Hallo Community,
ich habe gerade Stress mit meiner Noch-Frau bei der gemeinsamen Veranlagung im Trennungsjahr.
Das entsprechende BGH Urteil ist mir und mittlerweile auch Ihr bekannt.
Sie stellt sich jetzt auf den Standpunkt, da Sie für zwei Monate keinen Unterhalt gefordert hat, das ich Ihr für das gesamte Jahr Ihren steuerlichen Nachteil ausgleichen müsste.
Kennt jemand ein Urteil das das obige Szenario abdeckt? Nach meinem Verständnis wäre ich maximal zu einem Ausgleich verpflichtet der die zwei Monate umfasst.
Danke,
// tz
Moin,
Das
[...] gemeinsamen Veranlagung im Trennungsjahr [...]
passt nicht mit
Ihren steuerlichen Nachteil ausgleichen
Da ihr noch gemeinsam veranlagt gibt es quasi keinen Vor- oder Nachteil. Ihr seid noch verheiratet, also gehört euch die Rückzahlung gemeinsam.
Wie hättet ihr sie aufgeteilt, wenn ihr noch in einem Bett schlafen würdet???
Genau so könnt ihr sie auch aufteilen. Einfach halbe-halbe und Stress ist raus.
Die Ausgleicherei fängt erst an, wenn jeder für sich einzeln veranlagt.
Grüsse!
JB
Diskutiere nicht mit Idioten -
Sie ziehen Dich auf ihr Niveau und schlagen Dich dort mit Erfahrung!
OK, ich versuch es mal zu erklären:
Der Nachteil den Sie meint: aus einer getrennten Veranlagung erhält sie eine Rückzahlung, während Ich eine Nachzahlung zu leisten habe.
Bei einer gemeinsamen Veranlagung hat sie keine Rückzahlung. Diese nicht erhaltene Rückzahlung ist der Nachteil den ich ausgleichen müsste, WEIL sie für 2 Monate keinen Trennungsunterhalt gefordert hat.
Moin,
Kennt jemand ein Urteil das das obige Szenario abdeckt? Nach meinem Verständnis wäre ich maximal zu einem Ausgleich verpflichtet der die zwei Monate umfasst.
Das würde ich auch so sehen, denn für die Zeit bis zur Trennung besteht normalerweise keine Pflicht zum Nachteilsausgleich.
Dies geht auch aus dem BGH-Urteil XII ZR 250/4 (Ziff. 4 d) hervor.
--
Brainstormer
Moin.
Hier das Verständnis eines steuerlichen Laien, der sich aber jedes Jahr wieder damit befassen muss 😉
Ihr habt Euch verg. Jahr getrennt, deshalb ist die gemeinsame Veranlagung noch korrekt.
Die gemeinsame Veranlagung stellt Euch in Summe immer besser als die getrennte (das ja häufig auch der Grund, warum getrennte Paare gerne länger zusammen veranlagt bleiben, was neben einem ständig schwelenden Konfliktpotential letztlich Steuerhinterziehung ist!). Zurück zu Euch: Für Euch ist aber in dem betreffenden Jahr die gem. Veranlagung der anzuwendende Regelfall. Deshalb ist ein Vergleich mit einer getrennten Veranlagung nicht einschlägig. Vielleicht kannst Du es der Ex mit folgenden Beispiel deutlich machen: Wäre eine getrennte Veranlagung möglich, dann müsste vielmehr der entstandene Schaden bei Dir ausgeglichen werden. und da der größer ist als der Vorteil den sie daraus zieht ist es einfach wirtschaftlich unsinnig!
Deshalb: im Trennungsjahr wie bisher gem. Veranlagung - das wird ihr auch jeder Stb bestätigen. Spannend wird es, wenn es zu einer Rückzahlung kommt. Denn die gehört Euch beiden. Also einfach wäre hälftig aufteilen. Araber vermutlich wird jede Seite ihre Vorstellung haben, warum ihr mehr davon zusteht. Entweder ihr einigt Euch vernünftig bspw aufgrund der Kostentragung im abgelaufenen Jahr oder vielleicht darauf, dass sie die Steuerrückzahlung für die Tilgung gem. Schulden nutzt oder für Sonderausgaben bei den Kindern zurücklegt.
Gruss, steuerbürger toto