Hortkosten
 
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Hortkosten

 
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

kann mir mal jemand, im Idealfall einer der alleinerziehenden Berliner helfen?

Das JA fragt jetzt nach dem Familieneinkommen 2008 für die Festsetzung der Hortkosten für den Terroristen ab Herbst.

Ich suche mir jetzt gerade einen Wolf:

Was zum Teufel meint jetzt Familieneinkommen? Bei AE heißt das meinem Verständnis nach das EK von mir und Lausebacke. LBP hat ja durch den Unterhalt, den er nicht zahlt, seinen Beitrag geleistet, oder?

Ich muss somit also nur mein Einkommen angeben, oder?

LG und merci, LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 20.04.2009 23:51
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi LBM,

also für die KK heißt Familieneinkommen alle Einkünfte der zusammenlebenden Familie.

Das wäre dein Einkommen und falls LB KU bekommt + dieser.

Ich denke das es für Hortkosten ähnlich gerechnet wird. Also Geld LBM (+KU falls gezahlt wird)

LG Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 20.04.2009 23:56
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Tina,

je bei den Kita-Kosten war das auch genau so. Jetzt aber ist der Fragebogen so missverständlich. Ich beabsichtige, nur meine Daten anzugeben und dann mal abzuwarten, was kommt.

Telefonisch ist mein SB natürlich nicht erreichbar *grummel*

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.04.2009 00:05
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi LBM

>>§1 Abs.1 TKBG<< (von Berlin)

(1) Das Kind und seine Eltern haben sich nach Maßgabe dieses Gesetzes an den durchschnitt-lichen jährlichen Kosten der Betreuung in einer Tageseinrichtung, Tagespflegestelle oder der ergänzenden Betreuung an Schulen sowie an den Kosten für eine im Angebot enthaltene Ver-pflegung zu beteiligen. Lebt das Kind mit nur einem Elternteil zusammen, so sind nur diese beiden Personen kostenbeteiligungspflichtig.

Da auch das Kind sein Einkommen angeben muss so kann es sich bei dieser unkreten Bezeichnung "diese beiden Personen" nur um Kind mit dem jeweiligen Elternteil handeln, ergibt sonst auch keinen Sinn. Gemeint ist damit so etwas wie das Haushaltseinkommen, allerdings nur auf Kind und Eltern bezogen.

Gruss oldie

Edit Und hier noch die >>Erläuterungen und Hinweise<< dazu.

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.04.2009 00:18
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Vielen Dank, Oldie!

Ich habe diesen § 1 TKBG immer ohne den letzten Satz gehabt. ???  Dann habe ich ja richtig "geplant".

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.04.2009 00:41