Guten Tag,
ich habe ein etwas unübliches Problem, dass mir aber den Schaum vor den Mund treibt...
Zuerst..ich bin nicht leiblicher Vater, meine LG hat einen 8 jährigen Sohn aus einer früheren Beziehung.
Die beiden sind nun zu mir gezogen und das ist auch gut so 🙂
Die Hortgebühren werden in Jena aus dem gesamten Haushalteinkommen festgesetzt, somit zählt meines mit. Das finde ich an sich auch ok, das Geld steht ja zur Verfügung und es handelt sich ja um eine Art Solidarsystem. Diese Gebührensatzung ist laut OVG Weimar ok (3 EO 480/06)
Aus dem Einkommen meiner Freundin resultierend müssten gar keine Hortkosten bezahlt werden, sie verdient zu wenig. Auch steuerlich kann sie diese Betreuungskosten nicht geltend machen (864€/Jahr), soviele Steuern zahlt sie gar nicht.
Ich kann sie aber auch nicht absetzen, da Aufwendungen für nicht-leibliche Kinder gar nicht absetzbar sind. :knockout:
Hat jemand von Euch Erfahrung mit einem solchen Zustand/Umstand und kann mir evtl. Tips geben??
Besten Dank, Klaus
Ich kann sie aber auch nicht absetzen, da Aufwendungen für nicht-eheliche Kinder gar nicht absetzbar sind.
Du meinst nicht-eigene Kinder?
Woher nimmst Du Deine Vermutung, guck' ich Wikipedia, lese ich ( http://de.wikipedia.org/wiki/Kinderbetreuungskosten):
"Von den Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, können zwei Drittel, höchstens 4.000 Euro je Kind ... abgezogen werden"
Hallo Klaus,
tja, das ist mal wieder das bekannte Dilemma in Deutschland: die einzelnen Rechtsgebiete (Familien-, Sozial,- Steuerrecht) sind nicht aufeinander abgestimmt. Dagegen wirst Du nichts ausrichten können ... jedenfalls fällt mir dazu nichts ein :puzz:
"Von den Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, können zwei Drittel, höchstens 4.000 Euro je Kind ... abgezogen werden"
Was soll das Zitat beweisen? Es handelt sich nun mal steuerlich nicht um das "Kind" von Klaus. Oder sehe ich das falsch? Was sagen die Kommentare dazu?
Vielleicht kann ja LBM Licht ins Dunkel bringen ...?!
LG und alles Gute Püppi
Wo kämen wir hin, wenn alle sagten, wo kämen wir hin, und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen ? Kurt Marti
Hallo pappasorglos,
ja, da hast du recht, hab mich verschrieben :exclam:
Aus der Steuer-Broschüre 2008:
Kinder sind
• leibliche Kinder (sofern das Verwandtschaftsverhältnis mit Ihnen nicht durch Adoption erloschen ist) und Adoptivkinder sowie
• Pflegekinder (dazu gehören nicht Kostkinder, die aus finanziellen Gründen aufgenommen worden sind).
Die Info hab ich so auch vom Finanzamt.
Hallo zusammen,
Pflegekinder (dazu gehören nicht Kostkinder, die aus finanziellen Gründen aufgenommen worden sind).
allerdings ist das Kinder LG kein Pflegekind. Es könnte allenfalls als Stiefkind gelten, wenn die beiden verheiratet wären.
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
🙂
Zusammenfassend -
*** ist im Sinne Steuerrecht nicht mein Kind
Im Sinne Verwaltungsordnung Jena sehr wohl 😡
...das war aber gar nicht meine Frage...siehe oben 😉
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Anm.: Realnamen entfernt. Bitte Forenregeln beachten
Hallo,
es muss ein Kind im Sinne des §32 EStG sein, also leibliches/adoptiertes Kind, um die Abzüge geltend zu machen.
Es gibt in meinen Augen nur zwei Möglichkeiten:
a) ansetzen, Einspruchsverfahren, Klage
b) bei der Berechnung der Beiträge Einspruch gegen den Kostenbescheid einlegen, Klage.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Jo, Danke erst mal.
Macht ein Einspruch gegen die Gebührenfestsetzung noch Sinn, wenn wie geschrieben...
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"Diese Gebührensatzung ist laut OVG Weimar ok (3 EO 480/06)"
Wie sind die Gebühren denn anderswo (behufs Gleichbehandlung oder so...)
Hallo,
gegen eine Gebührenordnung einer Gemeinde kann mann nicht richtig klagen. Und wenn dann nur bis zu 1 Jahr nach Verkündung. Die Gebührensatzung ist kein materielles Gesetz im Sinne des Gesetzgebungsverfahrens, sondern fällt in den Bereich der Selbstverwaltungsangelegenheiten der Kommunen und werden ja in den entsprechenden Gremien der "Vertreter der Bürger" beschlossen.
Du könntest nur gegen den Bescheid (weil das Verwaltungsakt) ansich Einspruch erheben. Gegen ein Gestz kann man im Übrigen nur ein Normenkontrollverfahren anstreben, es sei denn, ein Gericht stellt während des Klageverfahrens fest, dass das Gesetz rechtswidrig ist, auf dessen Grundlage mein Bescheid erlassen wurde.
Meiner Meinung nach macht im o.g. Fall ein Einspruch gegen die Satzung keinen Sinn. Gegen den Bescheid nur, wenn sich Auslegungslücken finden lassen, dazu kenne ich aber den Wortlaut nicht.
lg Nadine
PS: Finanzamt ist LBM Part. 😉