltet Ihr von:

https://www.haufe.de/steuern/kanzlei-co/uebertragung-des-bea-freibetrags/uebertragung-des-bea-freibetrags-korrektur-der-uebertragung_170_481604.html

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.02.2019 16:27
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Was möchtest du damit sagen? Weißt du, wie die KM ihre Kreuzchen gemacht hat?

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

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Geschrieben : 11.02.2019 17:30
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

es geht hierbei um die Änderung des Steuerbescheids der Mutter A und es geht darum, dass der Steuerbescheid nur dann zu ändern ist, wenn der Steuerpflichtige die falsche Gewährung des Freibetrags zu vertreten hat.

Beim Blick auf die Anlage U wird klar, worin das Problem besteht, da die Frage zu 36
den Kinderfreibetrag und den BEA beinhaltet, es letzlich aber nur um den KF geht.
Wurde nicht zusätzlich 39 angekreuzt, dann wurde eine Übertragung des BEA nicht beantragt.

Das Finanzamt hat nun sowohl KF und BEA auf A (Mutter) überrtagen. Dem hat B (Vater) widersprochen und der halbe KF sowie der halbe BEA wurde ihm gewährt.

Nun will das Finanzamt natürlich auch den Steuerbescheid von A ändern. A hat aber eine Übertragung des BEA mit 39 gar nicht beantragt. Dass der BEA übertragen wurde ist also durch das Finanzamt verursacht. In diesem Fall kann der Steuerbescheid, aber hinsichtlich BEA nicht geändert werden.

Unterm Strich heißt das, dass der Vater B den halben KF und den halben BEA erhält. Der Steuerbescheid für die Mutter A aber nur hinsichtlich des KF und nicht hinsichtlich des BEA geändert werden kann.

Selbst wenn A 36 und 39 angekreuzt hat, dann ist das Kreuzchen bei 39 unwirksam, da bei einem volljährigen Kind der BEA per Gesetz nicht über tragen werden kann und deshalb auch nicht übertragbar ist. Auch in diesem Fall liegt der Fehler beim Finanzamt.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 11.02.2019 17:30
(@soeinaerger)
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Hallo Zusammen,

ich habe natürlich keinen Einblick welche Kreuzchen durch die KM gesetzt wurden. Wie auch?
Das Finanzamt gibt an, dass nachdem die KM angeschrieben wurde, der BEA beantragt wurde und fragt mich ausdrücklich
um Zustimmung. (Warum sollte ich die nun die Zustimmung geben? Warum soll ich mich daran beteiligen? Die können das auch ohne mein Zutun entscheiden.

Das Finanzamt hat mir den hälftigen KF im Bescheid nachträglich entzogen ohne mich vorher zu befragen. (hatte ich schon geschrieben)
Nun haben sie mir vorgerechnet, dass sich der BEA ebenso auswirkt und wollen dazu komischerweise mein Einverständnis.
Insofern sollte ich mich vielleicht mal Nachweise vom Finanzamt verlangen, damit sie mir aufzeigen, welche Kreuzchen wann gesetzt wurden.
Fakt ist die Behauptung ich hätte keinen Unterhalt gezahlt ist unrichtig. Das dürfte auch das Finanzamt in der Zwischenzeit kapiert haben.

Sorry für meinen Ton, aber die Sache macht einen ziemlich aggressiv und bei es geht hier nur um hundert Euro.
Zumal sich das Finanzamt mit seinen Angaben ja ziemlich bedeckt hält. Insofern macht es doch ggf. Sinn sie aufzufordern den Einspruch wie ursprünglich von Ihnen gefordert zu bearbeiten. Am Ende verlangen sie noch Zinsen...

Viele Grüße
S.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.02.2019 19:09




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