Guten Morgen,
mein Kind (5) wohnt bei der Mutter und ist auch nur dort gemeldet und sie hat (noch) alleiniges Sorgerecht.
Auf meiner Stuerkarte sind 0,5 Kinderfreibetrag hinterlegt. Ich überweise monatlich nach Berechung durch JA regelmäßig 120% Kindesunterhalt an die Kindesmutter.
Jetzt habe ich vom Finanzamt eine Neuberechung/Steuerbescheid für 2009 erhalten, welcher den ersten Bescheid aus April diesen Jahres aufhebt. Nun soll ich einen ordentlichen dreistelligen Betrag zurück zahlen.
Begründung im Steuerbescheid: "Die Änderung erfolgte aufgrund der Tatsache, dass Ihr Kind nicht bei Ihnen gemeldet ist und die Kindesmutter die Übertragung des aus Sie entfallenden hälftigen Freibetrages auf Betreuung, Erziegung und Ausbildung auf sich beantragt hat.
Steht es der Mutter aufgrund dieser Sachlage zu?
Wenn nein, wie muss der Einspruch aussehen?
Erwarte nicht mehr, wie selbst zu Leisten bereit bist.
Gruß Sky
Hallo,
soweit ich weiß, steht jedem Elternteil der hälftige Kinderfreibetrag zu (zumal du ja den KU voll bedienst).
Hat das FA eine rechtliche Begründung mitgeliefert?
Ich würde an Deiner Stelle erstmal in den Einspruch gehen, damit Dir die Zeit nicht im Nacken sitzt.
Mfg
papi74
Der Morgen ist immer klüger als der Abend.
Hallo sky1, hallo papi74,
wie schon hier http://www.vatersein.de/Forum-topic-20352-start-msg218945.html#msg218945 angesprochen, setzt sich die allgemein als Kinderfreibetrag bekannte Steuervergünstigung aus zwei Teilen zusammen: Einmal der eigentliche Kinderfreibetrag, der beiden Eltern zu 50% zu steht und andererseits der Betreuungsfreibetrag (Betreuung, Erziehung und Ausbildung) der ohne weitere Angaben auf der Steuererklärung beiden Eltern auch zu 50% angerechnet wird. Allerdings hat der Gesetzgeber in seiner unendlichen Weisheit den betreuenden Elterneteilen (also überwiegend den Müttern) den Betreuungsfreibetrag alleine zugedacht :knockout:.
Ein wirklicher Grund fällt mir dazu aber auch nicht ein.
Auch wenn für den betreuuenden Elternteil (auch hier reichen 51%) kein steuerlicher Vorteil dabei heraus kommt wird dem anderen Elternteil dieser Freibetrag abgezogen, sobald auf der Steuererklärung das Häkchen gesetzt wird. Wenn beide Elternteile noch miteinander reden können, lässt sich dies in Übereinstimmung regeln.
Zur Frage, ob der Betreuungsfreibetrag ohne steuerlichen Vorteil doch beim Zahlelternteil angerechnet werden kann, schlummert beim BFH immer noch ein Verfahren.
Grüßle
PvF
Moin,
dem kann ich nur zustimmen. Grundsätzlich steht der Kinderfreibetrag beiden Eltern hälftig zu. Eine Übertragung auf den sorgeberechtigten Elternteil, bei dem sich das Kind auch aufhält, kann nur dann erfolgen, wenn der unterhaltsverpflichtete elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht oder nur sehr gering nachkommt. Die Mutter müsste in diesem Fall mindestens 75 % allein tragen. Da du aber nach eigenen Angaben 120 % regelmäßig zahlst, hat sie keinen Anspruch darauf. Das muss aber nicht unbedingt ein böswilliger Antrag der KM sein - da reicht in der Steuererklärung ein Kreuz in einem kleinen Kästchen, das vielleicht nicht wirklich wissentlich gemacht worden ist. Vor allem, wenn es die erste Steuererklärung nach der Trennung war.
Also: Einspruch einlegen, begründen mit dem Hinweis auf die erfüllte Unterhaltspflicht und entsprechende Nachweise beibringen. Gleichzeitig "Aussetzung der Vollziehung" beantragen, weil sie sonst den Nachzahlungsbetrag sehr schnell einziehen bzw. vollstrecken.
Gruß
Matthias
Und immer immer wieder geht die Sonne auf.....
Hallo,
die von Papavon5 gegebene Antwort ist korrekt. Die Übertragung des Betreuungs-Freibetrags ist unabhängig vom Unterhalt. Die Meldung im mütterlichen Haushalt reicht aus, um ihn zu übertragen.
Gruß LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo weserfrosch,
eventuell hast du meinen obigen post zu spät gelesen.
Es handelt sich bei der geforderten Summe nicht um den Kinderfreibetrag als solches, sondern um den sog. Betreuungsfreibetrag, der nur damit zu tun hat, dass die Mutter die Kinder zu mehr als 50% betreut :mad:.
Widerspruch einlegen bringt nur dann etwas, wenn der Mutter durch das Ankreuzen kein steuerlicher Vorteil entsteht. Und dann muss man noch warten, bis sich der BFH zu einer Entscheidung durchgerungen hat.
Gruß
PvF
Mahlzeit,
liebe Leidensgemeinde, es ist wohl tatsächlich so wie USER Papavonfuenfen, beschrieben hat und auch sein Link auf den vorhandenen Beitrag in dem die Sachlage perfekt beschrieben ist, spiegelt wohl aktuelles Recht wieder.
So und nun noch etwas, ja mir entsteht augenscheinlich ein finanzieller Schaden und der Mutter kein steuerlicher Vorteil, ABER jetzt ein kl. Wermutstropfen, da bei meiner Unterhaltsberechnung auch der letzte Einkommenssteuerbescheid mit einbezogen wurde und dieser künftige Ersattungen also das bereinigte monatliche Netto ordentlich mindert, so reicht es in meinem Fall, dass ich wieder eine Zahlgruppe (in der DDT) nach unten sinken werde. Die Mutter habe ich darüber in Kenntnis gesetzt, glaubt sie jedoch nicht...
Unter dem Strich hat es außer negative Emotionen nichts gebracht :thumbdown:
Erwarte nicht mehr, wie selbst zu Leisten bereit bist.
Gruß Sky
Hallo,
so reicht es in meinem Fall, dass ich wieder eine Zahlgruppe (in der DDT) nach unten sinken werde. Die Mutter habe ich darüber in Kenntnis gesetzt, glaubt sie jedoch nicht...
Ob das in der Tat so ist, wirst du erst sehen (Titel vorrausgesetzt) wenn der Richter Deiner Abänderungsklage zustimmt. Nach oben gehts immer nach unten "fast" nimmer...
papi74
Der Morgen ist immer klüger als der Abend.