Hallo Forum,
zu meiner Schande gestehe ich, die Zusammenveranlagung nicht verstanden zu haben. Ich habe verstanden, dass es Exxens Pflicht ist, die Anlage U zu unterschreiben, mir ist aber nicht einmal der Effekt der gemeinsamen Veranlagung klar.
Ich habe letztes Jahr etwa 2 Arbeiterlöhne verdient, 200€ an die Arge zurück gezahlt für meine Ex (Fehlbeträge aus 2005, 2006), 185€ TU, 199KU. 3 Kinder, 2 bei mir. Darüber hinaus kann ich erhebliche Beträge für Zweitwohnung, Pendeln, Gericht absetzen.
Meine Ex hat 1100€ netto.
Kann mir mal jemand sagen, was es mir bringt, gemeinsam zu veranlagen? Aber bitte für Weisnichs.
Danke,
Michael
Hallo Weisnich,
hast Du in 2007 mit Deiner Ex noch wenigstens einen Tag in ehe(ähn-)licher Gemeinschaft gelebt?
Wenn nein, dann kannst Du gar nicht mit ihr zusammen veranlagt werden. Die Anlage U ist dafür da, dass Du Unterhaltsausgaben an SIE steuerlich geltend machen kannst, sie muss dann aber Deinen Unterhalt als Einkommen versteuern. Diesen Nachteil mußt Du ihr ausgleichen. Das hat aber nix mit gemeinsamer Veranlagung zu tun.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo Weisnich,
also wenn ihr nach Abzug deiner Erwerbskosten annähernd das Gleiche verdient, hat die Zusammenveranlagung tatsächlich wenig Sinn, so sie denn überhaupt noch zulässig ist. (Siehe oben bei LBM)
Dann müsste allerdings auch der EU entsprechend gering sein und damit der Nutzen der Anlage U, zumal die ja weitere Risiken für dich mit sich bringt.
In diesen Fällen ist es wohl tatsächlich besser, den EU nicht über Anlage U, sondern über, LBM was war das noch? Sonderausgaben Aussergewöhnliche Belastungen oder so? abzusetzen.
Gruss Beppo
Edit: Ich habe geschummelt. Ich habe die Sonderausgaben nach LBMs Post ersetzt. :redhead:
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Huhu,
das hat mit der Zusammenveranlagung nur im Trennungsjahr noch was zu tun, weil ihr dann den Splittingvorteil habt. Das heißt, wenn Weisnichfrau keine steuerpflichtigen Einkünfte hat und Weisnichmann hätte bspw. 20000, ergibt das 20000, von denen nach Splittingtabelle der doppelte Existenzfreibetrag abgerechnet wird.
Hat also WNM 20.000
plus WNF 0
Gesamtsumme 20.000, wird der Grundfreibetrag von 2x7664 Euro abgezogen, also 15329 und nur das darüber wird zur Besteuerung zugrundegelegt.
Hätte WNM eine Einzelveranlagung nach Grund- statt nach Splittingtarif, würden nur die 7.664 Euro Grundfreibetrag berücksichtigt werden und die Differenze zu 20000 müsste versteuert werden. Ist also offensichtlich unrentabler 😉
Als Sonderausgaben können Unterhaltsleistungen abgesetzt werden, wenn der Unterstützte zustimmt. (§10 Nr. 1 EStG) Ansonsten könnte er das als außergewöhnliche Belastung absetzen.
Ohne Zustimmung kann der Unterhalt als "außergewöhnliche Belastung" nach § 33 EStG abgesetzt werden. Hier allerdings würde ein Anteil unberücksichtigt bleiben, bei meinem o.g. Beispiel je nach dem ob der Unterhaltsleistende gemeinsam oder getrennt veranlagen kann bzw. Kinder hat, zwischen 1-6% des Gesamtbetrages aller Einkünfte als "zumutbare Eigenbelastung". Bspw. ohne Kind und Frau würden dann 6% von 20000 Euro = 1200 Euro "Eigenbelastung" sein und nur der übersteigende Teil der Unterhaltsleistung wäre als außergewöhnliche Belastung absetzbar.
Ich hoffe, das hilft ein bissel 🙂
LG LBM
edit: die vielen Fehler korrigiert...
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Kann mir mal jemand sagen, was es mir bringt, gemeinsam zu veranlagen? Aber bitte für Weisnichs.
Gemeinsam mit wem?
- gemeinsam mit der Ex geht wohl nurnoch Realsplitting, weil echte gemeinsame Veranlagung (=Ehegattensplitting) geht nur noch im Jahr der Trennung. Wenn Dein Grenzsteuersatz durch die hohen Kosten auf ca 30% runter ist, der der Ex bei ca 20% liegt, dann heisst Realsplitting, Du kannst den TU von den 30% zu den 20% schieben, effektiver Steuervorteil also 10% vom TU, musst Du wissen, ob's Dir die Mühe wert ist
- gemeinsam mit der LG geht durch Heirat (zu Risiken und Nebenwirkungen fragen sie Ihr Forum...) oder sehr begrenzt über den Abzug von Unterhaltskosten (also Unterhalt für die LG) als aussergewöhnliche Belastung, allerdings nur für die Monate, wo sie einen Unterhaltsanspruch und kein nennenswertes eigenes Einkommen hat
Hallo Nicht-Wisser,
ihr veranlagt nicht gemeinsam, sondern getrennt. Wenn sie die "Anlage U" unterschreibt, kannst du Unterhaltsleistungen an deine "Ex" (nicht den KU!) von der Steuer absetzen. Neben dem "reinen" TU kannst du auch Zahlungen, die du für die "Ex" an die ARGE geleistet hast, als Unterhalt absetzen.
Im Gegenzug muss sie den Unterhalt versteuern. D.h. auch wenn sie keine Steuererklärung machen müsste - mit "Anlage U" muss sie es auf jeden Fall. Und den durch die Unterhaltszahlungen verursachten Steuernachteil musst du ihr ersetzen, incl. anderer Nachteile wie z.B. höhere KiGa-Beiträge durch ihr höheres Einkommen.
Charmant ist, dass du genau diese Steuernachzahlung im Folgejahr wieder per "Anlage U" als Unterhaltsleistungen von der Steuer absetzen kannst.
Weniger charmant ist, dass der Steuervorteil dein Einkommen erhöht, dies kann z.B. eine TU / EU Pflicht begründen bzw. den Kindesunterhalt erhöhen.
Ob sich das für dich "rechnet" ist Finanz(amts)mathematik. Ich rate dazu, dir ein Steuerprogramm zu kaufen (gab es letzte Woche in zwei der größten deutschen Discounter für knapp unter 5 €) und dann einfach mal mit deinen Zahlen und den Zahlen der "Ex" zu rechnen, ob dein Steuervorteil größer ist als die Nachzahlung von "Ex", die du ihr dann erstatten musst.
Gruß
Martin
- hoffend, dass dies klar genug für Nicht-Wisser war -