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getrennt vs zusammenveranlagte Steuer => großer Unterschied möglich?

 
(@sanpedro)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Steuer-Experten (ich bin's so gar nicht )

mir würde Eure Einschätzung zu Aussage meines Lohnsteuerhilfevereines sehr helfen. :question:

Ich lebe mit meine noch Ehefrau seit 01.01.2008 getrennt, haben ein Kind 8 Jahre.
Wir sind beide normale Angestellte, haben keine Sondereinkünfte. Also klassischer Fall für nix absetzbar- nix zurück.

Wir haben jetzt beide unabhängig (wenn auch beim gleichen) Lohnsteuerverein unseren ersten getrennten Einkommenssteuerausgleich kalkulieren lassen, ist aber noch nicht abgegeben.
Meine noch Ehefrau hat die Anlage U unterschrieben (befristet für ein Jahr).
Damit kann ich die in 2008 gezahlten 8.376 € Trennungsunterhalt geltend machen.
Somit steht im Raum Ihr die steuerlichen Nachteile auszugleichen - was unabhängig voneinander stimmig mit ca. 2.700 € angegeben wurde, soweit so gut.

Nun hab ich mal beim Lohnsteuerhilfeverein nachgefragt, was eine gemeinsame Veranlagung theoretisch bewirken würde: und man nannte mir eine Vorteil von 550 € je Partner!!!

Wie kann denn das sein?

Ich habe den Hinweis bekommen,wir müssten dann das getrennt-lebend-Datum einvernehmlich auf z.Bsp. 14.01.08 setzen.

Können mir noch andere Nachteile entstehen?  wir sind offiziell getrennt seit 5.10.08, der erste Anhörungstermin zur Scheidung ist jetzt für den 16.9.09 festgelegt....

Ich hoffe ich habe die wesentlichen Eckpunkte zur Einschätzung geliefert, wäre toll wenn jemand mal was dazu sagen kann.

Lieben Dank im Voraus!!!

SanPedro

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 26.08.2009 18:54
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wie groß ist dein steuerlicher Vorteil?

Der muss ja mindestens ihren Nachteil ausgleichen.

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 26.08.2009 20:08
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Wie kann denn das sein?

Wenn die 8376€ auf Anlage U bei ihr eine Steuerpflicht von 2700€ auslösen, hat sie einen Grenzsteuersatz von etwa 2700/8376 = 32%

Und mal angenommen, Du hast Spitzensteuersatz (45,5%, vielleicht noch plus Kirchensteuer), dann sind da 13% Unterschied.

Mit Anlage U kannst Du nur diese 8376€ steuerlich von Dir zu ihr "schieben", mit einer gemeinsamen Veranlagung aber die halbe Differenz Eurer zu versteuender Einkommen.

Also wenn gemeinsame Veranlagung 2*550€ = 1100€ besser ist als Anlage U dann muesste Dein Brutto-Einkommen etwa um 2*( 8376€  + 1100€ / 13% ) = ca 33.000€ höher sein als ihres.

Kann natürlich auch sein, sie haben Euch verwirrt und gemeinsame Veranlagung mit getrennter Veranlagung OHNE Anlage U verglichen, dann würde ich sie in die Wüste schicken.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.08.2009 20:50
(@sanpedro)
Schon was gesagt Registriert

danke fürs feedback  🙂

die Einkommensdifferenz von > 33.000 € ist realistisch auch wenn ich Ihr Jahresbrutto nicht genau kenne.
Ich werd heute gleich nochmal nachfragen, unter welchen Bedingungen dann 2x550€ mehr rauskommen sollen, also mit Anlage U oder nicht, melde mich spätestes morgen mit der Info.

Grüsse
SanPedro

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.08.2009 10:50
(@sanpedro)
Schon was gesagt Registriert

ach ja meine gesamte Rückerstattung soll ca. 4.700 € betragen, davon 2.700 € an meine noch Ehefrau zurückfließen, ich frage nochmal genau nach was wirklich exact die Anlage U bewirkt.

Grüsse
SanPedro

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.08.2009 10:51
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

Eine Steuererstattung von 4.700,-€ aufgrund einer Zahlung von 8.376,-€ entspräche einem Steuersatz von 56%!

So ganz frei von sonstigen steuermindernden Umständen scheinst du aber nicht zu sein!

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.08.2009 11:09
(@sanpedro)
Schon was gesagt Registriert

Hallo:

so jetzt hat sich mein Lohnsteuerhilfeverein eindlich gemeldet 🙂
Erstmal hat er reviediert, das es 2x550 € Vorteil bei zusammenveranlagung wären, als Grund für eine Rückerstattung hat er den deutlichen Gehaltsunterscheid zwischen meiner nochFrau und mir angegeben.

Beppo:
tatsächlich wäre bei mir auch ohne Anlage U einer Erstattung von 1.096 € (auch wenn ich nichts richtig zum absetzen habe), mit Anlage U sind es dann 4.792 € Rückerstattung. Wie gesagt ca. 2.700 € steuerlicher Nachteil muß ich dann ausgleichen.

Spricht im Rahmen einer laufenden Scheidung etwas gegen eine Zusammenveranlagung?

Grüsse
SanPedro

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 31.08.2009 12:08
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi!

Spricht im Rahmen einer laufenden Scheidung etwas gegen eine Zusammenveranlagung?

Nein, die Zusammenveranlagung ist eine rein steuerrechtliche Sache. Hast Du in dem betreffenden Jahr mindestens einen Tag zusammengelebt, kannst Du zusammen veranlagen.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 31.08.2009 13:37
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

und es ist sichergestellt, dass sie bei getrennter Veranlagung ohne Anlage U  nicht noch Geld bekommen würde, sprich es noch mehr Nachteil entstehen würde?

Bzw. bei gemeinsamer Veranlagung ohne Anlage U?

Nachdem die sich da schon kollektiv geirrt haben solltest du da nochmal nachfragen.

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 31.08.2009 13:54